Steuertipps: Das sollten Sie 2024 noch erledigen

Offener Terminkalender, Stifte und Post-it liegen auf dem SchreibstischFoto: Rawpixel - iStockphoto.com

Abschreibungen, Dienstfahrzeuge, Steuervorauszahlungen, Zinssätze: Rechtzeitig vor dem Jahreswechsel sollten Unternehmerinnnen und Unternehmer noch einige Dinge erledigen, um sich Steuervorteile zu sichern.

Aufbewahrungsfristen für Unternehmer – Was kann in den Reißwolf?

Häufig wird die Zeit vor dem Jahreswechsel genutzt, um Belege, Quittungen und Rechnungen zu ordnen. Aber nicht alles, was sich über die Jahre angesammelt hat, darf vernichtet werden. Ein Unternehmer muss beispielsweise Geschäftsbücher, Inventare, Bilanzen und sonstige zu führende Bücher zehn Jahre lang aufbewahren. Auch digitale Aufzeichnungen müssen zehn Jahre lang gespeichert werden.

Empfangene oder abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe müssen grundsätzlich sechs Jahre lang aufbewahrt werden. Diese Unterlagen können ab 2025 entsorgt werden, wenn sie aus dem Jahr 2018 und früher stammen.

10 Jahre aufzubewahren sind hingegen Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen sowie die zum Verständnis von Büchern und Aufzeichnungen erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen. Diese Unterlagen können zu Beginn des Jahres 2025 vernichtet werden, wenn sie aus dem Jahr 2014 und früher stammen.

Auch das Mindestlohngesetz enthält Aufbewahrungspflichten für Unternehmer: Arbeitgeber müssen i. d. R. die Arbeitszeiten von geringfügig Beschäftigten, kurzfristig Beschäftigten sowie Beschäftigten in bestimmten Branchen wie dem Bau- und Gaststättengewerbe aufzeichnen und mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.
 

Einzelunternehmer sollten Überentnahmen prüfen

Einzel- und Mitunternehmer bei einer Personengesellschaft sollten prüfen, ob sie dem Unternehmen zu viel entnommen haben. In diesem Fall gerät der betriebliche Schuldzinsenabzug in Gefahr. Grundsätzlich können betrieblich veranlasste Schuldzinsen in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Um allerdings zu verhindern, dass betriebliche Eigenmittel zur Finanzierung privater Ausgaben entnommen werden und die daraus entstehende Finanzierungslücke durch die Aufnahme eines betrieblichen Darlehens ausgeglichen wird, ist der Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen eingeschränkt. Diese liegt vor, wenn mehr entnommen als an Gewinnen und Einlagen erzielt wurde. Sie kann durch eine Einlage bis zum Jahresende kompensiert werden.
 

Photovoltaik-Anlagen

In § 12 Abs. 3 UStG ist geregelt, dass auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen ab dem 1.1.2023 keine Umsatzsteuer mehr anfällt, wenn diese u.a. auf oder an einem Wohngebäude installiert werden (Nullsteuersatz). Die Regelung gilt für alle wesentlichen Bestandteile einer Photovoltaikanlage. Voraussetzung ist, dass die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird. Auch die Kleinunternehmerregelung kann dann entfallen. Ebenso der Vorsteuerabzug ist dann nicht mehr möglich. Das spart in der Summe aber Bürokratiekosten. Die Einnahmen und Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage werden bereits seit 2022 nicht mehr steuerlich berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Nr. 72 EStG entsprechend erfüllt sind.
 

Kleinunternehmer – Umsatzgrenze prüfen

Unternehmer, die nur geringe Umsätze tätigen, werden als Kleinunternehmer eingestuft. Nutzt der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung, muss er auf seine Leistungen keine Umsatzsteuer erheben; im Gegenzug darf er aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren Umsatz den Betrag von 22.000 Euro im zurückliegenden Jahr nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Wer auch im Jahr 2025 von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen möchte, sollte also vor dem 31.12.2024 seinen Gesamtumsatz für das Jahr 2024 ermitteln. Wird die Grenze von 22.000 Euro überschritten und greifen keine Steuerbefreiungsvorschriften, unterliegt der Unternehmer ab Januar 2025 der Regelbesteuerung. Das heißt, er muss in seinen Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Darauf sollte sich der Unternehmer rechtzeitig einstellen! Wer knapp an der Grenze zu 22.000 Euro ist und auch im Jahr 2025 als Kleinunternehmer tätig sein möchte, sollte darauf achten, dass Umsätze ggf. erst im Jahr 2025 entstehen und damit die 22.000-Euro-Grenze in diesem Jahr nicht überschritten wird.
 

E-Dienstwagen

Für neu zugelassene, rein elektrische und emissionsfreie Fahrzeuge sollen Unternehmen die Investitionskosten schneller steuerlich geltend machen können. Dazu soll eine neue Sonderabschreibung eingeführt werden. Über einen Zeitraum von sechs Jahren können die Anschaffungen beginnend mit einem Satz von 40 % von der Steuer abgeschrieben werden. Dies gilt vorraussichtlich für Anschaffungen rückwirkend ab Juli 2024 bis Dezember 2028. Aktuell ist diese Regelung noch nicht beschlossen, weil das Steuerfortentwicklungsgesetz noch nicht verabschiedet ist.
 

Pkw-Leasing – Sonderzahlung bei Einnahme-Überschuss-Rechnung sofort abziehbar

Unternehmer und Freiberufler, die ihren Gewinn nach der Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, können Leasingsonderzahlungen sofort als Betriebsausgaben absetzen. Soll ohnehin ein Firmenfahrzeug geleast werden, kann es sich lohnen, den Leasingvertrag noch kurz vor dem 31. Dezember abzuschließen. Wird die entsprechende Sonderzahlung dann noch in diesem Jahr geleistet, verringert dies den Gewinn für das Jahr 2024. Lediglich bei einer Vertragslaufzeit von mehr als fünf Jahren erfolgt eine gleichmäßige Verteilung der Sonderzahlung auf die Vertragsdauer. Obacht bei Nutzungsänderungen in nachfolgenden Jahren: spätere Nutzungsänderungen in Jahren nach der Zahlung, aber innerhalb des Zeitraums, für den die Sonderzahlung als Vorauszahlung geleistet wurde, führen zu Korrekturen des Steuerbescheids des Zahlungsjahres, soweit dieser verfahrensrechtlich noch änderbar ist.
 

Investitionsabzugsbetrag – Prüfen, ob Investitionen getätigt werden sollten

Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht kleinen und mittleren Betrieben die Vorverlagerung von Abschreibungen in ein Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung oder Herstellung eines Gegenstandes. Das kann sich nun sogar noch mehr lohnen, denn die Regelung wird ausgeweitet: Bislang waren nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 % im Betrieb genutzt werden. Seit 2020 fallen auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7g EStG. Damit sind nun auch längerfristige Vermietungen des Wirtschaftsgutes möglich. Außerdem wurden die begünstigten Investitionskosten von 40 auf 50 % angehoben und es gilt für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 Euro. Die Änderungen sind für Investitionsabzugsbeträge anwendbar, die seit 2020 in Anspruch genommen werden.

 

Geschenke an Geschäftspartner – Pauschalierung möglich

Sofern in diesem Jahr noch keine Geschenke an Geschäftspartner verteilt wurden, können Unternehmer dies noch bis Jahresende tun: Geschenke mit einem Wert von maximal 50 Euro können beim Schenkenden als Betriebsausgabe abgezogen werden. Ist der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt, gilt dieser Wert netto.
Der Schenkende kann für den beschenkten Geschäftspartner bzw. dessen Mitarbeiter auch die Lohnsteuer pauschal übernehmen (§ 37b EStG). Ausgenommen sind Geschenke bis zu einem Wert von 10 Euro (sog. Streuwerbeartikel), für diese fällt keine Steuer an.
 

Degressive Abschreibung Wachstumschancengesetz 2024, Stand 04.12.2024

Degressive Abschreibung Wachstumschancengesetz 2024, Stand 04.12.2024

Bei beweglichen Wirtschaftsgütern
Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter wurde wieder befristet eingeführt. Nachdem die Möglichkeit zur degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ab Beginn des Jahres 2023 entfallen ist, ist sie nun zeitlich befristet wieder möglich. Dies gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt werden. Die Höhe der neuen befristeten degressiven AfA darf höchstens das 2-fache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 % nicht übersteigen.

Es sollte also geprüft werden, ob Anschaffungen noch in diesem Jahr erfolgen können.
Die Frist soll noch einmal verlängert werden im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes. befindet sich noch in Abstimmung und soll Mitte November verabschiedet werden.

Bei Wohnungsneubau
Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für neu gebaute bzw. im Jahr der Fertigstellung erworbene Wohngebäude und Wohnungen. Im ersten Jahr können fünf Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den folgenden Jahren können jeweils fünf Prozent des Restwertes steuerlich geltend gemacht werden. Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.09.2029 liegen. Die degressive AfA kann zudem mit der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau kombiniert werden.


 

Steuervorauszahlungen prüfen – Hohe Nachforderungen vermeiden

Einige Unternehmer überschlagen zum Jahreswechsel bereits den Gewinn für das Jahr 2025. Fällt das erwartete zu versteuernde Einkommen deutlich geringer als im Vorjahr aus, kann sich eine Anpassung lohnen. Dies hat den Vorteil, dass Sie nicht bis zum nächsten Steuerbescheid warten müssen, um die Vorauszahlungen nach unten anzupassen.
Wer ein gutes Geschäftsjahr hinter sich hat, kann einen Antrag auf Anhebung der Vorauszahlungen stellen. Dies ist vor allem sinnvoll, wenn eine hohe Steuernachzahlung vermieden werden soll.
 

Verlustrücktrag

Ab dem Jahr 2024 betragen die Höchstbeträge wieder eine Million Euro bei Einzelveranlagung und zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung. Für die VZ 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag auf 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Dies gilt auch für die Körperschaftsteuer. Ab dem VZ 2028 wird bei der sog. Mindestgewinnbesteuerung die Prozentgrenze von 60 % wieder angewandt.
 

Zinssatz für Darlehen vereinbaren

Für betriebliche Darlehen, mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, für die bisher keinen Zins vereinbart wurde, kann noch bis 31. Dezember 2024 eine Verzinsungsabrede getroffen werden. So kann der hohe gesetzliche Abzinsungssatz vermieden werden.
Zum Hintergrund: Verbindlichkeiten, für die keine Zinsen vereinbart wurden, sind per Gesetz mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen, wenn sie am Bilanzstichtag noch eine Laufzeit von mehr als einem Jahr haben. In der Literatur war strittig, ob dieser hohe Zinssatz verfassungsgemäß war: Wer erst gar nicht in die 5,5 %-Verzinsung rutschen möchte, sollte für das unverzinsliche Darlehen am besten direkt einen Zinssatz vereinbaren. Dabei sollte im Kontext der steigenden Marktzinsen eine fremdübliche Verzinsung gewählt werden.
 

Zuordnungsentscheidung für Wirtschaftsgüter treffen

Für Wirtschaftsgüter, die sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt werden können (z. B. Fahrzeuge), hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht. Er kann das Wirtschaftsgut vollständig dem Unternehmen zuordnen und den vollen Vorsteuerabzug geltend machen. Dementsprechend muss er dann den privaten
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Weitere aktuelle Informationen finden Sie im Mitgliederbereich von www.steuerzahler.de. Herausgeber: Bund der Steuerzahler Deutschland e. V., Reinhardtstraße 52, 10117 Berlin 16
Nutzungsanteil als unentgeltliche Wertabgabe versteuern. Alternativ kann er das Wirtschaftsgut auch nur zum Teil dem Unternehmen zuordnen und hat dementsprechend nur insoweit einen Vorsteuerabzug. Dafür braucht er die Umsatzsteuer für die Privatnutzung nicht zu korrigieren.

Das Zuordnungswahlrecht setzt voraus, dass der Gegenstand mindestens zu 10 % unternehmerisch genutzt wird.

Das Zuordnungswahlrecht muss dokumentiert werden. Dies kann z. B. mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung, spätestens aber mit der Umsatzsteuer-Jahreserklärung erfolgen. Für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2024 angeschafft wurden, muss dies also spätestens mit der Umsatzsteuer-Jahreserklärung bis zum 31.7.2025 in nicht beratenden Fällen erfolgen.
Die Frist ist mit dem 4. Corona Steuerhilfegesetz verlängert worden. Es ist aber empfehlenswert, sich bereits Ende 2024 Gedanken zu machen, ob und in welchem Umfang das Zuordnungswahlrecht für die neu angeschafften Wirtschaftsgüter erfolgen soll. So wird dann bei der Steuererklärung nichts vergessen.
 

Bauleistungen – Gültigkeit von Freistellungsbescheinigung prüfen

Unternehmer, die Bauleistungen an andere Unternehmer erbringen und diesen eine Freistellungsbescheinigung für die Bauabzugsteuer ausgehändigt haben, sollten zum Jahreswechsel prüfen, ob die Bescheinigung noch gültig ist.

Seit dem Jahr 2002 haben bestimmte Auftraggeber von Bauleistungen einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der Gegenleistung vorzunehmen. Damit soll Schwarzarbeit bekämpft werden. Die Bauabzugsteuer braucht nicht einbehalten werden, wenn ein Bagatellfall oder eine Freistellungsbescheinigung vom Bauunternehmen vorgelegt wird. Die Freistellungsbescheinigungen sind für drei Jahre gültig. Die Bescheinigung wird nicht automatisch verlängert, sodass Unternehmer prüfen müssen, wie lange ihre Freistellungsbescheinigung noch gilt und ggf. einen neuen Antrag beim Finanzamt stellen

Abschreiben von Computern und elektronischen Geräten

Für Computer und ähnliche elektronische Geräte sowie für Software, die mehr als 800 Euro kosten, gibt es seit 2021 eine Änderung. Für diese digitalen Geräte wurde die Abschreibungsdauer von drei auf ein Jahr verkürzt (Günstigere Geräte konnten ohnehin im Anschaffungsjahr abgeschrieben werden). Das heißt, wer für sein Unternehmen oder zur Ausstattung des Homeoffice ein hochwertiges Gerät kauft, kann die Kosten seit 2021 vollständig im Anschaffungsjahr bei der Steuer absetzen (BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021). Wer also ohnehin die Anschaffung neuer Geräte für mehr als 800 Euro netto plant (952 Euro brutto, denn Privatpersonen, die keine Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts sind, können auch die Umsatzsteuer als Anschaffungskosten abschreiben) und die Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro bereits nahezu erreicht oder überschritten hat, kann überlegen, den Kauf noch in diesem Jahr zu tätigen.
 

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