Änderungen zum Jahreswechsel 2025/2026: Das sollten Betriebe wissen

Vier Würfel liegen auf einem gelben Hintergrund und bilden die Jahreszahl 2026Das Jahr 2026 naht mit großen Schritten – und hat für Unternehmen neue Vorgaben, aber auch Erleichterungen im Gepäck. Foto: tete_escape/shutterstock.com

Auf welche Neuerungen zum Jahresbeginn 2026 müssen sich Unternehmen einstellen? Ein erster Überblick – der rund um den Jahreswechsel fortlaufend aktualisiert und ergänzt wird.

Höherer Mindestlohn

Zum 01.01.2026 steigt der gesetzliche Brutto-Mindestlohn von 12,82 Euro auf 13,90 Euro pro Stunde an. Eine weitere Erhöhung auf 14,60 Euro ist für den 01.01.2027 geplant.

Seit 2022 ist die monatliche Verdienstgrenze im Minijob (Minijob-Grenze) dynamisch und an den jeweils gültigen Mindestlohn gekoppelt. Wird der allgemeine Mindestlohn erhöht, steigt auch die Minijob-Grenze. Ab 01.01.2026 steigt die Minijob-Grenze somit von 556 Euro auf 603 Euro im Monat. Die Jahresverdienstgrenze liegt dann bei 7.236 Euro. 

Änderungen bei Mini- und Midijobs

Bis Ende 2025 liegt die Obergrenze für Minijobs bei 556,01 Euro monatlich, ab Januar werden es 603 Euro monatlich beziehungsweise 7236 Euro jährlich sein. Für bisherige Midijobs, die 2026 unter dieser Verdienstgrenze bleiben, bedeutet das den Wegfall der Sozialversicherungspflicht. Die Obergrenze von 2.000 Euro monatlich für Midijobs bleibt 2026 bestehen.

Als weitere Änderung im Minijob-Bereich steht für Arbeitgeber im Januar eine Absenkung der Unfallversicherungsumlage U1  von 1,1 auf 0,8 Prozent an. Außerdem hat die Minijob-Zentrale eine Übersicht für der Übermittlungs- und Fälligkeitstermine 2026 für Arbeitgeber erstellt. 

Höhere Mindestausbildungsvergütung

Im neuen Jahr steigen die Mindestausbildungsvergütungen. Für Auszubildende in dualen Ausbildungsberufen, die ihre Ausbildung im Jahr 2026 beginnen, liegt die monatliche Mindestvergütung im 1. Ausbildungsjahr dann bei 724 Euro, im 2. Ausbildungsjahr bei 854 Euro, im 3. Ausbildungsjahr bei 977 Euro und im 4. Ausbildungsjahr bei 1.014 Euro. 

Tarifvertragliche Regelungen sind von der Mindestausbildungsvergütung ausgenommen. Sieht der Tarifvertrag eine Vergütung unterhalb der Mindestausbildungsvergütung vor, dürfen sich tarifgebundene Ausbildungsbetriebe nach diesem Tarifvertrag richten. Für nicht tarifgebundene Betriebe gilt: Ihre Ausbildungsvergütung darf die regional und branchenspezifisch geltenden Tarifverträge um maximal 20 Prozent unterschreiten, jedoch nicht unter die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung fallen.

Hinweispflicht für Arbeitgeber auf das Beratungsangebot "Faire Integration" für Drittstaatler

Bei der Anwerbung von Drittstaatsangehörigen müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber seit 1. Januar 2026 spätestens am ersten Arbeitstag schriftlich auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen durch "Faire Integration“ hinweisen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus §45 des Aufenthaltsgesetzes. 

Ausführliche Informationen zu Informationspflicht und Beratung gibt es auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

NIS-2: Mehr Verantwortung für Cybersicherheit ab 2026

Das zum 6. Dezember 2025 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie erhöht die Anforderungen an bestimmte Unternehmen, die etwa in der kritischen Infrastrukur tätig sind. Welche Betriebe davon betroffen sind, müssen diese selbst per Online-Prüfung herausfinden. mehr

Data Act: Nächste Stufe ab 12. September 2026

Die EU verfolgt mit dem Data Act das Ziel, den Zugang zu Daten vernetzter Produkte zu vereinfachen. Ab September 2026 wird der Datenzugang zur technischen Grundvoraussetzung.

Mit dem EU Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854) setzt die Europäische Union einen weiteren Meilenstein ihrer Datenstrategie. Die Verordnung regelt, wie Daten aus vernetzten Produkten und Diensten genutzt werden dürfen – und soll den Zugang für Nutzer deutlich erleichtern. Betroffen sind alle Geräte, die mit dem Internet verbunden sind und Daten erzeugen, etwa smarte Haushaltsgeräte, Wearables, Fahrzeuge, Produktionsmaschinen oder landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge. 

Bereits seit September 2025 gilt: Hersteller und Anbieter digitaler Dienste müssen sicherstellen, dass Nutzer die bei der Verwendung entstehenden Daten einsehen und auf Wunsch auch an Dritte weitergeben können. Damit sollen neue Services und mehr Wettbewerb ermöglicht werden. 

Ab dem 12. September 2026 folgt die nächste Stufe: Für alle neuen Produkte und Dienste gilt das Prinzip "Access by Design". Das bedeutet, dass Geräte so gestaltet sein müssen, dass die erzeugten Daten direkt und automatisch verfügbar sind – ohne komplizierte Anfragen oder zusätzliche Software. Nutzer sollen die Daten unmittelbar über das Gerät oder eine zugehörige Anwendung einsehen und weiterverarbeiten können. 

Für Unternehmen bedeutet das: Sie müssen ihre Produkte technisch anpassen, Schnittstellen schaffen und klare Prozesse für den Datenzugriff implementieren. Gleichzeitig eröffnen sich neue Chancen für datenbasierte Geschäftsmodelle – etwa Wartungs- oder Analyse-Services. Wer früh handelt, kann Wettbewerbsvorteile sichern. Allerdings gilt auch: Verstöße gegen die Vorgaben können Sanktionen nach sich ziehen, da der Data Act als EU-Verordnung unmittelbar gilt. 

Weitere Informationen gibt es im Gesetzblatt der EU.

Quelle: IHK Region Stuttgart

Produkthaftung wird ausgeweitet

Künftig sollen nicht nur klassische Waren als Produkte gelten, sondern auch Software, KI-Systeme & Co. Die Klagebereitschaft dürfte steigen, in Haftungsprozessen müssen relevante Beweismittel vorgelegt werden.

Die EU modernisiert das Produkthaftungsrecht grundlegend. Mit der neuen Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 sollen Verbraucher in einer digitalen Welt besser geschützt werden. Deutschland muss die Vorgaben bis 9. Dezember 2026 umsetzen. Zu diesem Zweck hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 11. September 2025 einen Referentenentwurf vorgelegt.

Was bedeutet das? Künftig gelten nicht nur klassische Waren als Produkte, sondern auch Software, KI-Systeme, digitale Baupläne für 3D-Drucker, smarte Geräte und verbundene Dienste. Auch geraten Unternehmen in die Haftung, die bisher nicht betroffen waren – etwa Anbieter von Software, Betreiber von Online-Plattformen, Fulfillment-Dienstleister oder Firmen, die Produkte wiederaufbereiten. 

Die finanziellen Grenzen fallen: Der bisherige Selbstbehalt von 500 Euro und die Haftungsobergrenze von 85 Millionen Euro werden gestrichen. Geschädigte können also künftig den vollen Schaden ersetzt verlangen. Außerdem ist ein erhöhtes Risiko von Kollektivklagen zu erwarten.

Neu sind auch Offenlegungspflichten: In Haftungsprozessen müssen Unternehmen relevante Beweismittel wie Konstruktionsdaten oder Erkenntnisse aus der Produktbeobachtung auf Antrag dem Kläger vorlegen. Wer diese Pflicht ignoriert, hat schlechte Karten – denn die Richtlinie sieht eine gesetzliche Vermutung vor: Wenn der Kläger seinen Schadensersatzanspruch plausibel darlegt, wird angenommen, dass das Produkt fehlerhaft ist. 

Zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse können Unternehmen beantragen, dass bestimmte Unterlagen vertraulich behandelt werden. Gibt das Gericht dem Antrag statt, kann es Strafen verhängen, falls der Kläger diese Geheimnisse außerhalb des Verfahrens nutzt.

Für Unternehmen heißt das: Sie müssen ihre Prozesse, Dokumentationen und IT-Sicherheit prüfen und anpassen. 

Weitere Informationen auf der Website des BMJV.
Quelle: DIHK

Recht auf Reparatur: Reparieren statt wegwerfen

Die EU will Reparaturen attraktiver machen und die Lebensdauer von Produkten verlängern. Deutschland muss das neue Recht auf Reparatur bis Juli 2026 umsetzen.

Die EU hat mit der Richtlinie (EU) 2024/1799 über das Recht auf Reparatur neue Regeln beschlossen, die bis zum 31. Juli 2026 in Deutschland umgesetzt sein müssen. Ziel ist es, die Lebensdauer von Produkten zu verlängern und Elektroschrott zu reduzieren. 

Einen konkreten Entwurf für eine entsprechende deutsche Gesetzesinitiative gibt es zwar noch nicht. Die EU-Richtlinie zeigt jedoch, wohin die Reise gehen dürfte. Danach sollen Verbraucher sollen künftig die Möglichkeit haben, bestimmte Produkte – etwa Smartphones, Tablets, Displays, Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen oder Kühlschränke sowie Fahrzeuge mit Batterien – auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung zu einem angemessenen Preis reparieren zu lassen. 

Die Reparaturpflicht trifft zunächst den Hersteller. Hat dieser keinen Sitz in der EU, muss ein Bevollmächtigter, Importeur oder Händler die Verpflichtung übernehmen. Hersteller müssen außerdem sicherstellen, dass Ersatzteile und Reparaturinformationen über einen angemessenen Zeitraum verfügbar sind und Reparaturen nicht durch technische Sperren behindert werden.

Darüber hinaus schreibt die Richtlinie vor, dass Reparaturen möglichst einfach und zugänglich sein müssen. Hindernisse für Verbraucher oder unabhängige Werkstätten sind künftig unzulässig. 

Tipp für Unternehmen: Hersteller betroffener Produktgruppen sollten bereits jetzt prüfen, ob ihre Produkte technisch reparierbar sind, Ersatzteile und Werkzeuge rechtzeitig verfügbar gemacht werden und klare Prozesse für Reparaturanfragen und -abwicklung bestehen. 

Weitere Informationen auf der Website des BMUKN.

Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung

Die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2026 wurden turnusmäßig per Verordnung festgelegt. Dazu gehört unter anderem die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung, die ab 2026 auf 5.812,50 Euro pro Monat (69.750 € pro Jahr) steigt. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung wird auf 8.450 Euro pro Monat (101.400 Europ pro Jahr) erhöht. Weitere Rechengrößen auf www.bmas.de

Fristen für die Steuererklärung

Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten wieder die üblichen gesetzlichen Fristen ohne Ausnahmen.

Die Abgabe der Steuererklärung 2025 ohne steuerlichen Berater ist bis spätestens 31.07.2026 möglich.

Die Abgabe der Steuererklärung 2025 mit steuerlichem Berater ist bis spätestens 01.03.2027 möglich.

Die Steuererklärung 2024 kann mit steuerlichem Berater noch bis spätestens 30.04.2026 abgegeben werden.

Neuerungen bei der elektronischen Abgabe der Steuererklärung

Mit der neuen Funktion “RABE” können in ELSTER künftig direkt bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung Belege hinterlegt werden, auf die das Finanzamt dann automatisch zugreifen kann. 

Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags und des Kindergeldes

Der steuerliche Grundfreibetrag erhöht sich 2026 auf 12.348 Euro.

Das Kindergeld steigt auf 255 Euro pro Kind, der Kinderfreibetrag erhöht sich ab 2026 auf 3.414 Euro.

Abschreibungsmöglichkeiten im Jahr 2026

Durch das Wachstumschancengesetz laufen auch im Jahr 2026 weiterhin:

  • Degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter: Die Regelung gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (wie zum Beispiel Pkws, Maschinen), die zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Erhöhte Abschreibungsmöglichkeiten für bestimmte Investitionen
  • Sonderabschreibungen für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU)

Start der Aktivrente – aber nicht für Selbstständige

Ab 01.01.2026 soll die sogenannte Aktivrente starten. Darauf hat sich das Bundeskabinett geeinigt. Die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat steht aktuell (Stand: Anfang Dezember 2025) allerdings noch aus. Beschäftigte, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, sollen künftig bis zu 2.000 Euro steuerfrei pro Monat zusätzlich zu ihrer Rente hinzuverdienen dürfen. Beamtinnen und Beamte sowie Selbstständige werden nach den derzeitigen Plänen von der Regelung ausgeschlossen. Entscheidet sich 2026 also ein Selbstständiger, trotz Erreichens des gesetzlichen Rentenalters weiterhin selbstständig zu arbeiten, muss er seinen Gewinn vom ersten Euro an versteuern.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie

Ab dem Neujahrstag 2026 soll in der Gastronomie für Speisen der ermäßigte Umsatzsteuersatz (7 statt 19 Prozent) gelten. Getränke sind davon nicht betroffen. Bevor die Neuregelung in Kraft treten kann, muss sie kurz vor Weihnachten 2025 noch den Bundesrat passieren. Findet sie dort die Zustimmung der Bundesländer, sollten Gastronomiebetriebe direkt danach damit beginnen, die Umstellung in ihrer Kasse vorzubereiten. Noch offen ist, welche Steuerregeln am Silvesterabend gelten werden – welcher Umsatzsteuersatz also für Speisen gelten wird, die vor Mitternacht verzehrt, aber erst nach Mitternacht in Rechnung gestellt werden. 

Modernisiertes Gaststättengesetz

Die baden-württembergische Landesregierung hat eine Modernisierung des Gaststättengesetzes beschlossen, die am 01.01.2026 in Kraft treten wird: Wer einen Gastronomiebetrieb eröffnen möchte, muss künftig nicht mehr auf die Erteilung einer Konzession warten. Stattdessen genügt die Anzeige eines Gaststättengewerbes beim zuständigen Gewerbeamt. Meldet die Behörde innerhalb von sechs Wochen keine Einwände an, darf der Betrieb eröffnen. Zugleich werden die Inhalte der – von der zuständigen IHK durchgeführten – verpflichtenden Gaststättenunterrichtungen für angehende Gastronomen ohne fachliche Ausbildung aktualisiert.

Mehr Informationen.

Änderungen bei der Kassenführung

Ab 2026 rückt die neue Meldung elektronischer Kassensysteme nach § 146a Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) in den Fokus der Finanzverwaltung. Alle elektronischen Kassen müssen über “MeinELSTER” gemeldet werden - inklusive Seriennummer, TSE-Angaben und Inbetriebnahmedatum. Da diese Daten künftig automatisch mit den tatsächlichen Kassen im Betrieb abgeglichen werden können, ist damit zu rechnen, dass Prüfer die Kassenführung häufiger und deutlich genauer kontrollieren. Unternehmen sollten deshalb sicherstellen, dass ihre Kasse technisch einwandfrei eingerichtet ist, die TSE korrekt läuft und die Meldung vollständig und fristgerecht erfolgt.

Neues bei der KfZ-Steuer

Reine Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 18.05.2011 und dem 31.12.2025 erstmals zugelassen wurden, sind für maximal 10 Jahre - längstens bis 31.12.2030 - von der Kfz-Steuer befreit. Die Bundesregierung plant, die bestehenden Vorteile für Elektro-Fahrzeuge um fünf Jahre zu verlängern.

Höhere Pendlerpauschale

Die Pendlerpauschale für Arbeitnehmer und Selbstständige wird ab dem 01.01.2026 bereits ab dem ersten Kilometer auf 38 Cent pro Kilometer angehoben. Bisher galt der höhere Satz von 38 Cent erst ab dem 21. Kilometer, während für die ersten 20 Kilometer nur 30 Cent absetzbar waren.

Einführung eines Industriestrompreises

Unternehmen mit besonders hohem Energiebedarf sollen ab 2026 durch einen staatlich subventionierten Industriestrompreis entlastet werden. Ab welchem Verbrauch ein Unternehmen vom Industriestrompreis profitieren kann, ist noch nicht bekannt. Auch weitere Details sind aktuell (Stand: Januar 2025) noch unklar: In einem Papier des Wirtschaftsministeriums war ursprünglich von einer Entlastung in Höhe von fünf Cent pro Kilowattstunde die Rede. Nach Angaben des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft vom Oktober 2025 liegt der durchschnittliche Strompreis bei Neuabschlüssen für kleine und mittlere Industriebetriebe derzeit bei bis zu 18 Cent pro Kilowattstunde. Firmen mit einem höheren Verbrauch zahlen etwas weniger. Damit der Industriestrompreis eingeführt werden kann, ist noch die Zustimmung der EU-Kommission notwendig. 

Abschaffung der Gasspeicherumlage

Die im Herbst 2022 infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine eingeführte Gasspeicherumlage wird zum 01.01.2026 abgeschafft. Das dürfte die Gaspreise für Unternehmen senken. Die Kosten für die Befüllung der Gasspeicher werden künftig durch den Klima- und Transformationsfonds (KTF) des Bundes gedeckt.

Änderungen bei der Vorsorgepauschale

Ab 01.01.2026 gelten beim Lohnsteuerabzug neue Vorgaben für die Berechnung der Vorsorgepauschale. Sie setzt sich künftig aus den folgenden Teilbeträgen zusammen: Rentenversicherung, gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung, private Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sowie – neu – gesetzliche Arbeitslosenversicherung. 

Ab 2026 gibt es zudem keine Mindestvorsorgepauschale mehr: Die Berücksichtigung erfolgt dann anhand der tatsächlichen Verhältnisse. Zudem müssen Arbeitgeber künftig auch die Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung auf der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen. Der Lohnsteuerjahresausgleich ist in Zukunft ausgeschlossen, wenn innerhalb des Jahres unterschiedliche Beitragssätze galten. Darüber hinaus wird das bisherige Papierbescheinigungsverfahren für die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung durch ein elektronisches Übermittlungsverfahren ersetzt.

Arbeitgeber sollten rechtzeitig überprüfen, ob ihre Software für die Lohnabrechnung die neu-en Vorgaben abbildet – und vor dem Jahreswechsel einige Testabrechnungen durchführen, um im neuen Jahr korrekte Ergebnisse sicherzustellen.

Technische Sicherheitseinrichtung für Taxi- und Mietwagen wird Pflicht

Seit 2020 müssen Unternehmen ihre elektronischen Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor nachträglichen Datenmanipulationen schützen. Mit dem Jahreswechsel wird die TSE auch für alle Taxi- und Mietwagenunternehmen Pflicht. Eigentlich hätten Taxameter und Wegstreckenzähler schon seit dem Jahresbeginn 2024 durch eine TSE gesichert sein müssen. Da sich die bundesweite Einführung bis zu diesem Termin jedoch als nicht umsetzbar erwies, gewährte das Bundeswirtschaftsministerium einen Aufschub. 

Ab dem 01.01.2026 dürfen elektronische Aufzeichnungssysteme ohne TSE aber endgültig nicht mehr verwendet werden. Eine Ausnahme gibt es allein für Mietwagen, die vor dem 01.07.2024 mit einem Wegstreckenzähler ohne digitale Schnittstelle ausgerüstet wurden. Diese dürfen (nach Abstimmung mit der Finanzbehörde) weiterhin genutzt werden.

Entgelttransparenzrichtlinie kommt

Bis zum 07.06.2026 muss Deutschland die EU-Entgelttransparenzrichtlinie umsetzen. Sie soll Lohndiskriminierung zwischen Männern und Frauen verhindern. Arbeitgeber müssen künftig bereits in ihren Stellenausschreibungen oder vor dem ersten Bewerbungsgespräch das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne sowie gegebenenfalls einschlägige Bestimmungen des angewendeten Tarifvertrags angeben. Zudem haben Arbeitnehmer in Zukunft das Recht, Informationen über die durchschnittliche Entgelthöhe von Kolleginnen und Kollegen mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit anzufordern. Unternehmen sollten bereits jetzt ihre bestehenden Entgeltsysteme analysieren und eine Strategie für Auskunftsverlangen entwickeln. 

Mehr Informationen zur Richtlinie.

Widerrufsbutton für Onlinehändler wird Pflicht

Die EU-Richtlinie 2023/2673 sieht die Einführung einer europaweiten leicht zugänglichen Widerrufsmöglichkeit über einen Widerrufsbutton vor, der künftig den Widerruf per E-Mail oder Brief ergänzt, aber nicht ersetzt. Alle Unternehmer, die mit Verbrauchern Verträge über eine Online-Benutzerfläche schließen, müssen den Widerrufsbutton ab dem 19.06.2026 vorhalten. Es ist ratsam, rechtzeitig mit der technischen Umsetzung zu beginnen.

Änderungen bei der Photovoltaik-Einspeisevergütung

Die Photovoltaik-Einspeisevergütung sinkt ab Februar 2026 um rund 1 Prozent pro KWh, wobei sich die genauen Sätze je nach Anlagengröße und Art der Einspeisung unterscheiden. Die 20-jährige Festvergütung bleibt für Anlagen, die im Jahr 2026 in Betrieb gehen, aber vorerst bestehen, während sich ab 2027 eine Neuregelung abzeichnet. Diese halbjährliche Reduzierung um ca. 1 Prozent wird sich fortsetzen, sodass ab dem 01.08.2026 die Sätze erneut leicht fallen.

Änderungen beim Wasserstoffbeschleunigungsgesetz

Ab 2026 soll das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz Genehmigungs- und Planungsverfahren für Wasserstoffprojekte deutlich vereinfachen und beschleunigen. Projekte zur Erzeugung, Speicherung, zum Transport und Import von Wasserstoff werden als „von überragendem öffentlichen Interesse“ eingestuft, was schnellere Verfahren ermöglicht. 

Anträge und Beteiligungsverfahren sollen künftig vollständig digital ablaufen, mit klaren Fristen für Behörden. Zudem wird nicht mehr nur „grüner“, sondern auch klimaneutraler Wasserstoff (zum Beispiel mit CO2-Abscheidung) berücksichtigt.

Europäische Verpackungsverordnung

Ab 12.08.2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung. Von diesem Datum an sind zu bestimmten Fristen bestimmte Anforderungen zu erfüllen. Ab 12.08.2026 gelten beispielsweise Stoffbeschränkungen oder die Konformitätserklärung. Einheitliche Kennzeichnungspflichten gelten ab 2028, die Recyclingfähigkeit von Verpackungen ab 2030.

Änderungen bei der REACH-Beschränkung hinsichtlich PFAS (Untergruppe PFHxA)

Bei der Verwendung von Feuerlöschschäumen mit PFHxA tritt ab April 2026 ein Verbot in Kraft. Wenige Ausnahmen erlauben eine Übergangsfrist bis 2029. 

Für folgende Produkte mit PFHxA gilt ab 10.10.2026 ein Verbot: Kleidung und Zubehör (Textilien, Leder, Pelze, Häute in Kleidung), Schuhwaren für Verbraucher, Lebensmittelverpackungen (Papier und Karton, die als Lebensmittelkontaktmaterialien dienen), Gemische wie Imprägniersprays, Kosmetika.

Änderungen beim CO2-Grenzausgleichsmechanismus

Ab dem 01.01.2026 dürfen CBAM-Waren nur noch von sogenannten zugelassenen CBAM-Anmeldern in die Europäische Union eingeführt werden. CBAM steht für Carbon Border Adjustment Mechanism (CO2-Grenzausgleichssystem).

Einen Antrag auf Zulassung in Deutschland können in Deutschland niedergelassene Einführer oder indirekte Zollvertreter stellen (Artikel 5 CBAM-Omnibus-VO). Die jährliche Abgabefrist der CBAM-Erklärung des Vorjahres ist für den 31.10. gesetzt. Der endgültige Kauf der Zertifikate wird erst ab Februar 2027 fällig.

Änderungen bei der CO2-Steuer

Ab 01.01.2026 steigt der nationale CO2-Preis in Deutschland (auch oft CO2-Steuer genannt) auf 55 bis 65 Euro pro Tonne CO2 (2025: 55 Euro). Somit erhöhen sich die Abgaben für Treibstoffe und Heizen (Benzin, Diesel, Öl und Gas). Der Start des Europäischen Emissionshandels für Gebäude und Verkehr (ETS 2), der die deutsche CO2-Abgabe perspektivisch ablösen soll, wurde von 2027 auf 2028 verschoben.

Keine Änderung bei der Höhe der Lkw-Maut - auch nicht für emissionsarme Fahrzeuge

An den Mautsätzen selbst ändert sich nichts, Toll Collect führt jedoch mit “TollNow” ein weiteres System zur Mauteibuchung ein.

Mit Beschluss des Bundestags vom 01.12.2025 bleiben emissionsfreie Lkws auch weiterhin von der Maut befreit. Ursprünglich war vorgesehen, dass emissionsarme Lkws ab 01.01.2026 25 Prozent der Maut entrichten. Diese Teilbeträge hätten sich auf Infrastruktur, Lärmbelastung und Luftverschmutzung bezogen. Mit der neuen Regelung wird jedoch der Status quo beibehalten.

Eine vollständige Übersicht der Tarife stellt Toll Collect online bereit.

Überarbeitete Zolltarifnummern

Traditionell zum Jahreswechsel werden die Zolltarifnummern überarbeitet. Das Statistische Bundesamt veröffentlicht auf seiner Website eine Gegenüberstellung der geänderten und aktualisierten Zolltarifnummern. So können Betriebe überprüfen, ob sie von den Änderungen betroffen sind.

Euro-Einführung in Bulgarien

Ab dem 01.01.2026 ersetzt der Euro den bulgarischen Lew, wodurch Reisen, Handel und Preise für Verbraucher einfacher und transparenter werden. Obwohl der Lew bereits seit Jahren fest an den Euro gekoppelt war, entfällt nun die Doppelwährung im Alltag vollständig. Für Unternehmen und Banken bringt die Einführung dennoch organisatorische Umstellungen und technische Anpassungen mit sich.

Änderungen bei Einfuhren in das Vereinigte Königreich

Ab 2026 läuft das neue Border Target Operating Model (BTOM) vollständig. Für EU-Exporteure bedeutet das: verpflichtende Sicherheitsanmeldungen (ENS), strengere SPS-Kontrollen (zum Beispiel für Lebensmittel, tierische oder pflanzliche Produkte) sowie erweiterte Zollformalitäten. Alle Einfuhren müssen dann BTOM-konform über die neuen digitalen Systeme wie IPAFFS und perspektivisch das UK Single Trade Window abgewickelt werden.

Hinweis:
Die Informationen auf dieser Seite sollen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

(Stand: 17.12.2025)

Kunden-Info-Center KIC

Kunden-Info-Center KIC

Kaufmännische Leitung & Zentrale Dienste, Recht & Steuern, Mitgliedermanagement
IHK-Zentrale
Position: Mitgliederbetreuung
Schwerpunkte: Mitgliederbetreuung, Shop, Adressenservice, Ehrenurkunden, Feedbackmanagement
Telefon: 07121 2010
E-Mail schreiben
vCard herunterladen
Zur Detailseite