Krisen bewältigen: 10 Sofortmaßnahmen für Betriebe
Noch ist es nicht zu spät: Unternehmen, die Krisen adäquat begegnen, haben gute Chancen, sie erfolgreich zu überstehen.
Foto: Gajus - stock.adobe.comUnternehmenskrisen entstehen oft schleichend. Umso wichtiger ist es, frühzeitig gegenzusteuern und die richtigen Maßnahmen zu ergreifen. Tipps für den Ernstfall.
1. Treiben Sie offene Forderungen konsequent ein
Professionalisieren Sie Ihr Forderungsmanagement und schieben Sie die Aufforderung zur Rechnungsbegleichung nicht zu lange vor sich her. Denken Sie über die Beauftragung eines Inkassounternehmens oder den Verkauf von Forderungen an eine Factoring-Gesellschaft nach.
2. Besprechen Sie die Situation offen mit Ihren Lieferanten
Verhandeln Sie über Stillhalteabkommen oder Ratenzahlungen. Prüfen Sie die Lieferbedingungen und versuchen Sie, neue Zahlungsziele, Lieferzyklen und Einkaufspreise zu vereinbaren.
3. Heben Sie Liquiditätsreserven
Überprüfen Sie Ihre Lagerbestände. Durch einen schnellen Abverkauf – bei Bedarf auch mittels Kampfpreisen – lässt sich die Liquidität steigern. Verkaufen Sie Betriebsvermögen, das nicht unbedingt benötigt wird (etwa Maschinen, Geräte oder Fahrzeuge).
4. Prüfen Sie den Einsatz eigener finanzieller Mittel
Mögliche Optionen sind neben einer Bareinlage ins Unternehmen auch die Einwerbung eines stillen Gesellschafters, die Erhöhung bestehender Beteiligungen oder Einzahlungen von Familienmitgliedern. Wägen Sie den Einsatz von eigenen Finanzmitteln jedoch immer sehr sorgfältig ab: Schießen Sie nur bei einer realistischen Sanierungsperspektive Geld nach.
5. Suchen Sie das Gespräch mit Ihrer Hausbank
Sprechen Sie offen über die Ursachen der gegenwärtigen Situation und unterbreiten Sie der Bank Ihre Lösungsvorschläge. Hierzu empfiehlt sich die Erstellung einer Rentabilitätsvorschau mit einem Fortführungskonzept, am besten mithilfe eines Steuer- oder Unternehmensberaters.
6. Restrukturieren Sie Verbindlichkeiten und nutzen Sie Förderprogramme
Verhandeln Sie bei bereits bestehenden Darlehen über Tilgungsstreckungen oder Zinsreduzierungen. Die L-Bank Baden-Württemberg bietet zudem Liquiditätskredite für betriebliche Konsolidierungen und wachstumsbedingten zusätzlichen Betriebsmittelbedarf an.
7. Reduzieren Sie Ihre Personalkosten
Bitten Sie Ihre Beschäftigten, ihre Zeitkonten abzubauen, oder ordnen Sie Urlaub an. Gehaltsreduzierungen und der Widerruf freiwilliger Leistungen sind – im gegenseitigen Einvernehmen –ebenfalls möglich. Erwägen Sie außerdem die Beantragung von Kurzarbeitergeld für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
8. Stellen Sie auch alle weiteren Betriebskosten auf den Prüfstand
Listen Sie alle laufenden Kosten auf und identifizieren Sie Bereiche, in denen sich kurzfristig Ausgaben reduzieren lassen (zum Beispiel Kündigung von Leasing-Verträgen oder Wechsel des Versicherungs-, Telekommunikations- oder Stromanbieters).
9. Sprechen Sie mit dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern
Versuchen Sie, mit dem Finanzamt Ratenzahlungen oder ein verlängertes Zahlungsziel für die laufenden Steuerzahlungen zu vereinbaren. Verhandeln Sie mit den betroffenen Sozialversicherungsträgern über die Stundung der Zahlung der Lohnnebenkosten.
10. Sichern Sie sich die Unterstützung Ihres Personals
Auch wenn dieser Punkt hier am Ende steht, ist er ganz elementar: Informieren Sie Ihre Beschäftigten zügig über die aktuelle Situation, um Gerüchten vorzubeugen und Ängste aus dem Weg zu räumen. Unsicherheit in der Belegschaft führt häufig zu einer mangelnden Unterstützung von Sanierungsmaßnahmen.
Hinweis:
Die Informationen auf dieser Seite sollen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
(Quelle: Baden-Württembergischer Industrie- und Handelskammertag)
Gesetzliche Pflicht zur Krisenvorsorge: „Je früher eine Krise erkannt wird, desto geringer der Schaden“
Der Experte: Prof. Dr. Kristian Giesen, Inhaber der Risiko Zwei Null GmbH in Hechingen, ist
Risikomanagementberater und lehrt an der FOM Hochschule in Stuttgart.
Foto: PRDas Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) verpflichtet Kapitalgesellschaften seit 2021 zur Krisenfrüherkennung. Drei Fragen an den Risikomanagementberater Prof. Dr. Kristian Giesen aus Hechingen.
WNA: Herr Giesen, was müssen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer von GmbHs, AGs und anderen Kapitalgesellschaften ganz konkret tun?
Giesen: Das StaRUG verlangt von ihnen, sich mit möglichen Unternehmenskrisen auseinanderzusetzen. Die Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sind also dazu verpflichtet, laufend aktiv nach bestandsgefährdenden Entwicklungen ihres Unternehmens zu suchen. Denn: Je früher eine Krise erkannt wird, desto größer sind die Handlungsspielräume und desto geringer ist der Schaden für das Unternehmen und die Geschäftsführung. Viele Unternehmen beschäftigen sich erst dann mit diesem unangenehmen Thema, wenn die Krise bereits weit fortgeschritten ist. Das ist gefährlich.
Wie lässt sich die Vorgabe des Gesetzes praktisch umsetzen?
Der Gesetzgeber macht bewusst keine pauschalen Vorgaben, wie die Krisenfrüherkennung konkret aussehen soll. Das ist sinnvoll, da sich die Risiken einer kleinen Firma mit fünf Beschäftigten erheblich von denen eines großen Konzerns unterscheiden. Unternehmen müssen ihr Früher-kennungssystem also individuell erarbeiten. Ein Ansatz wäre zum Beispiel, zu prüfen, wie sich ein Umsatzrückgang von 20 Prozent, steigende Materialpreise oder der Ausfall eines wichtigen Kunden auf Liquidität und Ertrag auswirken würden. So lassen sich frühzeitig mögliche finanzielle Engpässe erkennen. Das Frühwarnsystem sollte schlank und pragmatisch gehalten werden: Das StaRUG soll die Betriebe unterstützen und nicht ein weiteres Bürokratiemonster mit nutzlosen Dokumenten schaffen. In der Praxis lässt sich ein wirksames Krisenfrüherkennungssystem häufig bereits mit überschaubarem Aufwand umsetzen. Betriebe können dabei auch staatlich geförderte Beratungsangebote nutzen.
Was passiert bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgabe?
Ist die Geschäftsführung ihrer gesetzlichen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen, kann sie im Ernstfall persönlich für entstandene Schäden haftbar gemacht werden – was richtig teuer werden kann. Ein funktionierendes Frühwarnsystem schützt deshalb nicht nur den Betrieb, sondern auch die Geschäftsführung. /
IHK-Seminar zum Thema
Noch mehr Wissen vermittelt das IHK-Seminar „Krisenfrüherkennung und Risikomanagement – Praktische Strategien für Unternehmen“ am 28.10.2026, 9–17 Uhr. Mehr Informationen und Anmeldung.
(Die Tipps und das Interview erschienen in der WNA-Ausgabe 10+11/2026.)