Prüfungspflicht nach §§ 11-24 Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV)

In § 24 FinVermV wurde die aus § 16 MaBV bekannte Pflicht einen Prüfbericht vorzulegen, der durch einen geeigneten Prüfer testiert wurde, übernommen. Allerdings sind die Pflichten der §§ 12 bis 23 FinVermV umfangreicher und damit der Umfang der Pflichtprüfung größer ausgefallen.

I. Wann muss ein Prüfbericht vorgelegt werden?

Der Gewerbetreibende hat jedes Jahr einen Prüfbericht erstellen zu lassen, der der Erlaubnisbehörde bis spätestens zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres zu übermitteln ist.

Sollten der Gewerbetriebende während des Berichtszeitraumes nicht einschlägig gewerblich tätig geworden sein, hat er anstelle des Prüfberichtes eine sogenannte Negativerklärung unaufgefordert und schriftlich einzureichen. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Es empfiehlt sich aber die Verwendung der zum Download bereitgestellten Mustererklärung. Sofern ein Gewerbetreibender auch nur einen einzelnen Vermittlungs- oder Beratungsauftrag i.S.d § 34f Abs. 1 GewO durchgeführt hat, muss er einen Prüfbericht vorlegen, dies gilt auch, wenn der Gewerbetreibende eine Verkaufsempfehlung abgegeben hat. Eine Bagatellgrenze ist nicht vorgesehen.

Die nicht fristgemäße Einreichung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 14 FinVermV dar und kann eine Geldbuße von bis zu 5000,00 € nach sich ziehen. Werden in einem Prüfbericht Verstöße gegen die §§ 12 bis 23 FinVermV festgestellt, so stellt auch diese eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 FinVermV dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Ein mehrmaliges Verstoßen gegen die Vorlagepflicht gemäß § 24 FinVermV, sowie schwerwiegende Verstöße gegen die §§ 12 bis 23 FinVermV können auch die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Frage stellen.

Nach § 24 Abs. 2 FinVermV ist die zuständige Behörde, d. h. in Baden-Württemberg die Industrie- und Handelskammern, ermächtigt auf Kosten des Gewerbetreibenden eine außerordentliche Prüfung durchführen zu lassen. Dies kann in Betracht kommen, wenn z. B. der abgegebene Prüfbericht offensichtlich nicht den Anforderungen des § 24 FinVermV entspricht, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bestehen oder der Prüfer nicht die Eignung nach § 24 Abs. 3 oder 4 FinvErmV besitzt.

II. Wer darf prüfen?

Geeignete Prüfer sind nach § 24 Abs.3 FinVermV Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften und bestimmte Prüfungsverbände. Aber auch andere Personen, die öffentlich bestellt und zugelassen worden sind und die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind eine ordnungsgemäße Prüfung in dem betreffenden Gewerbebetrieb durchzuführen, können als Prüfer betraut werden. Hierzu zählen Steuerberater, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, ferner Personen, die für das Gebiet, das Gegenstand der Prüfung ist, nach § 36 GewO bestellt und vereidigt worden sind.

III. Welche Aussagen müssen die Prüfberichte enthalten?

Geprüft wird, inwieweit sich der Gewerbetreibende an die Vorgaben der §§ 12-23 FinVermV gehalten hat.

Der Prüfbericht hat Informationen zum Prüfer, zur Art und Umfang der durchgeführten Geschäfte zu den organisatorischen Vorkehrungen, zur Einhaltung der Verhaltenspflichten, zu den im Betrieb Beschäftigten und einen Prüfvermerk zu enthalten.

Die Regelungen der FinVermV finden Sie hier.

Negativerklärung

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Margit Schrammel

Margit Schrammel

Recht und Steuern
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