Schnee und Streiks: Was das Arbeitsrecht zu Verspätungen oder Ausfällen sagt
Foto: bvb1981/iStockphoto.comWas gilt im Arbeitsrecht, wenn Arbeitnehmer aufgrund von Schnee-Chaos oder wegen Hochwassers oder eines Bahnstreiks zu spät oder gar nicht kommen? Wann und wie muss der Arbeitgeber benachrichtigt werden? Die IHK München hat die Antworten zusammengestellt.
Wegerisiko beim Arbeitnehmer
Es ist Sache des Arbeitnehmers, dafür zu sorgen, dass er seinen arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsplatz rechtzeitig zum Arbeitsbeginn erreicht. Dazu gehört auch, bei der Planung der Anfahrt eventuelle Einschränkungen durch Schnee und Glatteis, sonstige Wetterkapriolen oder etwa einen Streik zu berücksichtigen:
So müssen Arbeitnehmer einkalkulieren, dass die Anfahrt längere Zeit in Anspruch nimmt, etwa, weil entsprechende Baustellen auf Straßen oder Schienen angekündigt oder ein Wintereinbruch vorhergesagt ist. In solchen Situationen muss grundsätzlich mit Verkehrsstaus auf den Straßen und Verspätung oder Ausfall von öffentlichen Verkehrsmitteln gerechnet werden. Sind derartige Störungen absehbar, müssen Arbeitnehmer sich entsprechend frühzeitig auf den Weg machen, um möglichst dennoch rechtzeitig am Arbeitsplatz zu sein.
Arbeitgeber benachrichtigen
Sobald es für den Arbeitnehmer absehbar ist, dass er nicht oder nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz wird erscheinen können, muss er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Ob dies über einen einen Telefonanruf beim direkten Vorgesetzten oder der Personalabteilung geht oder auch per E-Mail oder Text-Nachricht, hängt davon ab, was im jeweiligen Betrieb üblich ist.
Entgelt für ausgefallene Arbeitszeit
Rechtlich gilt der allgemeine Grundsatz “Ohne Arbeit kein Lohn”.
- Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, die ausfallende Arbeitszeit zu bezahlen. Die Ausfallzeiten dürfen also von der Vergütung abgezogen werden, denn das sogenannte Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer.
- Der Arbeitnehmer ist allerdings im Regelfall auch nicht verpflichtet, die ausfallende Arbeitszeit zu einem anderen Zeitpunkt nachzuarbeiten.
- Wenn im Unternehmen Gleitzeitkonten geführt werden, ist es aber denkbar, ausgefallene Arbeitszeit hier als Minusstunden einzubringen. Die Details richten sich nach der einschlägigen betrieblichen Regelung.
Abmahnung für Fehlzeit und Verspätung
Wenn es Arbeitnehmern trotz aller Sorgfalt aufgrund winterlicher Witterung, Streik oder ähnlichen Hindernissen nicht gelingt, rechtzeitig oder überhaupt am Arbeitsplatz zu erscheinen, haben sie zwar keinen Anspruch auf Vergütung für die ausgefallene Arbeitszeit, sie fehlen aber dennoch entschuldigt.
Soweit die betroffenen Arbeitnehmer auch ihrer Meldepflicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, kann ihnen wegen der Verspätung oder des Fehlens kein Vorwurf gemacht werden.
Eine Abmahnung oder gar eine verhaltensbedingte Kündigung wegen eines solchen Arbeitsausfalls kommt also nicht in Betracht.
Alternative Homeoffice
Ob im Einzelfall von zu Hause aus gearbeitet werden darf, richtet sich nach den im jeweiligen Arbeitsverhältnis getroffenen Vereinbarungen. Auch für Ausnahmen sind entsprechende Vereinbarungen nötig.
Quelle: IHK München