Gewährleistung und Garantien: Neue Informationspflichten für Händler ab 27.09.2026

Eine Kundin gibt einer Verkäuferin an einer Ladentheke eine Jeans zurückFoto: iStock.com/monkeybusinessimages

Händler, die an Verbraucher (B2C) verkaufen, müssen ab 27.September 2026 das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts (Wortlaut im Bundesgesetzblatt) befolgen. Wer gegen die Regelungen verstößt, muss mit Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbraucherverbände rechnen. Zudem ist in gravierenden Fällen die Auferlegung von Bußgeldern möglich. 

Das Gesetz setzt EU-Recht um und erlegt Händlern Informationspflichten zu Gewährleistung (Harmonisierte Mitteilung) und Garantie (Harmonisierte Kennzeichnung) auf. Die entsprechende Durchführungsordnung der EU-Kommission (Wortlaut und gestalterische Vorlage im Amtsblatt der EU)  gibt die Nutzung verbindlich definierter Etiketten vor. Allerdings gibt es Stand Anfang Juli in der Verordnung noch keine ausfüllbare Vorlage, um den Druck der Etiketten testen zu können.

Außerdem werden Händler zum 27. September 2026 verpflichtet, auf den Reparierbarkeitswert der Ware hinzuweisen.

Abgrenzung Gewährleistung – Garantie

Um die neuen Regelungen verstehen und anwenden zu können, ist es wichtig, die Begriffe “Gewährleistung“ und ”Garantie“ voneinander abzugrenzen.

Die Gewährleistung erfasst gesetzliche Regelungen zur Mängelhaftung des Verkäufers. Hierzu gehören beispielsweise die Nachbesserungspflicht des Verkäufers oder das Minderungsrecht des Käufers.

Demgegenüber handelt es sich bei einer Garantie um eine freiwillige Erklärung des Herstellers oder Verkäufers, zusätzlich zu der gesetzlichen Gewährleistung für eine bestimmte Haltbarkeit oder Beschaffenheit der Ware einstehen zu wollen.

Betroffene Waren und Ausnahmen

Die neuen Pflichten gelten für alle beweglichen körperlichen Waren, einschließlich solcher mit digitalen Elementen (zum Beispiel Smartphones, vernetzte Küchengeräte).

Von der Informationspflicht ausgenommen sind nach § 312 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch  insbesondere:

  • Verträge, die die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger oder regelmäßiger Fahrten geliefert werden
  • außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet.

Ebenso sind nach Art. 246 Abs. 2 Einführunggesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch ausgenommen:

Verträge, die (im stationären Handel) Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden. Beispiel: Lebensmittel, Medikamente, Kleidung bei sofortigem Leistungsaustausch.

Für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen (digitale Produkte) besteht weiterhin lediglich die Pflicht, auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts sowie gegebenenfalls auf das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien hinzuweisen. Dafür gibt es (weiterhin) kein einheitliches Etikett.

Wann greift die Pflicht zur Harmonisiertern Mitteilung oder Kennzeichnung?

Gewährleistungs-Etikett = "Harmonisierte Mitteilung“:
Dieses Etikett informiert über das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren inklusive seiner wichtigsten Elemente. 
Eine allgemeine Mitteilung über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte muss immer erfolgen.

Garantie-Etikett = "Harmonisierte Kennzeichnung“:
Dieses Etikett informiert über freiwillige Haltbarkeitsgarantien, die Hersteller anbieten.
Eine besondere Kennzeichnung der Garantie ist erforderlich, wenn der Hersteller

  • Haltbarkeitsgarantie
  • von mehr als zwei Jahren
  • ohne zusätzliche Kosten

gewährt.

Eine Nachforschungspflicht des Verkäufers besteht nicht. Die Kennzeichnung muss nur erfolgen, wenn der Hersteller dem Verkäufer die Informationen zur Verfügung stellt.

Gestaltung der Etiketten

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 (Grafiken im Anhang I im Amtsblatt der EU) verbindliche grafische Vorlagen, harmonisierte Texte und alle Designvorgaben veröffentlicht. Farben, Schriftarten und Inhalte dürfen nicht angepasst werden. Auch das Label selbst darf nicht verkleinert, verzerrt oder in eigene Designs integriert werden.

Gewährleistung / Harmonisierte Mitteilung 

Bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträgen muss die harmonisierte Mitteilung (das Gewährleistungsetikett) farbig sein. Ansonsten kann die harmonisierte Mitteilung farbig oder schwarz-weiß sein. Die Mindestgröße der harmonisierten Mitteilung beträgt A4; sie kann aber auch in größeren Formaten (A3, A2, A1) gedruckt werden.

Garantie-Etikett/die harmonisierte Kennzeichnung
 

Beim Garantie-Etikett muss für jede Ware eine angepasste Version erstellt werden.

An den dafür vorgesehenen Stellen werden die Platzhalter durch die jeweiligen Angaben ersetzt. Die Buchstaben “XX“ stehen für die Dauer der gewährten Haltbarkeitsgarantie in Jahren. Die Bezeichnung ”Brand/Trademark“ wird durch den Namen des Herstellers ersetzt, der die Garantie gibt. Der Eintrag „Model identifier“ wird durch die konkrete Modellbezeichnung ersetzt, für die die Haltbarkeitsgarantie gilt.

Bei Verträgen, bei denen es sich nicht um über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossene Fernabsatzverträge handelt, muss die Kennzeichnung mindestens 95 × 100 mm groß sein. Bei dieser Mindestgröße der Kennzeichnung beträgt die Schriftgröße der mehrsprachigen Angabe 7 pt, die Schriftgröße von “Brand/Trademark“ und ”Model identifier“ 9 pt und die Schriftgröße von "XX“ (Zahl zur Angabe der Geltungsdauer in Jahren) 80 pt. Wird die Kennzeichnung größer dargestellt, muss die vollständige Kennzeichnung angezeigt werden, ohne dass deren Bestandteile verzerrt, verändert oder voneinander getrennt werden.

Bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträgen muss die harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie farbig sein. Bei Verträgen, bei denen es sich nicht um über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossene Fernabsatzverträge handelt, ist die harmonisierte Kennzeichnung entweder farbig oder schwarz-weiß.

Bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträgen kann die harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie in einem geschachtelten Format angezeigt werden.

Anbringung der Etiketten

Gewährleistungs-Etikett


Händler müssen "in hervorgehobener Weise“ über Gewährleistung informieren. Das Etikett muss dabei nicht an jeder Ware angebracht/angezeigt werden!

Im Übrigen bestehen unterschiedliche Anforderungen:

Stationärer Handel:
Der allgemeine Hinweis über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte muss gut sichtbar im Verkaufsraum (z.B. durch ein Plakat im Kassenbereich) erfolgen.

Online-Handel:
Es bedarf einer "allgemeinen Erinnerung“ auf der Website des Unternehmens, das die Ware verkauft. Das dürfte zum Beispiel durch eine Verlinkung in der Fußzeile der Webseite darstellbar sein. Sicherer dürfte es sein, das Label in der Produktdarstellung sichtbar und farbig zu platzieren, entweder auf der Produktdetailseite oder im Checkout-Prozess vor Bestellabschluss.

Auf jeden Fall muss das Label komplett dargestellt werden (eine "Verschachtelung“ per Mouse -Over, aufklappbarem Text oder nur in den AGB ist nicht ausreichend).

Zusätzlich muss der Unternehmer jedoch dem Verbraucher sämtliche Pflichtinformationen nach Vertragsschluss, spätestens bei Lieferung der Ware, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen (§ 312f Abs. 2 BGB). Hier stellt sich die Frage, ob das durch einen DIN A4-Ausdruck erfolgen muss oder ob eine Übermittlung per E-Mail ausreicht. Eine Übermittlung per E-Mail sieht die Durchführungsverordnung an sich nicht vor.

Garantie-Etikett


Stationärer Handel:
Das Etikett muss gut sichtbar auf der Verpackung beziehungsweise auf dem Produkt selbst oder am Warenregal angebracht werden.

Online-Handel:
Bietet der Hersteller die Ware online zum Verkauf an, muss er das Etikett neben dem Bild der Ware abbilden. Und: Das Etikett muss nach § 312j Abs. 2 BGB auch im Warenkorb angezeigt werden!

Reparierbarkeitswert und weitere Hinweise

Ab 27. September 2026 wird es, auch Informationspflichten bezüglich der Reparierbarkeit der Ware geben:

Händler sind verpflichtet, über den "Reparierbarkeitswert“ der Ware zu informieren.
Der Reparierbarkeitswert wird ihnen vom Hersteller zur Verfügung gestellt. Dabei handelt es sich um einen nach EU-Vorgaben berechneten Wert. Bislang gibt es ihn nur für Smartphones und Slate-Tablets! Weitere Produkte sind (noch) nicht betroffen.

Aber: Bei sonstigen Produkten besteht die Pflicht, Informationen über

  • die Verfügbarkeit,
  • die geschätzten Kosten und
  • das Verfahren der Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind,
  • über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie über
  • Reparatureinschränkungen zu informieren.

Allerdings besteht diese Pflicht nur, sofern der Hersteller dem Unternehmer (Verkäufer, wohl nicht: Reparaturanbieter) die entsprechenden Informationen überhaupt zur Verfügung stellt.

Diese Informationspflichten sind sowohl im stationären Handel wie auch im E-Commerce zu erfüllen. Eine (zusätzliche) Information im Warenkorb des Onlineshops ist hier jedoch nicht erforderlich.

Harmonisierte Mitteilung Harmonisierte Kennzeichnung Gesetzliche Gewährleistung klein

Quelle: IHK Region Stuttgart

Margit Schrammel

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Vincent Schoch

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