Rechtliches rund um die Fußball-EM: Keine Rote Karte kassieren

Ein Fußballer legt einen Fußball auf den Rasen eines FußballfeldesFußballfans bemerken es schnell: Das runde Leder auf dem Foto ist nicht der offizielle EM-Ball. Das, was auf dieser Seite steht, hat aber natürlich dennoch seine Gültigkeit. Foto: vm/shutterstock.com

Vom 14. Juni bis 14. Juli findet die Fußball-Europameisterschaft 2024 in Deutschland statt. Diese Spielregeln müssen Unternehmen beachten, die Produkte und Dienstleistungen im EM-Kontext bewerben oder die ein Public Viewing anbieten möchten. Plus: EM am Arbeitsplatz - das dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Spielregeln für Unternehmen

Geschützte Begriffe und Symbole

Da die kommerziellen EM-Rechte komplett in den Händen des europäischen Fußballverbands UEFA liegen, ist es ausschließlich den offiziellen UEFA-Partnern gestattet, mit den geschützten Begriffen und Symbolen zu werben. Dazu zählen etwa Begriffe wie „UEFA EURO 2024“ und „UEFA EURO Germany 2024“, das offizielle Emblem oder der Slogan „United by football. Vereint im Herzen Europas.“ Auch der Name des offiziellen Maskottchens „Albärt“ ist geschützt.

Unternehmen, die weder Partner noch Sponsor sind und mit den geschützten Logos und Marken werben wollen, müssen hierfür bei der UEFA eine Lizenz erwerben. Tun sie das nicht, drohen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und hohe Geldstrafen.

Rein beschreibende Werbung

Werbung im Zusammenhang mit der EM ist auch ohne Lizenzierung der UEFA erlaubt, wenn die Werbeaussage rein beschreibend ist, das heißt, wenn Angaben gemacht werden, die Merkmale und Eigenschaften der beworbenen Ware oder Dienstleistung charakterisieren. So bleiben Sonderpreise und Werbesprüche wie „Das Fußballfieber steigt, die Preise fallen: 20 Prozent auf alles während der EM“, „Für jedes geschossene Tor der deutschen Nationalelf erhalten Sie 5 Prozent Rabatt auf unser gesamtes Sortiment“ oder „Fan-Wurst für 3,50 Euro“ erlaubt. Wichtig dabei ist, dass keine Verwechslungsgefahr beziehungsweise Verknüpfung mit der UEFA hervorgerufen wird und dass die beschreibende Werbung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Vertrieb von Merchandise-Artikeln

Merchandise-Artikel mit offiziellen UEFA-Marken oder -Symbolen dürfen vertrieben werden, sofern es sich dabei um lizenzierte Produkte handelt. Mit dem Lizenzvertrag erwerben die Lizenznehmer die Rechte für die Verwendung der Kennzeichen der UEFA für die EM auf bestimmten Produkten. Es wird dabei vorab festgelegt, um welches Produkt es sich handelt und in welcher Region es vertrieben wird. Lizenznehmer dürfen aber nicht das eigene Unternehmen mit der EM in Verbindung bringen.

Gewinnspiele und Sportwetten

Auch für Gewinnspiele und Sportwetten gelten Regeln: Gewinnspiele mit Eintrittskarten können prinzipiell nur von den offiziellen EM-Partnern ausgerichtet werden. Sportwetten sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Glücksspiele und dürfen nur mit der erforderlichen Erlaubnis der Landesregierung angeboten werden. Wer ohne die erforderliche Erlaubnis Sportwetten ausrichtet, macht sich strafbar und muss mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen rechnen.

Schaufensterdekoration

Die dekorative Schaufenstergestaltung mit Fahnen, Fußball-Accessoires, Bällen oder Toren ist kein Problem. Wichtig ist jedoch, dabei keine offiziellen UEFA-Merchandise-Artikel und offiziellen UEFA-Symbole zu verwenden.

Public Viewing

Insbesondere für Gastronomiebetriebe kann es sich lohnen, ein Public Viewing von EM-Spielen anzubieten und damit Gäste anzulocken. An dieser Stelle beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Thema.

Wann benötige ich als Betrieb eine Lizenz für die öffentliche Übertragung von EM-Spielen im TV oder auf Großleinwand?
Alle Vorführungen von EM-Spielen außerhalb von häuslichen Umgebungen werden als Public Viewing eingestuft. Hierbei unterscheidet die UEFA zwischen sogenannten „kleine Veranstaltungen“ sowie kommerziellen und nicht-kommerziellen öffentlichen Übertragungen.

Handelt es sich beim Public Viewing um eine sogenannte „kleine Veranstaltung“, benötigen Gastronomen und Veranstalter dafür keine Lizenz der UEFA. Eine solche „kleine Veranstaltung“ ist laut Definition der UEFA gegeben, wenn

  • an der Veranstaltung nur bis zu 300 Menschen teilnehmen und
  • kein Sponsoring erfolgt und
  • kein Eintrittsgeld erhoben wird.

Die Organisatoren einer „kleinen Veranstaltung” dürfen Speisen und Getränke verkaufen, wenn sie keine anderen kommerziellen Aktivitäten (wie zum Beispiel ein Sponsoring) verfolgen. Es ist jedoch nicht zu empfehlen, erhöhte Preise für Speisen und Getränke zu erheben oder Mindestverzehranforderungen an die Gäste zu stellen, da beides als eine Art Eintrittsgeld gewertet werden kann.

Die Organisatoren einer „kleinen Veranstaltung” dürfen nicht:

  • die Logos/Marken der UEFA oder der UEFA EURO 2024 verwenden;
  • ihre eigene Veranstaltung als offizielle Veranstaltung der UEFA EURO 2024 ausgeben;
  • das TV-Signal verändern oder modifizieren, etwa indem zusätzliche Grafiken hinzugefügt werden.

Die Organisatoren „kleiner Veranstaltungen” müssen neben den zuvor genannten Bestimmungen sicherstellen, dass die relevanten TV-Abonnements für den kommerziellen Bereich und die notwendigen örtlichen Genehmigungen vorliegen sowie dass sie die allgemeinen Bedingungen der UEFA für öffentliche Übertragungen einhalten. Zu beachten sind hierbei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der UEFA.

Die UEFA behält sich das Recht vor, die automatische Zustimmung zur Durchführung öffentlicher kleiner Übertragungen zu entziehen, bei denen sich der Veranstalter nicht an die genannten Bedingungen hält.

Für die Durchführung einer kommerziellen öffentlichen Übertragung wird eine kostenpflichtige Lizenz der UEFA benötigt. Für die Durchführung einer nicht-kommerziellen öffentlichen Übertragung wird ebenfalls eine Lizenz der UEFA benötigt, die allerdings kostenfrei ist (zu den Definitionen siehe unten).

Wann ist eine Veranstaltung kommerziell?
Laut der UEFA haben öffentliche Übertragungen kommerziellen Charakter (und unterliegen damit einer Lizenzgebühr), wenn sie

  • direkten Gewinn durch den Verkauf von Produkten, Gütern und Dienstleistungen (auch Essen und Getränke) erzielen und/oder
  • dritten Parteien Werbemöglichkeiten einräumen (Sponsoring), unabhängig davon, ob dies kostenlos oder kostenpflichtig geschieht und/oder
  • Eintrittsgelder erheben (auch ähnliche Maßnahmen können hierunter fallen, zum Beispiel Unkostenbeiträge, Mindestverzehranforderungen, erhöhte Speise- und Getränkepreise).

Was kostet die Lizenz und wo bekommt man sie?
Eine Public-Viewing-Lizenz kann nur online bei der UEFA beantragt werden. Die Lizenz für nicht-kommerzielle Public Viewings ist kostenfrei. Für kommerzielle Public Viewings werden Lizenz-Gebühren verlangt, wobei ihre Höhe auf Basis der „Zuschauerkapazität" erhoben wird. Die Gebühren starten dabei bei 500 Euro für Veranstaltungen mit bis zu 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauern und steigen mit zunehmender Zuschauerzahl an.

Weitere Informationen (PDF-Datei)

Benötige ich für jedes Spiel eine einzelne Lizenz?
Eine von der UEFA genehmigte Lizenz gilt für alle 51 Spiele der Europameisterschaft. Wenn ein Gastgeber ein Public Viewing an mehreren Standorten veranstalten möchte, muss für jeden Übertragungsort eine einzelne Lizenz erworben werden.

Was muss ich bei der Organisation eines Public-Viewing beachten?
Alle Public Viewings müssen im Einklang mit den entsprechenden Gesetzen organisiert und durchgeführt werden. So müssen beispielsweise Vorgaben des Lärmschutzes beachtet werden.

Je nach Art des Spiels muss zudem sichergestellt werden, dass das Public Viewing zu einem bestimmten Zeitpunkt startet und ab einem bestimmten Zeitpunkt nur noch Inhalte der offiziellen Sponsoren gezeigt werden.

  • Eröffnungsspiel/ Finale: Wer ein Public Viewing für das Eröffnungsspiel veranstaltet, muss die Liveübertragung spätestens 15 Minuten vor Beginn der Eröffnungszeremonie starten und bis zum Ende des Spiels unterbrechungsfrei zeigen. Bei einer Übertragung des Endspiels muss die Übertragung ab 15 Minuten vor Beginn der Finalfeier bis 10 Minuten nach Ende der Siegerehrung gezeigt werden.
  • Alle anderen Spiele: Bei allen anderen Spielen darf ab 25 Minuten vor Spielbeginn kein anderer Inhalt als die Übertragung gezeigt werden (sogenanntes „geschütztes Zeitfenster“). Ab 10 Minuten vor Spielbeginn bis 5 Minuten nach Abpfiff muss die Übertragung ohne Unterbrechungen gezeigt werden. Bei mehreren Spielen an einem Spieltag muss beachtet werden, dass sich das „geschützte Zeitfenster“ auf die Zeit zwischen dem ersten und dem letzten Spiel des Tages erstreckt.
  • Für alle Spiele: Darüber hinaus darf sich 3 Meter rund um den Übertragungsbildschirm beziehungsweise um die -leinwand keinerlei Inhalt/Werbung kommerziellen Charakters befinden. Offizielle Sponsoren und die Rundfunkanbieter mit Übertragungsrechten sind hiervon ausgenommen.

Wie darf ich für mein Public-Viewing-Event werben?
Es darf nicht der Eindruck geweckt werden, dass die Veranstaltung mit der UEFA in Verbindung steht. Was Se daher als Veranstalter nicht dürfen:

  • die Logos/Marken der UEFA oder der UEFA EURO 2024 verwenden;
  • ihre eigene Veranstaltung als offizielle Veranstaltung der UEFA EURO 2024 ausgeben;
  • das ausgestrahlte Bild verändern oder modifizieren, etwa indem zusätzliche Grafiken hinzugefügt werden.

Zudem darf die Veranstaltung nicht mit einem eventuellen Sponsor (außer den offiziellen Sponsoren) beworben werden.

Muss ich für das Public Viewing auch Gema-Gebühren zahlen?
Zu beachten ist, dass beim Public Viewing zusätzliche Gebühren der Gema anfallen können. Die Gema bietet in der Regel Sondertarife für Sportereignisse wie die Fußball-EM an. Darüber hinaus ist der Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Spielregeln für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Dürfen Arbeitnehmer EM-Spiele während der Arbeitszeit im Fernsehen oder via Onlinestream verfolgen?

Einen Anspruch, die EM-Spiele am Arbeitsplatz im TV oder online zu verfolgen, haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. Dahinter steckt die Annahme, dass für eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung eine gewisse Konzentration erforderlich ist, die bei gleichzeitigem Verfolgen eines Fußballspiels beeinträchtigt ist. Viele Betriebe setzen jedoch auf pragmatische Lösungen: So kann zum Beispiel vereinbart werden, dass Fußballfans an den Spieltagen früher Feierabend machen und Überstunden abbauen oder die versäumte Arbeitszeit an einem anderen Tag nachholen.

Was gilt für Radioübertragungen?

Wollen Arbeitnehmer EM-Spiele im Radio verfolgen, kommt es ebenfalls darauf an, ob trotzdem eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung möglich ist. Besteht  etwa Kundenverkehr, werden Kollegen gestört oder leidet die Konzentration, kommt das Radiohören während der Arbeitszeit nicht in Betracht. Sind Tätigkeiten auch während des Radiohörens konzentriert, zügig und fehlerfrei zu erledigen, wird dies hingegen in der Regel zulässig sein.

Wie sieht es mit Live-Tickern aus?

Ein Verfolgen des Spielverlaufs per Live-Ticker im Internet kommt nur in Betracht, wenn die private Internetnutzung im Betrieb erlaubt ist. Aber auch dann darf dies nicht zu einer Verletzung der Arbeitspflichten führen.

Welche Rechte hat der Arbeitgeber bei Verstößen?

Wird durch das Verfolgen eines Spiels die Pflicht zur vertragsgemäßen Arbeit verletzt oder gegen Regeln zur privaten Internetnutzung verstoßen, kann dies mit einer Abmahnung und im Wiederholungsfall auch mit einer Kündigung geahndet werden. Werden im Betrieb allgemeine Regeln, etwa zum Radiohören oder zur Internetnutzung aufgestellt, sind Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu beachten, wenn ein solcher vorhanden ist.

Dürfen Arbeitnehmer mit dem Fußballtrikot zur Arbeit kommen?

Ob Arbeitnehmer mit einem Trikot am Arbeitsplatz erscheinen dürfen, hängt davon ab, ob dies mit den Gepflogenheiten im Betrieb oder bestehenden Kleidervorschriften zu vereinbaren ist. Schreibt der Arbeitgeber eine bestimmte Kleidung vor oder besteht Kundenkontakt, darf der Arbeitgeber das Tragen von Fankleidung verbieten.

Quellen: IHK für München und Oberbayern, IHK Nordschwarzwald

Margit Schrammel

Margit Schrammel

Recht und Steuern
IHK-Zentrale
Position: Rechtsassessorin
Schwerpunkte: Allgemeine Rechtsauskünfte
Telefon: 07121 201-191
E-Mail schreiben
vCard herunterladen
Zur Detailseite

Laura Bogner

Laura Bogner

Hauptgeschäftsführung
IHK-Zentrale
Position: Projektmanagerin Tourismus und Gastronomie, Sport und BGM
Schwerpunkte: Branchenbetreuung Tourismus, Unterrichtung für Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten, Gaststättenunterrichtung, Sport, Netzwerk Betriebliches Gesundheitsmanagement
Telefon: 07121 201-274
E-Mail schreiben
vCard herunterladen
Zur Detailseite