Allgemeine Geschäftsbedingungen: Überblick zum Nachschlagen

Ausgedruckte AGB liegen auf einem TischFoto: eccolo - stock.adobe.com

Unternehmen können Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nutzen, um einheitliche Regelungen für Massenverträge zu schaffen und damit den Geschäftsverkehr zu vereinfachen. Ein kompakter Einstieg ins Thema.

Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender der AGB) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt – und die für eine Vielzahl von Fällen anwendbar sind. Dabei ist unerheblich, ob die vorformulierten Vertragsbedingungen ausdrücklich als AGB bezeichnet werden, ob sie im Vertrag enthalten oder gesondert gestellt werden und welchen Umfang oder welche Form sie haben.

Entscheidend ist, dass die Vertragsbestimmungen dafür gedacht sind, in inhaltlich unveränderter Form mehrfach – oder bei Verbraucherverträgen auch nur einmalig – verwendet zu werden und dass sie dem Vertragspartner einseitig vorgegeben werden. Um AGB kann es sich also auch dann handeln, wenn der Verwender auf Vertragsmuster von Dritten zurückgreift. Entscheidend ist außerdem, dass der Verwender den von ihm vorformulierten Vertragstext vorgibt und dessen Einbeziehung in den Vertrag von seinem Vertragspartner verlangt, ohne dass der Vertragspartner auf den Inhalt Einfluss nehmen kann.

Handeln die Parteien den Vertragstext individuell aus, liegen dagegen keine AGB vor: Dabei genügt es aber nicht, dass dem Vertragspartner der Abschluss des Vertrags als Ganzes freisteht, ihm etwa im Hinblick auf die Laufzeit unterschiedliche Optionen angeboten werden oder einzelne Informationen handschriftlich ergänzt werden – vielmehr muss der Vertragsinhalt ernsthaft zur Disposition gestellt und verhandelt werden. Auch wenn einzelne Klauseln individuell ausgehandelt werden, bleiben die übrigen vorformulierten Vertragsbedingungen AGB. Haben die Vertragsparteien eine den konkreten Fall betreffende Absprache getroffen, hat diese gegenüber einer anderslautenden AGB Vorrang.

Kurzfakten: Das sollten Sie zu AGB wissen

  • AGB schaffen einheitliche Regelungen für Massenverträge und vereinfachen damit den Geschäftsverkehr.
  • Durch die AGB können gesetzliche Regelungen zugunsten des Verwenders abgeändert oder für Fälle, die gesetzlich nicht geregelt sind, Regelungen geschaffen werden – natürlich immer unter der Maßgabe, dass die gesetzlichen Bestimmungen überhaupt abgeändert werden dürfen. Wird den gesetzlichen Grenzen nicht hinreichend Rechnung getragen, sind die AGB unwirksam und es gilt das Gesetz.
  • Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sind die Möglichkeiten der AGB-Verwendung größer als im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern.
  • Unternehmen sollten die AGB auf keinen Fall selbst formulieren, sondern immer von einem Rechtsanwalt erstellen lassen. Nur ein spezialisierter Jurist kann die recht unübersichtliche, aber zu beachtende Rechtsprechung zur Zulässigkeit von einzelnen Klauseln überschauen. Aus diesem Grund sollten Betriebe auch niemals Muster-AGB verwenden oder gar fremde AGB ungeprüft übernehmen. Die Klauseln von AGB müssen für das Unternehmen im besonderen Einzelfall formuliert werden. Wird eine unzulässige Bestimmung verwendet, gilt im Streitfall die gesetzliche Regelung, die für das Unternehmen meistens ungünstiger ist.

Einbeziehung der AGB in den Vertrag

AGB gelten nur dann, wenn sie durch eine wirksame Einbeziehung Bestandteil des Vertrags geworden sind: Der Vertragspartner muss also mit der Geltung der AGB einverstanden sein. Andernfalls bleibt zwar der Vertrag im Übrigen grundsätzlich wirksam, es gelten jedoch nicht die AGB, sondern gesetzliche Bestimmungen. Je nachdem, ob die AGB gegenüber einem Verbraucher oder einem Unternehmen verwendet werden, sieht das Gesetz für eine wirksame Einbeziehung bestimmte Voraussetzungen vor.

Einbeziehung der AGB gegenüber Verbrauchern

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit AGB gegenüber Verbrauchern wirksam sind und in einen Vertrag einbezogen werden können:

  • Hinweis auf die AGB vor, spätestens bei Vertragsschluss:
    Dieser Hinweis kann in schriftlicher oder mündlicher Form erfolgen. Da der Hinweis bei Vertragsschluss vorliegen muss, genügt ein Hinweis auf Dokumenten, die erst nach Vertragsschluss ausgehändigt oder übersandt werden (etwa Rechnungen oder Lieferscheine), nicht.

    Ist ein Hinweis bei Vertragsschluss nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, reicht ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses aus. Diese Lösung kommt insbesondere bei Geschäften des Massenverkehrs (zum Beispiel der Nutzung von Parkhäusern) oder bei der Nutzung von Automaten in Betracht. Die AGB müssen dabei so aushängen oder ausliegen, dass sie vom Kunden beziehungsweise potenziellen Vertragspartner nicht übersehen werden können (zum Beispiel im Eingangsbereich des Geschäfts oder an der Kasse).
     
  • Möglichkeit der Kenntnisnahme vor/bei Vertragsschluss:
    Die Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB ist ausreichend; auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. Dem Vertragspartner muss der gesamte Vertragstext zur Verfügung stehen. (Nicht ausreichend ist es, wenn die AGB erst auf Aufforderung zugeschickt werden oder zum Beispiel auf einen Katalog verwiesen wird.)

    Bei schriftlichen Verträgen ist etwa ein Hinweis auf dem Bestellformular und ein Abdruck der AGB auf der Rückseite des Formulars denkbar. Bei Online-Verträgen ist ein deutlich sichtbarer Link auf der Bestellseite denkbar, über den die AGB aufgerufen und ausgedruckt werden können. Schwierigkeiten ergeben sich bei einem mündlichen oder telefonischen Vertragsschluss. Regelmäßig empfiehlt es sich, den Vertragsschluss auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben und die AGB einem schriftlichen Vertragsangebot beizufügen.

    Wenn der Vertragspartner auf die AGB hingewiesen wurde, eine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte und den Vertrag sodann abschließt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er mit der Einbeziehung der AGB einverstanden ist. Werden die AGB jedoch erst der Auftragsbestätigung nach Vertragsschluss beigefügt und reagiert der Vertragspartner hierauf nicht, kann daraus nicht abgeleitet werden, er wäre mit einer nachträglichen Einbeziehung einverstanden.
     
  • transparente, verständliche und übersichtliche Formulierung:
    Die AGB müssen für den Vertragspartner mühelos lesbar, übersichtlich und verständlich sein. Winzig klein geschriebene, überlange oder unverständliche AGB sind verboten. Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten gehen zulasten des Verwenders. Bei erkennbar körperlich behinderten Vertragspartnern ist der Verwender der AGB gesetzlich verpflichtet, diesem Umstand Rechnung zu tragen. So muss einer erkennbar sehbehinderten Person beispielsweise die Kenntnisnahme der AGB in akustischer Form oder durch Blindenschrift ermöglicht werden. Bei ausländischen Vertragspartnern ist der Verwender hingegen nicht verpflichtet, eine Übersetzung bereitzuhalten, sofern die Verhandlungs- und Vertragssprache Deutsch ist.
     
  • keine Klauseln mit „Überrumpelungseffekt“:
    Klauseln, die so ungewöhnlich und so überraschend sind, dass der Vertragspartner mit ihnen nach den Umständen des Falles vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht, sind in den AGB nicht erlaubt und werden nicht Vertragsbestandteil.  

Einbeziehung der AGB gegenüber anderen Unternehmen

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit AGB zwischen Unternehmen – Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen – wirksam sind und in einen Vertrag einbezogen werden können:

  • Der Vertragspartner kann die Absicht des Verwenders, die AGB einbeziehen zu wollen, erkennen.
  • Der Vertragspartner widerspricht nicht.

Stehen die Vertragsparteien in laufenden Geschäftsbeziehungen und haben sie dabei immer bestimmte AGB verwendet, ist die erneute ausdrückliche Vereinbarung der AGB nicht bei jedem Vertragsschluss erforderlich. Stehen die Vertragsparteien nicht in laufenden Geschäftsbeziehungen, ist ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB aus Gründen der Rechtssicherheit gegenüber dem Vertragspartner hingegen sinnvoll.

AGB können unter bestimmten Voraussetzungen auch durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben Vertragsbestandteil werden. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass der Bestätigende redlicherweise damit rechnet, dass die andere Vertragspartei mit der Einbeziehung der AGB einverstanden ist.

Im Geschäftsverkehr kann der Vertragspartner auf die Kenntnisnahme der AGB verzichten.

Streben beide Vertragspartner die Geltung eigener AGB an, die sich inhaltlich widersprechen, kommt regelmäßig trotzdem ein Vertrag zustande. Im Fall solcher sogenannter „kollidierender AGB“ gelten dann zum einen die übereinstimmenden AGB-Klauseln und zum anderen individualvertragliche Vereinbarungen sowie das Gesetz.

Wirksamkeit von AGB

AGB müssen nicht nur wirksam in den Vertrag einbezogen werden, sie unterliegen auch einer inhaltlichen Kontrolle nach §§ 307-309 BGB. Bei Verbraucherverträgen gelten strengere Anforderungen als bei Verträgen mit Unternehmern.

Das Gesetz enthält eine Reihe von Klauselverboten für Verbraucherverträge. Diese beziehen sich zum Beispiel auf Fristen, Rücktrittsvorbehalte, Vorbehalte bei Nichtverfügbarkeit der Ware, kurzfristige Preiserhöhungen, Vertragsstrafen und verschiedene Formen von Haftungsausschlüssen. Ein Verstoß gegen eines der Verbote führt zur Unwirksamkeit der Klausel. Auch im unternehmerischen Verkehr kann man sich an diesen Vorschriften orientieren.

Sowohl bei Verträgen mit Verbrauchern als auch bei Verträgen mit Unternehmern sind AGB-Klauseln unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Das ist der Fall, wenn der Verwender durch die von ihm vorgegebenen AGB missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Nach dem Gesetz liegt eine unangemessene Benachteiligung insbesondere dann vor, wenn entweder wesentliche Grundgedanken von gesetzlichen Regelungen verletzt werden oder wesentliche Rechte oder Pflichten eines Vertrags (sogenannte Kardinalpflichten) so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Eine Kardinalpflicht ist zum Beispiel die Lieferung der vereinbarten Ware durch einen Verkäufer. Wer sich vertraglich zur Lieferung einer Sache verpflichtet, kann sich also für den Fall der Mangelhaftigkeit dieser Sache nicht von jeglicher Schadensersatzpflicht freizeichnen – da es die Kardinalpflicht des Verkäufers ist, die Sache frei von Mängeln zu liefern.

Die Rechtsprechung zur (Un-)Wirksamkeit von AGB ist umfangreich und kompliziert. Insbesondere aus diesem Grund sind Unternehmen gut beraten, sich für die Erstellung von AGB anwaltlichen Rat einzuholen.

Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die gesetzlichen Regelungen

Wurden AGB nicht korrekt in den Vertrag einbezogen (siehe oben), sind sie unwirksam. Einzelne AGB-Klauseln wiederum sind unwirksam, wenn sie gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen. Der Rest des Vertrages bleibt dann grundsätzlich wirksam und an die Stelle der unwirksamen AGB treten die gesetzlichen Vorschriften.

Eine AGB-Klausel darf nicht so ausgelegt werden, dass sie gerade noch zulässig ist (sogenannte geltungserhaltende Reduktion). Der Verwender trägt somit das Risiko für eine „grenzwertige“ AGB-Klausel.

Das muss (unter anderem) bei der Formulierung von AGB beachtet werden

  • Beschränkung der Haftung für Schadensersatz:
    Die Haftung für Schadensersatz kann grundsätzlich sowohl gegenüber Unternehmern als auch gegenüber Verbrauchern auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz des Verwenders und seiner Beschäftigten beschränkt und somit für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden. Eine weitergehende Beschränkung ist nicht möglich.

    Für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, kommt eine Haftungsbeschränkung nicht in Betracht. Dass die Haftung für solche Schäden nicht ausgeschlossen wird, muss in den AGB ausdrücklich aufgeführt werden.

    Auch für Schäden, die auf einer Verletzung der sogenannten Kardinalpflichten beruhen, kommt eine Haftungsbeschränkung nicht in Betracht. Es empfiehlt sich, die entsprechen Kardinalpflichten ebenfalls konkret benannt und ausdrücklich in die AGB aufzunehmen. Ein pauschaler Hinweis, dass Kardinalpflichten in dem Haftungsausschluss nicht inbegriffen sind, genügt nicht.
     
  • Verkürzung der Verjährungsfrist bei Mängeln: Bei neu hergestellten Bauwerken oder Baumaterialien darf die Verjährungsfrist von fünf Jahren nicht verkürzt werden.

    Für Verträge über die Lieferung neu hergestellter Sachen und Werkleistungen gilt, dass die Verjährungsfrist bei Mängeln nicht kürzer bemessen sein darf als ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

    Beim Verbrauchsgüterkauf darf die Verjährungsfrist bei neu hergestellten Sachen nicht weniger als zwei Jahre ab der Ablieferung der Sache betragen. Bei gebrauchten Sachen darf die Verjährungsfrist nicht kürzer als ein Jahr sein.

    Bei Verträgen innerhalb einer Lieferkette, an deren Ende ein Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher steht, gelten besondere Verjährungsvorschriften für die Rückgriffsrechte des Unternehmers gegenüber seinem Lieferanten (und dessen Vorlieferanten usw.). Von diesen darf nur abgewichen werden, wenn dem Vertragspartner ein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird.
     
  • Gerichtsstandsvereinbarungen: Oft werden Gerichtsstandsvereinbarungen, also Vereinbarungen über die örtliche, sachliche und internationale Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz, in AGB vereinbart (zum Beispiel: „Gerichtsstand ist Stuttgart.“). Dabei ist zu beachten, dass die Zivilprozessordnung Gerichtsstandsvereinbarungen – unabhängig davon, ob sie in AGB oder individualvertraglich vorgesehen werden – grundsätzlich nur zwischen Kaufleuten (der Begriff ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff des Unternehmers) und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen) erlaubt. Andere Personen, darunter Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder sonstige Angehörige wirtschaftsberatender Berufe sowie Verbraucher, sind nicht umfasst. Sie können im Vorfeld, also vor dem Entstehen der Streitigkeit, keine Gerichtsstandsvereinbarung treffen.

AGB-Muster

Im Netz gibt es eine Vielzahl an AGB-Mustern. Gleichwohl gilt: Weil AGB erfahrungsgemäß individuell an die Zwecke des Verwenders angepasst werden müssen, ist es nicht zu empfehlen, diese Vertrags- und AGB-Muster ohne rechtliche Prüfung durch einen Rechtsanwalt zu verwenden.

Hinweis: Diese Informationen sollen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

(Quelle: Handelskammer Hamburg)

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