Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: So gelingt die Barrierefreiheit von Onlineshops und Websites

Ab 28.06.2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) auch für Betriebe: Sie dürfen bestimmte Produkte und Dienstleistungen dann nur noch barrierefrei anbieten. Das hat Auswirkungen auf viele Onlineshops und Websites von Unternehmen.
Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?
Das BFSG ist Teil der Europäischen Barrierefreiheitsrichtlinie. Ihr Ziel ist es, allen Menschen die Teilhabe am Wirtschaftsleben zu ermöglichen. Wenn im Zusammenhang mit dem Gesetz von Barrierefreiheit die Rede ist, ist in erster Linie digitale Barrierefreiheit gemeint: Alle Menschen sollen – unabhängig von körperlichen oder kognitiven Einschränkungen, Alter oder technischer Ausstattung – bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen nutzen können, etwa Onlineshops oder Websites.
Was bedeutet das BFSG für Betriebe?
Hersteller, Händler und Importeure bestimmter Produkte (zum Beispiel Computer, Smartphones, interaktive Fernseher, E-Book-Reader) sowie Anbieter bestimmter Dienstleistungen dürfen diese Produkte und Dienstleistungen nur noch barrierefrei anbieten. Onlineshops sowie Websites (diese jedoch nur, wenn sie eine Interaktion des Nutzers ermöglichen, etwa durch Kontaktformulare) zählen zu diesen Dienstleistungen. Bei Verstößen drohen Abmahnungen und hohe Bußgelder.
Hier gibt es eine detaillierte Auflistung der vom BFSG betroffenen Produkte und Dienstleistungen.
Gibt es Ausnahmen für Kleinunternehmen?
Ja. Kleine Betriebe, die weniger als zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen und zudem einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro haben, sind von den Vorgaben des BFSG befreit. Sie dürfen ihre Onlineshops und Websites also auch nach dem 28.06.2025 prinzipiell ohne Barrierefreiheit anbieten (was jedoch nicht ratsam ist, da Seiten ohne Barrierefreiheit von Suchmaschinen schlechter gerankt werden). Gleiches gilt für reine B2B-Onlineshops.
Wichtig jedoch: Die Entbindung von der Pflicht, den eigenen Onlineshop barrierefrei zu gestalten, befreit Kleinunternehmen und Betreiber von B2B-Onlineshops nicht davon, die (physische/technische) Barrierefreiheit der vom BFSG erfassten Produkte sicherzustellen, die über den Shop angeboten werden.
Wie wird digitale Barrierefreiheit erreicht?
Laut BFSG sind Produkte und Dienstleistungen dann „barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“. Wie Unternehmen dies bei ihrem Onlineshop oder ihrer Website in der Praxis sicherstellen können, zeigt die Checkliste weiter unten auf dieser Seite. Sie kann jedoch nur einen ersten Überblick über das Thema geben. Mehr Informationen finden sich etwa auf der Website der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.
Gibt es weitere Vorgaben?
Betriebe müssen im Onlineshop oder auf ihrer Website eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“ veröffentlichen. Sie informiert darüber, mit welchen Maßnahmen die Barrierefreiheit sichergestellt wird. Außerdem gibt die Erklärung Auskunft darüber, welche Teile des Onlineshops oder der Website noch nicht barrierefrei sind. Diese Erklärung kann – so wie das Impressum oder die Datenschutzerklärung – im Footer der Website verlinkt werden.
Wo finde ich weitere Informationen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Checkliste: Diese Maßnahmen sind für die Barrierefreiheit im Web nötig
Welche Maßnahmen sind nötig, um einen Onlineshop oder eine Website barrierefrei zu gestalten? Eine Checkliste mit den wichtigsten Punkten – ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Gut lesbare Schrift und Kontrast zwischen Schrift- und Hintergrundfarbe
Verwenden Sie Schrift- und Hintergrundfarben, die sich gut voneinander abheben. Bei einem weißen Hintergrund sollte die (gut lesbare und vergrößerbare) Schrift also schwarz und nicht hellgrau sein. Mit kostenfreien Tools wie dem „Contrast-Checker“ können Sie testen, ob die Kontraste auf Ihrer Website bereits für die Barrierefreiheit ausreichen.
Steuerung über die Tastatur
Körperlich eingeschränkte Menschen müssen Ihre Website vollständig mit der Tastatur bedienen können – nicht nur mit der Maus oder dem Finger. Interaktive Elemente wie Links oder Schaltflächen sollten über die Tabulator-taste erreichbar sein und beim Ansteuern gut sichtbar visuell hervorgehoben werden, damit Nutzer wissen, welcher Button oder Link mit „Enter“ ausgelöst wird. Buttons und Schaltflächen für Links müssen mindestens 24 Pixel hoch und breit sein.
Screenreader-Kompatibilität
Menschen mit Sehbehinderung nutzen sogenannte Screenreader zum Lesen eines Textes und zur Navigation durch diesen. Dazu ist es notwendig, dass die Überschriftenstrukturen Ihrer Website korrekt ausgezeichnet sind (H1–H6). Damit der Screenreader Bilder korrekt beschreiben kann, benötigt jedes Bild eine Bildbeschreibung (Alternativtext, kurz: ALT-Text). Der Alternativtext muss die gleiche Information vermitteln wie das Bild. Mit dem Tool „Wave“ können Sie die Struktur Ihrer Seite sowie die hinterlegten Alternativtexte auf Barrierefreiheit checken.
Verständliche Sprache
Lange Sätze, Fremdwörter oder unklare Abkürzungen machen Texte schnell unverständlich. Formulieren Sie deshalb kurze, einfache Sätze. Verzichten Sie auf Fremdwörter oder erklären Sie diese. Kostenfreie Tools zur Analyse von Grammatik, Rechtschreibung und Stil – wie das „Language Tool“ – helfen Ihnen dabei, Texte auf Verständlichkeit zu prüfen.
Barrierefreie Formulare
Die Formulare auf Ihrer Website müssen barrierefrei sein, damit alle Kunden online mit Ihnen in Kontakt treten oder bei Ihnen einkaufen können. So überprüfen Sie Ihre Formulare auf Barrierefreiheit: Klicken Sie in Ihrem Formular auf die jeweilige Beschriftung eines Eingabefeldes (etwa auf das Wort „Vorname“). Springt der Mauszeiger dabei in das Eingabefeld, ist das Feld mit der Beschriftung verknüpft – und damit barrierefrei. Springt der Mauszeiger nicht ins Eingabefeld, müssen Sie nachjustieren.
Untertitel und Transkripte
Sind auf Ihrer Website oder in Ihrem Onlineshop Videodateien zu finden, müssen diese mit Untertiteln für gehörlose oder schwerhörige Menschen versehen sein. Auch reine Audiodateien benötigen ein schriftliches Transkript.
Wichtig: Diese Checkliste kann nur einen Einstieg ins Thema bieten. Weiterführende Informationen gibt es etwa bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit oder auf der Website der IHK München und Oberbayern.