Gewerbliche oder freiberufliche Selbstständigkeit

Gerade bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit stellt sich die Frage, ob es sich um eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit handelt. Denn dies hat Auswirkungen auf die Formalitäten bei der Gründung, die zur Verfügung stehenden Rechtsformen, die für Sie relevanten Unternehmenssteuern oder auch die Art Ihrer Buchführung. Aber auch eine Veränderung Ihres Tätigkeitschwerpunktes im bestehenden Unternehmen kann diese Frage wieder aktuell werden lassen.
 

Gewerbe


Jeder, der dauerhaft sowie eigenverantwortlich mit einer Gewinnerzielungsabsicht am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, muss ein Gewerbe anmelden (EStG § 15). So sind beispielsweise Händler, Gastronomen oder auch Industrieunternehmen klassische Gewerbetreibende, die mit ihren Unternehmen Mitglied bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer werden und gewerbesteuerpflichtig sind. Ausgenommen von der Gewerbepflicht sind prinzipiell nur die Freien Berufe. Wie Sie beispielsweise ein Kleingewerbe gründen, erfahren Sie hier.

Eine umfangreichere, dennoch kompakte Vorbereitung Ihrer Selbstständigkeit zu Themen, wie Geschäftsidee, Marketing, rechtlichen Punkten, Steuern, Versicherungen, etc. bietet Ihnen unser Gründungsseminar.


Was ist zu beachten?

Je nach Art des Geschäftes sind verschiedene Nachweise oder auch Erlaubnisse notwendig. In diesen Fällen müssen Sie beispielsweise bestimmte Voraussetzungen erfüllen und über spezielle Kenntnisse verfügen, um sich mit Ihrer Geschäftsidee selbstständig machen zu dürfen. Bei einigen selbstständigen Tätigkeiten ist beispielsweise die IHK Reutlingen Erlaubnisbehörde oder ermöglicht den Zugang zur entsprechenden Sachkunde. Weitere Informationen finden Sie hier.
 

Freie Berufe


Freie Berufe werden im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (§ 1 Abs. 2 S. 1) wie folgt definiert: „Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.“

Für das Finanzamt ist zur Einschätzung vor allem das Einkommenssteuergesetz (§ 18 Absatz 1) relevant. Hier werden die so genannten Katalogberufe, katalogähnliche Berufe und Tätigkeitsberufe beschrieben.
 

Katalogberufe

  • Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten, Heilpraktiker, Dentisten, Physiotherapeuten, usw.
  • Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer
  • Naturwissenschaftliche/technische Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen
  • Sprach- und informationsvermittelnde Berufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer 

Dazu kommen noch vier weitere Berufsbilder aus dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) hinzu:

  • Diplom-Psychologe
  • Heilmasseur
  • Hebamme
  • Hauptberuflicher Sachverständiger

Katalogähnliche Berufe

Katalogähnliche Berufe sind in ihrer Ausbildung und konkreten beruflichen Tätigkeit vergleichbar mit einem Katalogberuf. Vergleichbar heißt zum Beispiel, dass ein gelernter Elektrotechniker, der sich fortgebildet hat und Arbeiten verrichtet, die normalerweise ein Ingenieur ausführt, dies als freier Beruf ausüben darf. Ein weiteres Beispiel für einen katalogähnlichen Beruf ist eine Sozialpädagogin, die nach Fortbildungen in der Familientherapie tätig ist, was sonst nur diplomierten Psychologen vorbehalten ist.

Tätigkeitsberufe

Unter den Tätigkeitsberufen werden selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten verstanden.

Was ist zu beachten?

Entscheidend für die Zuordnung zu den freien Berufen ist allerdings nicht nur eine entsprechende oder vergleichbare Ausbildung, sondern vor allem die konkrete ausgeübte Tätigkeit. So wäre beispielsweise ein Architekt, der als Bauunternehmer tätig ist, kein Freiberufler.

Eine ganze Reihe von freiberuflichen Tätigkeiten erfordern eine hohe fachliche Kompetenz und eine entsprechende Ausbildung, welches es nachzuweisen gilt (Berufe mit geregelter Berufszulassung). Je nach freiberuflicher Tätigkeit ist beispielsweise die zuständige Berufskammer, eine andere öffentliche Einrichtung (zum Beispiel Gesundheitsamt) oder eine Bestellungskörperschaft - wie die IHK - für die Zulassung zu kontaktieren.

Freie Berufe melden ihre selbstständige Tätigkeit direkt beim zuständigen Finanzamt an. Gewerbesteuer fällt für sie nicht an. Pflichtmitgliedschaften bei entsprechenden Berufskammern sind zu prüfen sowie verschiedene Pflichtversicherungen in Bereich der sozialen Absicherungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollten Sie berücksichtigen, dass durch die Wahl bestimmter Rechtsformen, dass Zusammentun mit Nicht-Freiberuflern sowie die Ausübung weiterer, gegebenenfalls gewerblicher Tätigkeiten die Freiberuflichkeit gefährden kann.

Tanja Frese

Tanja Frese

Existenzgründung und Unternehmensförderung
IHK-Zentrale
Position: Beraterin Gründung, Start-ups und Unternehmensnachfolge
Schwerpunkte: Gründung und Start-ups, Moderatorenkonzept Unternehmensnachfolge
Telefon: 07121 201-141
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Victor Pauls

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