Widerruf-Button im Online-Shop

IHK Reutlingen, Tübingen und ZollernalbFoto: yodiyim/iStockphoto.com

Die EU-Richtlinie 2023/2673 verpflichtet Online-Händler dazu, ihren Kunden eine einfache und gut erreichbare Möglichkeit zum Widerruf anzubieten. Dafür muss ab 19. Juni 2026 (aber nicht früher) eine Schaltfläche – der Widerruf-Button – oder ein deutlich hervorgehobener Link zur Verfügung stehen.

Wichtig: Der Widerruf per Button ersetzt den Widerruf per E-Mail oder Brief nicht, sondern ergänzt ihn. Verbraucher sollen den Vertrag genauso leicht beenden können, wie sie ihn abgeschlossen haben.

Wer muss den Widerrufsbutton anbieten?
Den Button muss bereitstellen, wer…

  • eine Online-Benutzeroberfläche nutzt,
  • Verträge mit Verbrauchern über Waren, Dienstleistungen, digitale Inhalte (zum Beispiel E-Books, Online-Kurse) oder Finanzdienstleistungen abschließt und
  • den Kunden ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht.

Das gilt auch für Verkäufer auf Online-Marktplätzen.

Ein Widerruf-Button wird nicht benötigt, wenn ausschließlich Produkte angeboten werden, die nicht widerrufen werden können. Für B2B-Verträge gilt die Button-Pflicht ebenfalls nicht.

Wie muss der Widerruf-Button platziert werden?
Der Widerruf-Button muss leicht zugänglich und gut sichtbar sein, das heißt, 

  • er muss ohne Login erreichbar sein, es sei denn, der Vertrag wurde ausschließlich über ein Kundenkonto abgeschlossen.
  • Er darf nicht in einer Linkliste versteckt werden und
  • er muss unmittelbar und prominent platziert werden.

Wie soll der Widerrufsbutton aussehen?
Der Widerrufsbutton muss gut lesbar sein und sich vom restlichen Design der Webseite abheben, zum Beispiel durch eine andere Farbwahl, oder durch Kontraste damit er sich eindeutig von den anderen Informationen, wie zum Beispiel AGB oder Impressum abhebt. Er muss eindeutig mit "Vertrag widerrufen“ oder einer ähnlichen Formulierung beschriftet sein.

Widerrufserklärung
Mit dem ersten Klick auf den Button wird der Verbraucher zu einer Seite weitergeleitet, auf der er die Widerrufserklärung abgeben kann. Dazu verwendet der Unternehmer das Widerrufsformular. Der Verbraucher muss folgende Informationen bereitstellen oder bestätigen:

  • Name des Verbrauchers und
  • die Identifikation des Vertrags, der widerrufen werden soll (z.B. über Angabe der Bestellnummer).

Bestätigung des Widerrufs
Nach dem Ausfüllen des Widerrufsformulars muss der Verbraucher die Möglichkeit haben, den Widerruf zu bestätigen. Dies kann durch einen weiteren Button mit der Beschriftung „Widerruf bestätigen“ oder einer ähnlichen Formulierung erfolgen.

Eingangsbestätigung
Der Unternehmer ist verpflichtet, den Eingang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (zum Beispiel per E-Mail) zu bestätigen. Eine bloße Anzeige auf der Webseite reicht nicht aus.

Tipp: 
Achten Sie darauf, dass Sie nur den Eingang des Widerrufs bestätigen. Vermeiden Sie Sätze wie: "Ich bestätige hiermit den Widerruf“. Sonst können Sie nicht mehr prüfen, ob der Kunde den Vertrag überhaupt widerrufen durfte beziehungsweise ob der Vertrag fristgerecht widerrufen wurde. Die Rechtsfolgen des Widerrufs sind dieselben beim Widerruf per E-Mail oder Brief.

Verfügbarkeit des Buttons
Der Widerrufsbutton muss ständig und allgemein verfügbar sein, er muss leicht zugänglich und hervorgehoben platziert werden. Stellen Sie sicher, dass der Widerrufsbutton sich nicht hinter Login-Schranken verbirgt.

Wie bereiten Unternehmer sich vor?

  • Klären Sie frühzeitig, wie der Button auf ihrer Webseite eingebunden werden kann.
  • Auch Ihre Widerrufsbelehrung müssen Sie anpassen, weil sie künftig Hinweise zum Widerrufsbutton enthalten muss. Unternehmen, die zum Widerrufsbutton verpflichtet sind, ergänzen ihre Widerrufsbelehrung wie folgt:

    "Sie können ihr Widerrufsrecht auch online unter [Internetadresse oder anderen geeigneten Hinweis darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist]. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit der Information zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs."

    Wichtig: Bis einschließlich 18. Juni 2026 verwenden Sie weiterhin die aktuellen Belehrungen. Der Widerruf-Button darf erst ab dem 19.Juni 2026 bereitgestellt werden.
  • Zusätzlich müssen Sie Ihre Datenschutzerklärung überarbeiten. Diese soll erklären, welche Daten beim Widerruf erhoben werden und wie lange sie gespeichert bleiben.
  • Klären Sie die internen/technischen Abläufe: Bereitstellung des Widerruf-Buttons - Widerrufsformular mit Bestätigungsbutton "Widerruf bestätigen" - Eingangsbestätigung nach Aktivierung der Bestätigungsfunktion.

Was droht bei Verstößen?
Wird der Widerruf-Bbutton nicht bereitgestellt können Bußgelder verhängt werden: Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 1,25 Millionen Euro in Höhe von bis zu 4% des Jahresumsatzes, bei kleineren Unternehmen bis maximal 50.000 Euro. Zudem drohen Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstoß, wenn der Widerruf-Button nicht oder fehlerhaft bereitgestellt wird.

Quelle: IHK München und Oberbayern

Margit Schrammel

Margit Schrammel

Kaufmännische Leitung & Zentrale Dienste, Recht & Steuern, Mitgliedermanagement
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Position: Rechtsassessorin
Schwerpunkte: Gewerberechtliche Erlaubnisverfahren nach § 34c ff. GewO, Wettbewerbsrecht, Einigungsstelle
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Vincent Schoch

Vincent Schoch

Unternehmensförderung & Standortpolitik, Standortagentur & Netzwerkbüro
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Position: Leiter Handel und Einpersonen- und Kleinunternehmen
Schwerpunkte: Handel, Initiative Einpersonen- und Kleinunternehmen, Fördermittel und Finanzierung
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