Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

IHK Reutlingen, Tübingen und ZollernalbFoto: Alexander Raths - fotolia.com

Seit dem 1. April 2012 ist die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen gemäß § 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) möglich.

Das Gesetz bietet erstmals die Möglichkeit, die Gleichwertigkeit von ausländischen Bildungsabschlüssen festzustellen. Jede Person, die im Ausland einen Berufsabschluss erworben hat, kann einen Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung stellen.

Diese Antragstellung sowie die Gleichwertigkeitsprüfung und Bescheiderstellung erfolgt über die IHK-FOSA mit Sitz in Nürnberg. Diese ist das bundesweite Kompetenzzentrum deutscher Industrie- und Handelskammern zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsabschlüsse. Sie nimmt Anträge auf Anerkennung entgegen und vergleicht, inwieweit ausländische Berufsqualifikationen mit entsprechenden deutschen Berufsabschlüssen als gleichwertig eingestuft werden können.

Möchten Sie als Unternehmen eine Fachkraft aus dem Ausland einstellen, haben Sie somit die Möglichkeit die Qualifikation des Bewerbers einordnen zu können.

In die Zuständigkeit der IHK fallen ausschließlich die dualen Ausbildungsberufe sowie Weiterbildungsabschlüsse aus den Bereichen Industrie, Handel, Gastronomie und Dienstleistungen.

Was tun, wenn Dokumente fehlen?

Menschen mit im Ausland erworbener Berufsqualifikation erhalten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) die Möglichkeit sich ihren Berufsabschluss anerkennen zu lassen. Ist die Nachweiserbringung der hierfür benötigten Unterlagen (z.B. Zeugnisse, Befähigungsnachweise) unmöglich oder trotz Nachforderung teilweise unmöglich sieht §14 BQFG/ §50b Abs. 4 HwO vor, dass durch sog. „sonstige Verfahren“ die berufliche Qualifikation analysiert und festgestellt wird. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite "Anerkennung in Deutschland".