Aktivrente: Das sollten Betriebe wissen

IHK Reutlingen, Tübingen und ZollernalbFoto: ALPA PROD/shutterstock.com

Mit der steuerlich geförderten Aktivrente können Unternehmen erfahrene Fachkräfte auch über das reguläre Renteneintrittsalter hinaus im Betrieb halten. Diese Regeln gilt es zu beachten. 

Was ist die Aktivrente?

Seit dem 01.01.2026 können Arbeitnehmer auch nach dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig in einem Unternehmen beschäftigt sein. Dabei dürfen sie ein monatliches Zusatzeinkommen in Höhe von bis zu 2.000 Euro steuerfrei zur regulären Rente hinzuverdienen. Die Aktivrente soll es für Arbeitnehmer attraktiver machen, über das Rentenalter hinaus zu arbeiten. Unternehmen sollen damit Personalengpässe abfedern und Fachkräfte länger im Betrieb halten können. 

Welche Voraussetzungen müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfüllen?

Der Aktivrentner muss sein gesetzliches Rentenalter erreicht haben. Wer als besonders langjährig Versicherter bereits mit 63 Jahren eine Rente bezieht, kann also erst dann Aktivrentner werden, nachdem er sein reguläres Renteneintrittsalter erreicht hat.

Das Einkommen muss zudem im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Festanstellung erzielt werden. Selbstständige, Freiberufler und Minijobber sind daher von der Aktivrente ausgeschlossen. Gleiches gilt wegen der in der Regel fehlenden Sozialversicherungspflicht auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Ehemalige Beamte können die Aktivrente in Anspruch nehmen, wenn sie das Einkommen bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielen und der Arbeitgeber dafür Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leistet.

Kann der Steuervorteil auf mehrere Jobs verteilt werden?

Nein, der Freibetrag wird jeweils nur für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gewährt. Hat ein Rentner mehrere Jobs, muss er sich entscheiden, für welchen er den Steuerbonus in Anspruch nimmt.

Müssen Beschäftigte bereits Rente beziehen, um Aktivrentner zu werden?

Nein, es geht nur darum, dass sie das reguläre Renteneintrittsalter erreicht haben. Ob die möglichen Aktivrentner dann bereits ihre gesetzliche Rente beantragen oder den Rentenbeginn verschieben, bleibt ihnen überlassen. Verschieben sie den Rentenbeginn, können sie über die Weiterbeschäftigung noch weitere Entgeltpunkte für ihre spätere Rente sammeln. 

Was gilt bei der Aktivrente für die Sozialversicherungsbeiträge?

Der Arbeitgeber muss weiterhin Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abführen. Der Arbeitnehmer zahlt lediglich seine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Nur wer seine Rente noch nicht bezieht und später in den Ruhestand gehen möchte, zahlt weiterhin ganz normal Rentenversicherungsbeiträge – gemeinsam mit dem Arbeitgeber. Dadurch erhöht sich die Rente.

Was müssen Arbeitgeber bei der Lohnsteuer beachten?

Die Steuerfreistellung erfolgt unmittelbar mit dem Lohnsteuerabzug: Der monatliche Bruttoarbeitslohn wird direkt um 2.000 Euro gekürzt, um das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln – nur dieser verbleibende Arbeitslohn muss versteuert werden. Die steuerfreien Einkünfte müssen in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Wichtig: Hat ein Aktivrentner die Steuerklasse VI, lässt das darauf schließen, dass er einen Zweitjob hat. Dann darf der Arbeitgeber den Aktivrentenfreibetrag nur berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ihm – idealerweise schriftlich – bestätigt hat, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis berücksichtigt wird.

Wie lässt sich das Arbeitsverhältnis mit einem Aktivrentner gestalten?

Generell sind die Unternehmen dabei frei. Die Aktivrentner können in Voll- oder Teilzeit arbeiten, unbefristet oder befristet. Letzteres ist zum einen möglich, wenn ein Sachgrund für die Befristung vorliegt (etwa ein befristetes Projekt oder eine Vertretung). Zum anderen ist auch eine sogenannte sachgrundlose Befristung möglich. Sie lässt sich für Aktivrentner sogar deutlich einfacher vereinbaren als für andere Beschäftigte. 

Der Hintergrund: Normalerweise ist eine sachgrundlose Befristung ausgeschlossen, wenn der Beschäftigte bereits zuvor im Betrieb gearbeitet hat. Diese Einschränkung hat der Gesetzgeber für Aktivrentner explizit gestrichen: Mit ein und demselben Arbeitgeber könnten die Aktivrentner sogar innerhalb von acht Jahren bis zu zwölf Verträge schließen. Dabei ist pro befristetem Vertrag eine Höchstdauer von zwei Jahren vorgesehen.

Können Arbeitgeber bei der Weiterbeschäftigung eines Aktivrentners neue Konditionen vereinbaren?

Ja, mit Beginn der Aktivrente entsteht ein neues Arbeitsverhältnis. Arbeitgeber sind daher nicht an die bisherigen Vertragsbedingungen gebunden. Die Tätigkeiten, die Vergütung oder die Arbeitszeiten können also neu festgelegt werden. 

Checkliste für Arbeitgeber

  •  Sprechen Sie frühzeitig Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an, bei denen Sie sich die Weiterbeschäftigung als Aktivrentner vorstellen könnten – und vereinbaren Sie anschließend individuell die Zusammenarbeit. 
  • Informieren Sie die Personalabteilung und die Lohnbuchhaltung über die Regelungen der Aktivrente, um die korrekte Umsetzung sicherzustellen: Die Steuerfreistellung des Gehalts erfolgt direkt mit dem Lohnsteuerabzug. Die steuerlichen Einkünfte müssen in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen, die Aufzeichnungspflichten angepasst werden.
  • Entwerfen Sie Muster für Arbeitsverträge mit Aktivrentnerinnen und Aktivrentnern. Stellen Sie sicher, dass Mitarbeiter, die Sie als Aktivrentner beschäftigen, die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben.
  • Ist beim Aktivrentner die Steuerklasse VI eingetragen, sollten Sie sich schriftlich bestätigen lassen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis berücksichtigt ist.

Hier geht es zum FAQ des Bundesfinanzministeriums zur Aktivrente.

Hinweis:
Die Informationen auf dieser Seite sollen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

(Quelle: Melanie Rübartsch/DIHK)

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Kaufmännische Leitung & Zentrale Dienste, Recht & Steuern, Mitgliedermanagement,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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