Ferienjobs: Wissenswertes für Arbeitgeber

IHK Reutlingen, Tübingen und ZollernalbFoto: Photographee.eu/shutterstock.com

Unternehmen, die Ferienjobs an Schüler oder Studenten vergeben, müssen unter anderem die arbeitsrechtlichen Spielregeln im Blick behalten und an den Mindestlohn denken.

Was ist ein Ferienjob?

Normalerweise versteht man unter einem Ferienjob für Schüler oder Studenten eine Beschäftigung in den Ferien,

  • deren Dauer vorab vertraglich festgelegt wird,
  • die bei fünf Arbeitstagen in der Woche nicht länger als drei Monate dauert,
  • oder bei weniger Arbeitstagen pro Woche nicht mehr als 70 Arbeitstage umfasst.

Ferienjobs für Schülerinnen und Schüler

Bei der Beschäftigung von Schülern ist insbesondere das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten.

  • Die Beschäftigung von Kindern bis einschließlich zwölf Jahre ist nicht erlaubt.
  • Ab dem Alter von 13 Jahren dürfen Kinder mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten bis zu zwei Stunden täglich arbeiten. Im Alter von 13 bis 15 Jahren sind aber nur ganz bestimmte Tätigkeiten erlaubt, die in der Verordnung über den Kinderarbeitsschutz ausdrücklich genannt werden. Dazu zählen etwa das Austragen von Zeitungen, Nachhilfeunterricht oder die Betreuung von Kindern. Für klassische Ferienjobs kommen daher 13- und 14-Jährige nicht in Betracht.
  • Ab einem Alter von 15 Jahren dürfen Jugendliche beschäftigt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass keine Vollzeitschulpflicht mehr besteht, was in der Regel nach dem Absolvieren von neun Schuljahren der Fall ist. Allerdings dürfen auch schulpflichtige Jugendliche mit Zustimmung der Eltern für maximal vier Wochen pro Jahr in den Schulferien arbeiten.

Hinweis: Holen Sie die Erlaubnis der Eltern schriftlich ein, lassen Sie sich eine Kopie des Ausweises des Schülers geben. Legen Sie Dauer, Art und Vergütung schriftlich an und denken daran, die Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft anzumelden.

Welche Grenzen sind zu beachten?
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind bei der Beschäftigung von Jugendlichen einige Punkte zu beachten:

  • Die Arbeitszeit darf acht Stunden täglich und 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten.
  • Es sind Ruhepausen von 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 und 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden zu gewähren.
  • Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Freizeit von mindestens zwölf Stunden gewährt werden.
  • Jugendliche dürfen nur an maximal fünf Tagen pro Woche beschäftigt werden. Eine Beschäftigung an Samstagen und Sonntagen ist nur unter engen Voraussetzungen in bestimmten Betrieben möglich.
  • Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden, ab dem Alter von 16 Jahren ist in bestimmten Betrieben eine längere Beschäftigung möglich.
  • Für Ferienjobber ab 18 Jahren gibt es keine Besonderheiten gegenüber sonstigen volljährigen Beschäftigten.

Ferienjobs für Studierende

Da Studierende in der Regel volljährig sind, gibt es deutlich weniger Herausforderungen als bei der Beschäftigung von Schülerinnen und Schülern. Achten Sie bei der Einstellung von Studierenden unbedingt auf deren Alter - es gibt durchaus eingeschriebene Studierende, die erst 17 Jahre alt sind. Dann gelten die Regeln wie bei den Schülern, die ebenfalls 16 oder 17 Jahre alt sind.

Für Studierende gibt es eine Möglichkeit der Beschäftigung als Werkstudent, die zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt. Dabei muss weiterhin das Studium im Vordergrund stehen, so dass die Einstufung als Werkstudent für eine Beschäftigung während des Semesters grundsätzlich nur dann möglich ist, wenn 20 Wochenstunden nicht überschritten werden. Bei einer Beschäftigung in den Semesterferien gilt diese Beschränkung nicht.

Ferienjobs: geringfügige Beschäftigung

Klassiche Ferienjobs sind in der Regel kurzfristige Beschäftigungen. Das führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Folgendes ist zu beachten:

  • Befristung: Die Beschäftigung muss von Vornherein auf einen Zeitraum von maximal drei Monaten bzw. (bei weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche) 70 Arbeitstage befristet sein.
  • Die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, falls die Vergütung den Mindestlohn (im Jahr 2024: 538 Euro pro Monat) übersteigt. Diese Voraussetzungen erfüllen klassische Ferienjobs in der Regel.
  • Anmeldung: Ein Ferienjobber als kurzfristiger Minijobber muss bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden.
  • Wie sieht es mit den Steuern für Ferienjobber aus? Ferienjobber müssen grundsätzlich Lohnsteuer bezahlen, die nach den allgemeinen Regelungen berechnet wird. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Pauschalversteuerung möglich.

Was arbeitsrechtlich zu beachten ist

Bei Ferienjobs handelt es sich um befristete Arbeitsverhältnisse. Grundsätzlich sind daher alle arbeitsrechtlichen Vorschriften zu beachten, wie sie auch für sonstige Arbeitsverhältnisse gelten. Insbesondere gilt:

  • Befristung: Die Befristung des Arbeitsverhältnisses muss vor Aufnahme der Arbeit in Schriftform vereinbart werden.
  • Mindestlohn: Grundsätzlich gilt der gesetzliche Mindestlohn für alle Arbeitsverhältnisse. Für Beschäftigte unter 18 Jahren, die noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben, darf der gesetzliche Mindestlohnt aber unterschritten werden.

Urlaubsanspruch

Auch Ferienjobber haben Urlaubsanspruch. Jugendliche haben laut Jugendarbeitsschutzgesetz Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dabei ist die Dauer des Mindesturlaubs gestuft:

  • Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist, 
  • mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist, und
  • mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

Die Bestimmung des jeweiligen Alters richtet sich danach, welches Alter der Jugendliche am 01.01. des Kalenderjahres hat.

Bei der Berechnung der Urlaubstage stellt das Bundesurlaubsgesetz auf die Sechstagewoche ab, so dass bei einer Fünftagewoche nach § 15 des Jugendarbeitschutzgesetzes eine Umrechnung stattzufinden hat.

Für volljährige Ferienjobber gilt das Bundesurlaubsgesetz. Demnach beträgt der gesetzliche Urlaubsanspruch jährlich mindestens vier Wochen oder 24 Werktage bei einer Sechstagewoche.

Tipps für Arbeitgeber

  • Versichern Sie sich durch Vorlage des Personalausweises, wie alt Ihr Ferienjobber ist und achten Sie bei Minderjährigen auf die Regeln des Jugendarbeitsschutzes.
  • Lassen Sie sich bei Minderjährigen eine Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten geben.
  • Vereinbaren Sie in Schriftform vor Antritt der Arbeit die Dauer des Ferienjobs und achten Sie darauf, dass er nicht länger als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage dauert.
  • Prüfen Sie genau, ob Mindestlohn fällig ist.
  • Melden Sie den Ferienjobber bei der Minijob-Zentrale an.
  • Prüfen Sie die Versteuerung.

(Quelle: IHK München und Oberbayern)

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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