Wachstumschancengesetz: Das soll kommen

Junge Pflanzen sprießen aus dem BodenNoch ist das Gesetz nicht in Kraft: Bundestag und Bundesrat müssen ihm noch zustimmen. Foto: artrachen- stock.adobe.com

Das Bundeskabinett hat das Wachstumschancengesetz beschlossen. Es soll Impulse für Investitionen und Innovationen in der Wirtschaft setzen – und Steuervereinfachungen für kleine und mittlere Unternehmen mit sich bringen. Ein erster Überblick.

Einkommenssteuer/Gewerbesteuer

  • Änderungen bei der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG): Entnahmen, um Steuerzahlungen zu begleichen (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer), werden steuerlich begünstigt, damit ein höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung steht.
  • Die Freigrenze für Geschenke wird von 35 Euro auf 50 Euro angehoben.
  • Die Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen werden von 110 Euro auf 150 Euro erhöht.
  • Die Betragsgrenzen für Sammelposten für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, werden auf 5.000 Euro angehoben. Zudem wird die Zeitspanne für die Auflösung dieser Sammelposten auf 3 Jahre verkürzt.
  • Die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden (§ 7g EStG), wird auf 50 % der Investitionskosten erhöht.
  • Verbesserungen beim einkommensteuerlichen Verlustrücktrag nach § 10d EStG: Ein Verlustrücktrag ist zukünftig für bis zu 3 Jahre und dauerhaft in Höhe von 10 Mio. Euro (20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) vorgesehen. Die geplanten Verbesserungen beim Verlustrücktrag gelten grundsätzlich auch für die Körperschaftsteuer.
  • Befristete Verbesserung beim einkommensteuerlichen Verlustvortrag nach § 10d EStG: Für die Jahre 2024 bis einschließlich 2027 soll die Prozentgrenze, bis zu der Verlustvorträge oberhalb von 1 Mio. Euro verrechnet werden dürfen, vorübergehend auf 80 % (statt bisher 60 %) angehoben werden. Weitergehende Erleichterungen, die noch im vorherigen Referentenentwurf enthalten waren (unter anderem die befristete Aussetzung der Mindestgewinnbesteuerung), sind nicht mehr vorgesehen. Die geplanten Verbesserungen beim Verlustvortrag gelten grundsätzlich auch für die Körperschaftsteuer sowie für die Gewerbesteuer (§ 10a GewStG).
  • Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA (Absetzung für Abnutzung) für bewegliche Wirtschaftsgüter: Dies ist eine wesentliche Neuerung des Regierungsentwurfs. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die ab dem 01.10.2023 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt werden, ist eine befristete Wiedereinführung der degressiven AfA von bis zu 25 %, maximal dem 2,5-fachen der linearen Abschreibung, vorgesehen.
  • Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude mit 6 % mit Baubeginn ab 1.10.2023 befristet auf 6 Jahre. Auch dies ist eine wesentliche Neuerung, die im vorherigen Referentenentwurf nicht enthalten war.
  • Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 Euro: Geplant ist eine Erhöhung der Sonderabschreibung auf 50 % der Investitionskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden (§ 7g EStG).
  • Digitalisierung des Spendenverfahrens/Einführung eines Spendenregisters
  • Anpassung der Zinsschranke an die EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie und Einführung einer Zinshöhenschranke: Mit Änderungen bei der Zinsschranke sollen die steuerlichen Regelungen zur Begrenzung des Zinsabzugs bei der Fremdfinanzierung von Unternehmen angepasst werden. Gleichzeitig wird eine Zinshöhenschranke eingeführt, um die steuerliche Abzugsfähigkeit von hohen Zinszahlungen einzuschränken.

Körperschaftssteuer

  • Alle Personengesellschaften erhalten die Möglichkeit, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren (§ 1a KStG). Bislang ist dies nur Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften möglich.

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz

  • Unternehmen, die Investitionen tätigen, die den Energieverbrauch senken und somit zum Klimaschutz beitragen, werden unter bestimmten Voraussetzungen in den Jahren 2024 bis 2029 auf Antrag mit einer gewinnunabhängigen Investitionsprämie unterstützt.
  • Die förderfähigen Investitionen müssen Teil eines Energiesparkonzepts sein, das mit einem externen Energieberater oder einem betriebsinternen Energiemanager erstellt wird.
  • Die Bemessungsgrundlage soll im Förderzeitraum insgesamt maximal 200 Mio. Euro betragen und die Investitionsprämie 15 % hiervon (also maximal 30 Mio. Euro).
  • Die Förderung soll sich auf Investitionen beschränken, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 5.000 Euro liegen.

Forschungszulagengesetz

  • Das Gesetz soll die steuerliche Forschungsförderung stärken. Ziel ist es, die steuerlichen Anreize für Unternehmen in diesem Bereich zu erhöhen und den Prozess zu vereinfachen.
  • Für nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre sollen unter bestimmten Voraussetzungen die förderfähigen Aufwendungen ausgeweitet werden. Auch genutzte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sollen einbezogen werden.
  • Zudem soll die maximale Förderung dauerhaft angehoben werden (zukünftig max. 3 Mio. Euro p. a. statt bisher max. 1 Mio. Euro p. a.). Zukünftig sollen 70 % (statt bisher 60 %) der Kosten von Auftragsforschung als förderfähige Aufwendungen angesetzt werden können. Auch soll der Stundensatz für Eigenleistungen bei Einzelunternehmern und Mitunternehmern auf 70 Euro (bisher 40 Euro) angehoben werden. KMU im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sollen eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte beantragen können.

Umsatzsteuer

  • Kleinunternehmen werden von bestimmten Erklärungspflichten befreit. So wird etwa die Umsatzsteuerjahreserklärung für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer abgeschafft.
  • Eine gesetzliche Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen im B2B-Bereich soll die Digitalisierung des Rechnungswesens vorantreiben und die Effizienz von Geschäftsprozessen erhöhen.
  • Die Ist-Besteuerungsgrenze (Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten) wird von 600.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben.
  • Der Schwellenwert zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen wird von 1.000 Euro auf 2.000 Euro (im Vorjahr) angehoben.
  • Anpassungen der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Zweckbetriebe an die BFH-Rechtsprechung

Abgabenordnung

  • Einführung einer Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen sowie Änderungen bei der Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen: Mit dieser Maßnahme soll Transparenz in steuerlichen Gestaltungsmodellen sowohl im Inland als auch bei grenzüberschreitenden Transaktionen geschaffen werden.
  • Anhebung der Grenze für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger (Anhebung der Umsatzgrenze auf 800.000 Euro und der Gewinngrenze auf 80.000 Euro, § 141 AO).

Zeitplan und weitere Informationen

  • Die Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes durch den Bundestag ist für November 2023 geplant. Die Zustimmung des Bundesrates soll im Dezember 2023 erfolgen.
  • Den gesamten Regierungsentwurf finden Sie hier.
  • Weiterführende Informationen des Bundesministeriums der Finanzen gibt es hier.

(Quelle: IHK München und Oberbayern, Stand: September 2023)

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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