Steuerfreie Arbeitgeberleistungen: Diese Möglichkeiten haben Betriebe
Foto: vege - Fotolia.comArbeitgeber haben verschiedene Möglichkeiten, ihren Beschäftigten auch ohne klassische Gehaltserhöhung zu einem höheren Nettolohn zu verhelfen. Eine Auswahl – ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Wichtiges vorweg
Folgendes müssen Arbeitgeber unbedingt beachten:
- Für manche der im Folgenden aufgeführten Leistungen gelten steuerliche Freibeträge (das heißt, die Begünstigung gilt, soweit ein bestimmter Schwellenwert nicht überschritten wird).
- Für andere Leistungen bestehen Freigrenzen (das heißt, die Begünstigung greift nur, sofern ein bestimmter Schwellenwert nicht überschritten wird).
Zudem müssen die monatlichen/jährlichen Freibeträge und Freigrenzen je Mitarbeiter eingehalten werden. Eine Durchschnittsbetrachtung über alle Beschäftigten hinweg ist nicht möglich.
Insgesamt existieren über 50 steuerfreie Arbeitgeberleistungen. Um die Komplexität im Unternehmen überschaubar zu halten, sollten sich Arbeitgeber jedoch auf eine bestimmte Anzahl an Leistungen beschränken, die den Beschäftigten angeboten wird.
Aufmerksamkeit zu einem besonderen Anlass
Sachzuwendungen – also Arbeitgeberleistungen, die dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Gehalt und nicht in Form von Geld gewährt werden – bis zu einer jährlichen Freigrenze von 60 Euro (brutto) sind steuerfrei, sofern ein Mitarbeiter diese aufgrund eines persönlichen Ereignisses erhält. Das sind nach herrschender Meinung zum Beispiel Geburtstag, Hochzeit und die Geburt eines Kindes. Weihnachten zählt ebenso wie zum Beispiel der jährliche Hochzeitstag nicht zu den persönlichen Ereignissen.
Weitere Informationen dazu finden sich unter R 19.6 Abs. 1 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR).
Beihilfe in Notfällen
Für Beihilfen an den Arbeitnehmer in Notsituationen – wie beispielsweise bei schwerer Krankheit, dem Tod eines Angehörigen oder Vermögensverlust aufgrund von Naturkatastrophen – gilt ein jährlicher steuerfreier Freibetrag von 600 Euro (brutto) für Bar- und Sachzuwendungen.
Achtung: Unternehmen mit fünf oder mehr Beschäftigten müssen weitere Voraussetzungen prüfen. So gilt die Steuerfreiheit der Beihilfe etwa nur, wenn die Beihilfe aus Beträgen gezahlt wird, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat zu diesem Zweck überweist oder die der Arbeitgeber erst nach Anhörung des Betriebsrats gewährt.
Weitere Informationen finden sich unter R 3.11 Abs. 2 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR).
Betriebliche Gesundheitsförderung
Leistungen des Arbeitgebers zur Förderung der Mitarbeitergesundheit sind bis zu einem jährlichen Freibetrag von 600 Euro (brutto) steuerfrei. Voraussetzung ist, dass dieser Betrag zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Folgende Präventionsmaßnahmen sollen den allgemeinen Gesundheitszustand von Beschäftigten verbessern und unterliegen daher der Steuerbefreiung:
- Stressbewältigung
- Bewegungsförderliches Arbeiten
- Gesundheitsgerechte Ernährung
- Verhaltensbezogene Suchtprävention
Deutschlandticket als Jobticket
Mit dem Deutschlandticket kann der öffentliche Personennahverkehr in ganz Deutschland genutzt werden. Ab Januar 2026 wird es 63 Euro im Monat kosten. Das Ticket kann vom Arbeitnehmer für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz verwendet werden.
Der Arbeitgeber kann das Deutschlandticket als Jobticket zur Verfügung stellen. Übernimmt der Arbeitgeber mindestens 25 Prozent der Kosten (bei 63 Euro sind das mindestens 15,75 Euro), gewährt der Staat einen Zuschuss in Höhe von 5 Prozent. Der Preisnachlass beträgt dann 3,15 Euro (= 5 Prozent von 63 Euro). Das Deutschlandticket kostet den Arbeitnehmer letztlich nur noch 44,10 Euro (63 Euro minus 15,75 Euro minus 3,15 Euro).
Die Bezuschussung durch den Arbeitgeber für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Der Zuschuss durch den Arbeitgeber ist nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist jedoch auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt.
Ist das Deutschlandticket für bestimmte IC- oder ICE-Verbindungen freigegeben, gilt die Nutzung für die Zwecke der Steuerbefreiungsvorschrift weiterhin als Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr (vgl. BMF-Schreiben vom 7. November 2023).
Weitere Informationen zum Deutschlandticket.
Kinderbetreuung
Leistungen des Arbeitgebers für die Betreuung von Kleinkindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen sind in voller Höhe steuerfrei, sofern diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (vgl. § 3 Nr. 33 EStG).
Unter die Begünstigung fallen sowohl Sachleistungen (zum Beispiel betriebseigener Kindergarten) als auch Geldleistungen (zum Beispiel Zuschuss zu Kindergartengebühren). Wichtig ist, dass nur die tatsächlichen Kosten unter die Steuerbefreiung fallen. Darüber hinausgehende Leistungen des Arbeitgebers werden automatisch steuerpflichtig.
Weitere Informationen finden sich unter R 3.33 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR).
Sachbezüge innerhalb der 50 Euro-Freigrenze
Leistungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer mit einem monatlichen Sachbezugswert bis zur Freigrenze von 50 Euro (brutto) sind steuerfrei. Hierunter fallen auch Aufmerksamkeiten ohne besonderen Anlass.
Leistungen innerhalb der Freigrenze können auch in Form von Gutscheinen und Geldkarten erbracht werden, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Werden vom Arbeitgeber Geldleistungen erbracht, ist darauf zu achten, dass es sich weiterhin um Sachbezug handelt, der unter die Freigrenze fällt, und der Betrag nicht als Barlohn gesehen wird. Die Sachbezugsfreigrenze gilt nicht für Barlohn.
Das BMF-Schreiben vom 15. März 2022 konkretisiert die Regelung des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 EStG, nach der ein Sachbezug vorliegt, sofern es sich um zweckgebundene Gutscheine handelt, die ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen. Das genannte BMF-Schreiben beinhaltet zudem eine Vielzahl an Beispielen zu Gutscheinen und Geldkarten sowie Sachbezügen und deren Abgrenzung zu Geldleistungen.
Zur Vermeidung von lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn sind jedoch sämtliche Sachzuwendungen insgesamt in die 50 Euro-Freigrenze einzubeziehen.
Überlassung der betrieblichen E-Ladesäule
Die Vorteile aus dem Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Ladestation des Arbeitgebers sowie die Überlassung der betrieblichen Ladevorrichtung für private Zwecke sind steuerfrei, sofern diese zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden.
Weitere Informationen finden sich unter § 3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz (EStG).
Überlassung von dienstlichen Smartphones
Die private Nutzung von dienstlichen Smartphones ist steuerfrei – unabhängig davon, zu welchem Anteil die Nutzung dienstlich oder privat erfolgt.
Weiterführende Informationen finden sich unter § 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie R 3.45 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR).
Überlassung von E-Bikes und Fahrrädern
Die Überlassung von betrieblichen E-Bikes oder Fahrrädern an Mitarbeiter zur privaten Nutzung ist lohnsteuerfrei, wenn die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Weitere Informationen finden sich auf § 3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie H 3.37 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR).
Hinweis:
Die Informationen auf dieser Seite sollen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Quelle: IHK für München und Oberbayern (Stand: Oktober 2025)
