Greenwashing verboten - Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Foto: Markus Mainka/shutterstock.comDie Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 12. Februar 2026 verschärfen die Anforderungen an Umwelt‑ und Nachhaltigkeitsaussagen deutlich. Ziel ist der Schutz der Verbraucher vor "Greenwashing“. Mit der Änderung wird die EU-Richtlinie (EU) 2024/825 in deutsches Recht umgesetzt. Das Gesetz tritt am 27. September 2026 in Kraft. Für Unternehmen, die mit Nachhaltigkeit werben, ergeben sich konkrete Auswirkungen.
Änderungen im einzelnen
“Allgemeine” Umweltaussagen sind nur noch unter strengen Randbedingungen zulässig
Allgemeine Umweltaussagen ("klimaneutral“, “umweltfreundlich“, ”grün“) sind nur zulässig, wenn anerkannte hervorragende Umweltleistungen (zum Beispiel “Blauer Engel“, ”EU-Umwelt-Blume“) nachgewiesen werden können.
Nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussagen sind künftig verboten.
Konsequenzen für Unternehmen:
- Nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussagen streichen beziehungsweise unterlassen
- Stattdessen Umweltaussagen konkreter fassen und nur verwenden, wenn entsprechende Belege (Ökobilanzen, Zertifikate, anerkannte Umweltzeichen) vorliegen
- Marketingabteilungen müssen ihre Werbeaussagen diesbezüglich juristisch und faktisch prüfen
- Pauschale "Image‑Claims“ werden stark eingeschränkt.
Unpräzise oder übergreifende Aussagen werden verboten
Eine Umweltaussage über das gesamte Produkt oder das gesamte Unternehmen ist unzulässig, wenn sie nur auf einzelne Aspekte zutrifft.
Beispiel:
Wenn nur die Verpackung recycelt ist, darf nicht behauptet werden, das gesamte Produkt sei "umweltfreundlich“.
Kompensationsbasierte Klimaneutralität ist als Begründung nicht mehr zulässig
Aussagen wie “klimaneutral“, ”CO₂‑neutral“ oder "emissionsfrei“ dürfen nicht mehr auf Kompensationsmodellen basieren.
Bedeutung:
- Unternehmen dürfen nicht mehr damit werben, dass ihr Produkt "klimaneutral“ sei, nur weil Emissionen über Zertifikate ausgeglichen werden.
- Produktbezogene Klimaneutralität muss tatsächlich mit dem Produkt selbst erreicht werden.
Nachhaltigkeitssiegel unterliegen strengeren Regeln
Es ist künftig unzulässig, ein Nachhaltigkeitssiegel zu verwenden, das nicht auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruht.
Folgen:
- "Eigenmarken-Siegel“ reichen nicht mehr aus.
- Siegel müssen transparent, überprüfbar und von unabhängigen Dritten zertifiziert sein.
- Unternehmen müssen ihre bestehenden Siegel prüfen – bei Verstößen drohen Abmahnungen.
Zukunftsbezogene Umweltversprechen werden stark reglementiert
Aussagen über zukünftige Umweltleistungen ("Wir werden bis 2030 klimaneutral“) sind nur zulässig, wenn:
- ein nachvollziehbarer, messbarer, zeitgebundener Umsetzungsplan existiert,
- diesem die notwendigen Ressourcen zugewiesen werden,
- unabhängige externe Prüfungen erfolgen und
- die Erkenntnisse öffentlich zugänglich sind. (§ 5 Abs. 3 Nr. 4)
Implikation:
"Ziele ohne Plan“ sind künftig als Werbeaussage unzulässig.
Irrelevante Vorteile dürfen nicht mehr hervorgehoben werden
Werbeaussagen zu Vorteilen, die eigentlich gesetzliche Mindeststandards darstellen, gelten als irreführend.
Beispiele:
- "Frei von Stoff XYZ“, obwohl der Stoff XYZ ohnehin verboten ist
- "Recycelbar“, obwohl die ganze Produktkategorie gesetzlich recycelbar sein muss
Strengere Sanktionen: Bußgelder bis zu 4 % des EU‑Jahresumsatzes
Für Unternehmen mit mehr als 1,25 Mio. € Jahresumsatz können Bußgelder bei UWG‑Verstößen bis zu 4 % des EU‑Umsatzes betragen. (§ 19 Abs. 3)
Das entspricht dem Sanktionsniveau der EU‑Verbraucherschutzrichtlinie – ähnlich wie beim Datenschutz (DSGVO).
Höhere Anforderungen an Produktvergleichsportale
Wenn Unternehmen Vergleichsdienste betreiben, müssen sie ihre Vergleichsmethode offenlegen und aktuell halten. (§ 5b Abs. 3a)
Dies betrifft insbesondere:
- Händler mit Nachhaltigkeits-Vergleichstools,
- Online-Plattformen,
- Marktplatzanbieter.
Fazit
Unternehmen müssen ihre gesamte Nachhaltigkeitskommunikation prüfen und ggf. überarbeiten. Besonders riskant sind künftig alle allgemeinen und pauschalen Umweltbehauptungen sowie Kompensationsmodelle. Marketing, Compliance und Nachhaltigkeitsmanagement müssen enger zusammenarbeiten – andernfalls drohen erhebliche Bußgelder und Reputationsschäden.
Änderungen des UWG im Bundesgesetzblatt
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein
