Kreislaufwirtschaft: Verwerten statt deponieren

IHK Reutlingen, Tübingen und ZollernalbFoto: Photocreatief.de - Fotolia.com

Der beste Abfall ist natürlich der, der gar nicht erst entsteht. Priorität hat das Recycling von Müll. Unternehmen müssen einiges beachten, zum Beispiel wenn sie Verpackungen in Umlauf bringen.

Die Abfallwirtschaft hat sich seit Beginn der 90er Jahre von einer Beseitigungswirtschaft zu einer Kreislaufwirtschaft gewandelt. Diese wird durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz und zugehörige Rechtsverordnungen geregelt. Ziel der Kreislaufwirtschaft ist neben der Vermeidung von Abfällen eine möglichst umweltverträgliche und klimaneutrale Verwertung von Müll. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) regelt primär die Kreislaufwirtschaft. Eine Auflistung der Abfälle ist im Anhang I des KrW-/AbfG aufgeführt.
Kreislaufwirtschaftsgesetz als Download

Produktverantwortung
Ein Prinzip der Kreislaufwirtschaft ist die Produktverantwortung: Wer ein Produkt in Umlauf bringt, ist für dieses bis zur schadlosen Beseitigung verantwortlich. Das gilt zum Beispiel für Altöl, Altholz oder Verpackungen. Unternehmen sind verpflichtet Verpackungen, die sie in Umlauf gebracht haben, zurückzunehmen, zu verwerten oder zu beseitigen. Dieser Verpflichtung können sich Betriebe entledigen, wenn sie sich einem Rücknahmesystem anschließen oder anderweitig für die Entsorgung zahlen. Zehn privatwirtschaftliche Anbieter des dualen Systems regeln in Deutschland die Entsorgung und Verwertung von Verpackungen. Finanziert werden die dualen Systeme über Lizenzgebühren, die von den Unternehmen für die Verpackungen ihrer Produkte entrichtet werden. „Ab einer bestimmten Menge an Verpackungen, die Unternehmen in Verkehr bringen, müssen sie eine Vollständigkeitserklärung bei uns abgeben“, sagt Dr. Albrecht Walcher, Energie- und Umweltberater bei der IHK Reutlingen.

Regelungen für Gewerbemüll
Die Verpackungsverordnung gibt es schon seit 1991. Ab dem 1. August 2017 gilt die neue Gewerbeabfallverordnung. Die strikte Trennung von Gewerbemüll wird damit für alle Unternehmen zur Pflicht. Außerdem sieht das neue Gesetz erweiterte Dokumentationspflichten für Firmen vor, bei denen Gewerbemüll anfällt.

Ende 2014 und zum 1. Januar 2015 sind zwei Neuerungen dazugekommen: Die Möglichkeit der Eigenrücknahme wurde gestrichen und die Branchenlösungen strengeren Regeln unterworfen. Unternehmen, die bislang die Möglichkeit der Eigenrücknahme genutzt haben, müssen nun der Lizenzierungspflicht nachkommen. Bei der sogenannten Branchenlösung können Unternehmen weiterhin ein eigenes, von den dualen Systemen unabhängiges Rücknahmesystem für Verkaufsverpackungen betreiben. Dies gilt für bestimmte, den Haushalten gleichgestellten Anfallstellen wie Kantinen, Büros von Freiberuflern oder Hotels. Dazu müssen jedoch zuvor die eingebundenen Anfallstellen ihre Teilnahme schriftlich bestätigen.
Merkblatt Gewerbeabfallverordnung als Download

Neuerung 2019 im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung

Um Erzeuger sogenannter "gemischter Gewerbeabfälle" beim Finden einer Vorbehandlungsanlage zu unterstützen, hat die LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg in Abstimmung mit dem Umweltministerium Baden-Württemberg eine Liste von Vorbehandlungsanlagen in Baden-Württemberg erstellt. Diese Liste wurde auf der Seite der LUBW veröffentlicht. 

Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Betreiber von Sortieranlagen für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne der Gewerbeabfallverordnung können sich auch weiterhin in die Liste eintragen lassen. Nachmeldungen bitte an: Kreislaufwirtschaft@lubw.bwl.de.

Hintergrund:
Zum 1. Januar  2019 traten weitere Vorschriften im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung in Kraft. Bestimmte Vorbehandlungsanlagen (§6 GewAbfV) müssen erstmals nach Ablauf des Kalenderjahres 2019 eine Sortierquote von 82 Prozent im Jahresmittel belegen.

Altölverordnung

In der Altölverordnung (AltölV) ist geregelt, wie Altöle beim Sammeln und Entsorgen gemischt werden dürfen. Außerdem gilt wieder: Wer an Privatpersonen Schmier-Öle verkauft, muss Altöl zurücknehmen. Hier finden Sie die Altölverordnung als Download.

Altholzverordnung

In der Altholzverordnung ist geregelt, wie Althölzer je nach Beschichtung beziehungsweise Behandlung einzustufen sind, und wie sie verwertet und entsorgt werden dürfen. Hier finden Sie die Altholzverordnung als Download.

Altfahrzeuggesetz

Im Altfahrzeuggesetz ist geregelt, wie Fahrzeuge (insbesondere Pkw und kleine Nutzfahrzeuge) nach endgültiger Abmeldung verwertet und entsorgt werden müssen. Der Verbleib des Fahrzeugs muss dokumentiert werden.

Battergiegesetz (BattG)

Das BattG regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren. Hierunter fallen alle Arten von Batterien, haushaltsübliche Batterien für Elektrogeräte ebenso wie Fahrzeugbatterien. Das BattG sieht dabei sowohl Stoffverbote, verbindliche Rücknahmequoten, als auch Pflichten und Anforderungen an die Hersteller vor. Zu den Pflichten gehören beispielsweise die Kennzeichnungspflicht, die Rücknahmepflicht sowie die Anzeigepflicht.
Wer erstmals gewerblich Batterien in Deutschland in den Verkehr bringt (Hersteller), muss vor dem Inverkehrbringen seine Marktteilnahme im Melderegister des Umweltbundesamtes anzeigen und eine Rückgabemöglichkeit für den Endverbraucher sicherstellen. Antworten auf häufig gestellte Fragen und die Anmeldung zum BattG-Melderegister gibt es auf der Website des Umweltbundesamtes.

 

Dr. Albrecht Walcher

Dr. Albrecht Walcher

Innovation und Umwelt
IHK-Zentrale
Position: Effizienzmoderator KEFF und Koordinator KEFF Neckar-Alb
Schwerpunkte: Energieeffizienzberatung, Kompetenzstelle Energieeffizienz Neckar-Alb (KEFF), Institut für Nachhaltiges Wirtschaften (IHK-INaWi)
Telefon: 07121 201-184
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