EU-Design-Reform 2025

Realistisches Foto. Eine Flagge der Europäischen Union in Nahaufnahme. Sie ist nicht ganz glatt und als Stoff-Flagge erkennbar.Foto: hxdbzxy/shutterstock.com

Ab dem 1. Mai 2025 tritt die erste Phase der umfassenden EU-Design-Reform in Kraft. Diese Reform bringt weitreichende Änderungen für den Designschutz innerhalb der Europäischen Union und betrifft sowohl Unternehmen als auch Designinhaber. Die neuen Regelungen zielen darauf ab, den Schutz von Designs an die modernen Entwicklungen in der digitalen Welt anzupassen.

Die Design-Reform besteht aus einer neuen Design-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/2823) und einer neuen Design-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/2822). Diese beiden Rechtsakte ersetzen die bisherige Richtlinie 98/71 und die Verordnung (EG) Nr. 6/2002. Der reformierte Rechtsrahmen wird in drei Phasen eingeführt:

  • Phase 1 (1. Mai 2025): Teile der Design-Verordnung treten in Kraft.
  • Phase 2 (1. Juli 2025): Die gesamte Design-Verordnung wird wirksam.
  • Phase 3 (9. Dezember 2027): Mitgliedstaaten müssen die Design-Richtlinie in nationales Recht umsetzen.

Die wichtigsten Neuerungen ab dem 1. Mai 2025

Terminologische Änderungen

Aus der „Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ wird die „Verordnung über das Geschmacksmuster der Europäischen Union“. Die Unterscheidung zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern entfällt, ersetzt durch das eingetragene EU-Geschmacksmuster (REUD) und das nicht eingetragene EU-Geschmacksmuster (UEUD). Ergänzt wird dies durch die Umbenennung des bisherigen Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts in das EU-Geschmacksmustergericht.

Erweiterter Designschutz

  • Der Begriff „Design“ schließt künftig auch Animationen und dynamische, sich verändernde Gestaltungen ein.
  • Der Schutzbereich für „Produkte“ wird erweitert und umfasst nun auch nicht-physische Gegenstände wie digitale Inhalte und virtuelle Designs.
  • Auch Produkte, die per 3D-Druck hergestellt werden, fallen unter den Designschutz.
  • Kennzeichnungspflicht: Geschützte Designs müssen als solche erkennbar gemacht werden.
  • Das Kommentieren, Kritisieren oder Parodieren geschützter Designs ist ausdrücklich erlaubt.

Dauerhafte Reparaturklausel

Die Übergangsklausel der Reparaturklausel (Artikel 20a EUDR) wird zu einer dauerhaften Bestimmung. Die neue Klausel wurde in Artikel 19 der Neufassung der Richtlinie mit einer Übergangsfrist von acht Jahren aufgenommen. Ersatzteile zur Reparatur komplexer Produkte wie Fahrzeuge sind nicht mehr geschützt, wenn sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Erscheinungsbilds dienen.. Diese Ausnahme findet ausschließlich für Reparaturzwecke Anwendung. Das Ersatzteil muss dem Aussehen des Originals entsprechen.

Einführung der Design Notice

Ab Mai 2025 können Designinhaber ihre Produkte mit einem Design Notice kennzeichnen – ein „D“ im Kreis, das den rechtlichen Schutz des Designs anzeigt und die Sichtbarkeit des Designschutzes erhöht.. Dieser fungiert als Indikator dafür, dass das Erzeugnis durch die Eintragung eines Geschmacksmusters rechtlich geschützt ist. Diese Maßnahme zielt darauf ab, das Inverkehrbringen von eingetragenen Designs zu erleichtern und die Sichtbarkeit des Designschutzes zu erhöhen.

Einreichung und Prüfung

Künftig müssen alle EU-Geschmacksmusteranmeldungen zentral über das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) erfolgen – nationale Ämter entfallen damit. Sammelanmeldungen mit bis zu 50 Designs sind möglich, und der Anmeldetag wird erst mit Zahlung der Gebühr festgelegt.

Anspruch und Eigentumswechsel

Zukünftig wird geregelt, welche Behörde für die Bearbeitung eines Eigentümerwechsels zuständig ist. Somit können rechtmäßige Inhaber direkt einen Antrag auf Eigentümerwechsel einreichen, ohne den Umweg über die Prüfung einer Designnichtigkeit gehen zu müssen. Diese Maßnahme stärkt die Rechte der Inhaber und sorgt für mehr Rechtssicherheit.

Honorare und Gebührenstruktur

Honorare und Gebührenstruktur

Eine einheitliche Anmeldegebühr, ergänzt durch Pauschalgebühren für jedes weitere Design in einer Sammelanmeldung, ersetzt die bisherigen, teils zahlreichen Zusatzgebühren.

Fazit

Insgesamt verwandelt diese weitreichende Reform das europäische Geschmacksmustersystem grundlegend. Durch die Modernisierung im Hinblick auf neue Technologien wie den 3D-Druck, die Einführung einer dauerhaften Reparaturklausel und die Vereinfachung des Anmeldeverfahrens entsteht ein flexibleres, verbraucherfreundlicheres und zukunftsorientiertes Regelwerk.

Quelle: IHK Frankfurt am Main, EUIPO

Dr. Elisabeth Musch

Dr. Elisabeth Musch

Innovation und Umwelt
IHK-Zentrale
Position: Projektmanagerin Green Deal
Schwerpunkte: Institut für Nachhaltiges Wirtschaften (INaWi), Green Deal, Nachhaltigkeit, IHK-Netzwerk Umwelt, Enterprise Europe Network, Verpackungsgesetz, REACH, RoHS, Produktsicherheit, CE-Kennzeichnung
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