Was bringt das Jahressteuergesetz 2024?

Frau am Rechner, mit Stift und UnterlagenFoto: DETHAL, stock.adobe.com

Der Bundestag hat in 2. und 3. Lesung den durch den Finanzausschuss geänderten Gesetzentwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG 2024) beschlossen. Es sieht wesentliche Maßnahmen vor, um den Abbau von Bürokratie voranzutreiben und die Digitalisierung zu beschleunigen. Ferner wurde auch der Entwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) im Bundestag und Bundesrat beraten, das ursprünglich unter dem Namen "Zweites Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024 II)" bekannt wurde. Im Folgenden finden Sie ausgewählte Neuerungen im Überblick.

Welche Änderungen sieht das Jahressteuergesetz 2024 vor?

Hinweis: Das Gesetz befindet sich noch in der Entwurfsphase, sodass eventuelle Änderungen bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt, nicht auszuschließen sind. Stand des Gesetzgebungsverfahrens: Der Bundestag hat am 18. Oktober 2024 in seiner 2. und 3. Lesung den von der Bundesregierung eingebrachten und vom Finanzausschuss am 16. Oktober 2024 geänderten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 angenommen.

Folgende ausgewählte Änderungen sieht der geänderte Gesetzentwurf des JStG 2024 vor:

Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nummer 21 UStG)

Die Neufassung beruht teils auf entgegenstehende europarechtliche Regelungen aufgrund eines gegen Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren. Vorgesehen ist u. a. die eigenständige Befreiung des von Privatlehrern erbrachten Schul- und Hochschulunterrichts. Ursprünglich sollte das Bescheinigungsverfahren wegfallen. Durch die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses sollen jedoch nur minimal inversive Änderungen vorgenommen werden - mit Erhalt des Bescheinigungsverfahrens. In Kraft treten sollen diese Regelungen zum 1. Januar 2025.

Änderungen zur Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)

Anhebung des Vorjahresumsatzes auf 25.000 Euro und Anhebung der Umsatzgrenze des laufenden Jahres auf 100.000 Euro. Wegfall des „weichen“ Übergangs in die Umsatzsteuerpflicht ab dem Folgejahr, stattdessen entfällt mit Überschreiten der Grenze unmittelbar die Steuerfreiheit künftiger Umsätze (Fallbeileffekt). EU-weite Ausweitung der Kleinunternehmerregelung unter bestimmten Bedingungen. Inkrafttreten zum 1. Januar 2025.

Rechnungsangaben für Kleinunternehmer (§ 34 a UStDVO)

 Die Regelung erläutert Pflichtangaben in Rechnungen explizit für Kleinunternehmer. Neu aufgenommen wurde durch die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, dass es keine Ausstellungsverpflichtung von E-Rechnungen für Kleinunternehmer geben soll. Inkrafttreten zum 1. Januar 2025.

Änderungen zum Besteuerungsort virtueller Veranstaltungen (§ 3a Abs. 3 UStG)

 Mit der Änderung des Besteuerungsortes werden Vorgaben der MwStSystRL in nationales Recht umgesetzt. Im B2C-Bereich erfolgt künftig bei virtueller Teilnahme an einer Veranstaltung die Besteuerung am Ansässigkeits-, Wohn- oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers und nicht mehr am Ort der Veranstaltung selbst. Die neue Regelung entspricht im Wortlaut der Ortsbestimmung für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen in § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG. Inkrafttreten zum 1. Januar 2025.

Änderung des Zeitpunkts des Vorsteuerabzugs, (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG)

Künftig soll der Vorsteuerabzug zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewährt werden, je nachdem, ob er sich aus der Rechnung eines Soll-Versteuerers, eines Ist-Versteuerers oder aus einer Anzahlungsrechnung ergibt. Inkrafttreten nach Beschlussempfehlung des Finanzausschusses ist zum 1. Januar 2028, ursprünglich war der 1. Januar 2026 vorgesehen

Welche Änderungen sieht das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) - ursprünglich Zweites Jahressteuergesetz 2024 vor?

Die Bundesregierung hat am 24. Juli 2024 den Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) veröffentlicht. Ursprünglich hatte das Bundesministerium der Finanzen am 10. Juli 2024 unter dem Namen Zweites Jahressteuergesetzes 2024 (2. Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024 II) den Referentenentwurf veröffentlicht.

Der Bundesrat hat am 27. September 2024 eine Beschlussempfehlung abgegeben, die wesentliche Neuerungen beinhaltet. Bestimmte Vorschläge des Finanz- und Wirtschaftsausschusses wurden darin nicht berücksichtigt, u.a. zur befristete Fortführung der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) für im Zeitraum 2025 bis 2028, zur "kalten Progression" und zur Forschungszulage. Die 8 Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft haben am 2. Oktober 2024 zum Regierungsentwurf eines SteFeG und zur Beschlussempfehlung des Bundesrats eine Stellungnahme abgegeben.

  • Hinweis: Das Gesetz befindet sich noch in der Entwurfsphase, sodass Änderungen bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt nicht auszuschließen sind.
  • Stand des Gesetzgebungsverfahrens: Die Verabschiedung im Bundestag soll voraussichtlich im Oktober 2024, die Zustimmung des Bundesrats voraussichtlich im November 2024 erfolgen. Dann erfolgt noch die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Folgende ausgewählte Änderungen sind im Regierungsentwurf des SteFeG und in der Bundesratstellungnahmen u.a. vorgesehen:

Vorgesehene Änderungen bei der Einkommensteuer

Mit diesen Änderungen können Sie rechnen:

  • Anhebung der degressiven Abschreibung von 20% auf 25% und Verlängerung bis 2028;
  • Erhöhung der Grenzen der Poolabschreibung von 250 auf 800 Euro (Einstieg) und von 1.000 auf 5.000 Euro maximale Anschaffungskosten;
  • Anhebung des in den Einkommensteuertarifs integrierten Grundfreibetrags um 300 Euro auf 12.084 Euro im Jahr 2025 und ab 2026 Anhebung um weitere 252 Euro auf 12.336 Euro und
  • Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 Anhebung um 156 Euro auf 6.828 Euro;
  • Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“);
  • Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren (Inkrafttreten am 1. Januar 2029). Hinweis: Die Steuerklassen III und V sollen ab dem 1. Januar 2030 nicht mehr für den Lohnsteuerabzug zur Anwendung kommen.

Vorgesehene Änderungen beim Solidaritätszuschlag

Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026.

Vorgesehene Änderungen bei der Abgabenordnung

Einführung einer Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen (Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung).

Vorgesehene Änderungen bei der Forschungszulage

Erhöhung der maximalen Bemessungsgrenze der Forschungszulage von 10 Mio. auf 12 Mio. Euro jährlich.

Vorgesehene Änderungen durch die Beschlussempfehlung des Bundesrats vom 27. September 2024

Mit diesen Änderungen können Sie rechnen:

  • Anhebung der GWG-Grenze von 800 auf 1.000 Euro;
  • Anhebung des Übungsleiterfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG von 3.000 auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG von 840 auf 900 Euro;
  • Anhebung der Ist-Versteuerungsgrenze bei der Umsatzsteuer sowie die Grenze der Buchführungspflicht von 800.000 auf 1 Million Euro Jahresumsatz vor.

Welche Änderungen sieht das E-Fuels-only-Gesetz vor?

Das BMF hat am 8. Oktober 2024 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Behandlung von lediglich mit E-Fuels betreibbaren Kraftfahrzeugen (E-Fuels-only-Gesetz) veröffentlicht. Ziel dieses Gesetzes ist es, E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr als Alternative oder Ergänzung der Möglichkeiten zur Verringerung der Treibhausgasemissionen zu fördern. Unter E-Fuels-only-Kraftfahrzeugen werden Fahrzeuge verstanden, die mit erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, die unter ausschließlichem Einsatz erneuerbarer Energien hergestellt worden sind, betrieben werden.

Die nachfolgend beschriebenen Fördermaßnahmen sollen erst ab dem Jahr 2030 gelten. Den aktuellen Referentenentwurf finden Sie hier.

Hinweis: Das Gesetz befindet sich noch in der Entwurfsphase, sodass Änderungen bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt nicht auszuschließen sind.

Vorgesehene Änderungen beim Einkommensteuergesetz

Einführung eines neuen § 6f EStG, der neben den Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG klarstellende Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung von E-Fuels-only-Kraftfahrzeugen enthält.

Vorgesehene Änderungen bei der Gewerbesteuer

Ergänzung der bestehenden Begünstigung bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Elektrofahrzeugen auch auf E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge.

Quelle: IHK München

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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