Gesetzliche Aushangpflichten des Arbeitgebers: Ein Überblick

Jedes Unternehmen, das Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, ist gesetzlich dazu verpflichtet, bestimmte Gesetze und Rechtsvorschriften im Betrieb öffentlich zugänglich zu machen, zum Beispiel durch Aushang oder über das Intranet. Ein Überblick.
Welches Ziel haben die gesetzlichen Aushangpflichten?
Die Aushangpflichten sollen sicherstellen, dass sich alle Beschäftigten über ihre Rechte und Pflichten informieren können, die sich etwa aus Arbeitsschutzgesetzen und -verordnungen ergeben. Dazu müssen die aushangpflichtigen Gesetze und Verordnungen so im Unternehmen zugänglich gemacht werden, dass jeder Arbeitnehmer sie während seiner Anwesenheit im Betrieb und ohne Hilfe Dritter einsehen kann (also ohne Aufsicht durch eine andere Person oder ohne jemanden zuvor um Vorlage bitten zu müssen).
An welchen Orten im Betrieb kann der Arbeitgeber seinen Aushangpflichten nachkommen?
Der „klassische“ Ort für die Umsetzung der Aushangpflichten ist das „Schwarze Brett“. Die aushangpflichtigen Gesetze und Verordnungen können jedoch beispielsweise auch in Arbeits-, Aufenthalts- und Pausenräumen, in der Kantine oder im Betriebsratsbüro hängen (sofern jeder Arbeitgeber diese Räume während seiner Anwesenheit im Betrieb jederzeit und ohne Hilfe Dritter betreten kann).
Seit Anfang 2025 dürfen die aushangpflichtigen Gesetze auch über die im Betrieb übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung gestellt werden, etwa über das Intranet.
Welche Gesetze und Verordnungen muss der Arbeitgeber konkret aushängen oder über das Intranet zur Verfügung stellen?
Das ist von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich: Der Arbeitgeber hat nur jene Gesetze und Verordnungen auszuhängen, die für die Beschäftigten im betreffenden Betrieb von Bedeutung sind. So muss etwa das Mutterschutzgesetz nur ausgehängt werden, wenn regelmäßig mehr als drei Frauen im Unternehmen beschäftigt sind. Die Röntgenverordnung (RöV) ist nur dann auszuhängen, wenn der Arbeitgeber eine Röntgeneinrichtung betreibt.
Eine Auflistung der wichtigsten aushangpflichtigen Gesetze und Verordnungen finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Was muss das Unternehmen tun, wenn sich ein aushangpflichtiges Gesetz ändert?
Wird ein aushangpflichtiges Gesetz oder eine aushangpflichtige Verordnung erheblich geändert, muss der Arbeitgeber die neue Fassung des gesamten Gesetzes oder der gesamten Verordnung unverzüglich aushängen oder ins Intranet stellen.
Was passiert bei einem Verstoß gegen die Aushangpflichten?
Kommt der Arbeitgeber seinen Aushangpflichten nicht nach, kann dies unterschiedliche Folgen haben. Bei den meisten Vorschriften stellt ein Verstoß gegen die Aushangpflichten eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro belegt werden kann. Sorgt der Verstoß gegen die Aushangpflichten ursächlich für den Eintritt eines Schadens, können sich Schadensersatzverpflichtungen für den Arbeitgeber ergeben. Sind betriebsverfassungsrechtliche Regelungen betroffen, können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bestehen. Verstöße im Zusammenhang mit Wahlen können eine Anfechtbarkeit der Wahl zur Folge haben.
Auflistung der wichtigsten aushangpflichtigen Gesetze
1. Allgemein (Auswahl)
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) + § 61 b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) - lt. § 12 Abs. 5 aushangpflichtig; die Bekanntmachungspflicht umfasst zusätzlich Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 AGG zuständigen Stelle
- §§ 611 bis 630 BGB (Dienstvertrag)
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG) - lt. § 16 aushangpflichtig
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) - lt. § 47 aushangpflichtig, ab einem jugendlichen Beschäftigten.
- Ladenschlussgesetz (LadSchlG) - lt. § 21 aushangpflichtig, innerhalb der Verkaufsstelle und ab einem Beschäftigten - in Niedersachsen lt. § 1 Abs. III NLöffVZG nicht anzuwenden
- Mutterschutzgesetz (MuSchG) - lt. § 26 aushangpflichtig, wenn mehr als drei Frauen beschäftigt sind
- Mindestlohngesetz
- Heimarbeitsgesetz (HAG)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Arbeitszeitgesetz
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Nachweisgesetz (NachweisG)
- Teilzeit- und Befristungsgesetz
- Baustellenverordnung (BaustellV)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Betriebsverfassungsgesetz
- Bundesdatenschutzgesetzt (BDSG und EU-DSGVO)
- Familienpflegezeitgesetz
- Geschäftsgeheimnisgesetz
- Infektionsschutzgesetz
- Ladenschlussgesetz
2. Spezialgesetze/Verordnungen/Sonstiges (Auswahl)
- Unfallverhütungsvorschriften (UVV) - DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ zugänglich (DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“)
- Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) - lt. § 35 aushangpflichtig
- Röntgenverordnung (RöV) - lt. § 18 aushangpflichtig, bei Betreiber einer Röntgeneinrichtung
- Biostoffverordnung (BioStoffV) – lt. § 12 Abs. 1
- Gefahrenstoffverordnung (GefStoffV) – lt. § 7 Abs. 8, der Arbeitgeber muss ein Verzeichnis über die im Betrieb verwendeten Gefahrenstoffe führen, in dem auf entsprechende Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird.
- Arbeitgeber, die regelmäßig mehr als drei Jugendliche beschäftigen, haben einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen angeeigneter Stelle im Betrieb anzubringen, § 48.
- Im Betrieb geltende Tarifverträge, § 8 TVG.
- Im Betrieb geltende Betriebsvereinbarungen, § 77 Abs. 2 S. 3 BetrVG.
- Bei Heimarbeit ergeben sich weitere Aushangpflichten aus §§ 6 S. 2, 8 und 19 Abs. 2 HAG
- Infektionsschutzgesetz
- Fünftes Vermögensbildungsgesetz, § 11 Abs. 4 VermBG.
- Wahlordnung zum Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung, Sprecherausschuss usw.
- Betriebsvereinbarungen, § 77 Abs. 2 BetrVG
Die Gesetzestexte können kostenfrei auf www.gesetze-im-internet.de, einer Website des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesamts für Justiz, abgerufen werden.
Verschiedene Buchverlage bieten eine Sammlung der aushangpflichtigen Gesetze im Taschenbuch-Format an. Einige Ausgaben sind bereits zum Aufhängen gelocht, sodass sich der Aufwand für den Arbeitgeber reduziert.
Hinweis: Diese Informationen sollen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
(Quellen: IHK Berlin, Handelskammer Hamburg)