Neuerung für Onlinehändler: Widerrufsbutton wird ab 19.06.2026 Pflicht

Eine Männerhand drückt auf einen roten KnopfZugegeben: So wie auf dem Foto muss der Widerrufsbutton natürlich nicht aussehen. Wie er gestaltet sein soll, verrät diese Seite. Foto: New Africa/shutterstock.com

Onlinehändler müssen ihren Kunden ab dem 19.06.2026 in ihren Onlineshops einen sogenannten Widerrufsbutton bereitstellen. Auf dieser Seite klären wir die relevanten Fragen.

Worum geht es genau?

Die Pflicht zur Bereitstellung des Widerrufsbuttons ergibt sich aus der EU-Richtlinie 2023/2673, die der deutsche Gesetzgeber im Dezember 2025 in nationales Recht umgesetzt hat. Ziel der Neurege-lung ist es, den Widerruf eines Vertrags für Verbraucher ebenso einfach zu gestalten wie dessen Abschluss. Am bestehenden 14-tägigen Widerrufsrecht für Verbraucher ändert sich dadurch nichts. Neu ist ausschließlich die Pflicht zur Einführung der elektronischen Widerrufsfunktion. Der Widerruf per Button ergänzt dabei die – weiterhin bestehenden – Widerrufsmöglichkeiten per Mail oder Brief.

Wer muss den Widerrufsbutton anbieten?

Der Button muss von allen Onlinehändlern bereitgestellt werden, die Verträge mit Verbrauchern über Waren, Dienstleistungen, digitale Inhalte (etwa E-Books, Onlinekurse) oder Finanzdienstleistungen abschließen. Das gilt auch für den Verkauf via App sowie für Verkäufer auf Online-Marktplätzen wie Ebay oder Amazon. Werden ausschließlich Produkte angeboten, deren Kauf nicht widerrufen werden kann (individuell angefertigte Ware, schnell verderbliche Ware oder Hygieneartikel), wird kein Widerrufsbutton benötigt. Auch für B2B-Verträge gilt die Button-Pflicht nicht. Wichtig: Der Widerrufsbutton darf erst ab dem 19.06.2026 bereitgestellt werden, nicht früher!

Wie muss der Widerrufsbutton im Onlineshop platziert werden?

Der Widerrufsbutton muss leicht – also ohne vorherigen Log-in – zugänglich sein. Er darf nicht in einer Linkliste versteckt werden und muss auf jeder Seite des Onlineshops angezeigt werden. 

Wie muss der Button aussehen?

Der Widerrufsbutton muss gut lesbar sein und sich vom restlichen Design der Website abheben, zum Beispiel durch eine andere Farbe oder durch Kontraste. Er muss eindeutig mit „Vertrag widerrufen“ oder einer ähnlichen Formulierung beschriftet sein. Anstatt eines Buttons kann auch ein deutlich hervorgehobener Link zur Verfügung gestellt werden.

Der Verbraucher hat auf den Button geklickt. Wie geht es danach weiter?

Nach dem Klick auf den Widerrufsbutton muss der Verbraucher zu einer Seite weitergeleitet werden, auf der er die Widerrufserklärung abgeben kann. Dazu stellt der Onlinehändler ein Widerrufsformular zur Verfügung, in dem der Verbraucher folgende Informationen eintragen muss:

  • Name des Verbrauchers
  • die Identifikation des Vertrags, der widerrufen werden soll (etwa über die Angabe der Rechnungs- oder Bestellnummer)
  • Angabe des elektronischen Kommunikationsmittels, mit dem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf übermittelt werden soll (etwa E-Mail)

Will der Verbraucher nur einzelne Teile einer Bestellung widerrufen, muss er diese genauer bezeichnen, etwa durch Angabe der Artikelnummer. Onlinehändler könnten dem Kunden nach dem Klick auf den Widerrufsbutton jedoch auch anbieten, sich in sein vorhandenes Kundenkonto einzuloggen, damit er dort direkt die Artikel anklicken kann, deren Bestellung er widerrufen möchte.

Nach dem Ausfüllen des Widerrufsformulars muss der Verbraucher die Möglichkeit haben, den Widerruf zu bestätigen – über einen weiteren Button, der etwa mit „Widerruf bestätigen“ beschriftet ist. Dieser Button muss auch vorhanden sein, wenn die Erklärung des Widerrufs direkt im Kundenkonto erfolgt.

Muss der Onlinehändler den Eingang des Widerrufs bestätigen?

Ja, der Onlinehändler ist verpflichtet, den Eingang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger zu bestätigen. Für den Versand der Bestätigung muss das elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden, das der Verbraucher  im Widerrufsformular angegeben hat (etwa E-Mail). Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name des Verbrauchers
  • Angaben zum Vertrag
  • gewünschtes elektronisches Kommunikationsmittel
  • Datum und Uhrzeit des Eingangs des Widerrufs

Wichtig ist, nur den Eingang des Widerrufs zu bestätigen. Sätze wie „Ich bestätige hiermit den Widerruf“ sollten vermieden werden – schließlich muss der Onlinehändler erst noch überprüfen, ob der Kunde den Vertrag fristgerecht widerrufen hat oder ihn überhaupt widerrufen durfte.

Was passiert, wenn kein Widerrufsbutton zur Verfügung gestellt wird?

In diesem Fall verlängert sich die Widerrufsfrist für den Verbraucher auf ein Jahr und 14 Tage. Zudem drohen Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstoß und Bußgelder: für große Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 1,25 Millionen Euro in Höhe von bis zu 4 % des Jahresumsatzes, bei kleineren Betrieben in Höhe von bis zu 50.000 Euro. 

Checkliste: Das müssen Onlinehändler jetzt tun

  • Klären Sie schnellstmöglich, wie der Widerrufsbutton in Ihrem Onlineshop eingebunden werden kann: Er muss pünktlich am 19.06.2026 bereitgestellt werden. 
  • Bereiten Sie die technischen Abläufe vor: Weiterleitung zum Widerrufsformular mit Bestätigungsbutton „Widerruf bestätigen“ nach Klick auf den Widerrufsbutton, Versand der Eingangsbestätigung nach Aktivierung der Bestätigungsfunktion.
  • Ergänzen Sie Ihre Widerrufsbelehrung, etwa so: „Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter [Internetadresse] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen per E-Mail unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit der Information zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.“
    Überarbeiten Sie Ihre Datenschutzerklärung: Aus ihr muss hervorgehen, welche Daten beim Widerruf erhoben werden und wie lange sie gespeichert bleiben.

Hinweis:
Die Informationen auf dieser Seite sollen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

(Quelle: IHK für München und Oberbayern)

Margit Schrammel

Margit Schrammel

Kaufmännische Leitung & Zentrale Dienste, Recht & Steuern, Mitgliedermanagement
IHK-Zentrale
Position: Rechtsassessorin
Schwerpunkte: Gewerberechtliche Erlaubnisverfahren nach § 34c ff. GewO, Wettbewerbsrecht, Einigungsstelle
Telefon: 07121 201-191
E-Mail schreiben
vCard herunterladen
Zur Detailseite

Vincent Schoch

Vincent Schoch

Unternehmensförderung & Standortpolitik, Standortagentur & Netzwerkbüro
IHK-Zentrale
Position: Leiter Handel und Einpersonen- und Kleinunternehmen
Schwerpunkte: Handel, Initiative Einpersonen- und Kleinunternehmen, Fördermittel und Finanzierung
Telefon: 07121 201-167
E-Mail schreiben
vCard herunterladen
Zur Detailseite