Änderungen zum Jahreswechsel 2025/2026: Das sollten Betriebe wissen

Vier Würfel liegen auf einem gelben Hintergrund und bilden die Jahreszahl 2026Das Jahr 2026 naht mit großen Schritten – und hat für Unternehmen neue Vorgaben, aber auch Erleichterungen im Gepäck. Foto: tete_escape/shutterstock.com

Auf welche Neuerungen zum Jahresbeginn 2026 müssen sich Unternehmen einstellen? Ein erster Überblick – der rund um den Jahreswechsel fortlaufend aktualisiert und ergänzt wird.

Höherer Mindestlohn

Zum 01.01.2026 steigt der gesetzliche Brutto-Mindestlohn von 12,82 Euro auf 13,90 Euro pro Stunde an. Eine weitere Erhöhung auf 14,60 Euro ist für den 01.01.2027 geplant.

Seit 2022 ist die monatliche Verdienstgrenze im Minijob (Minijob-Grenze) dynamisch und an den jeweils gültigen Mindestlohn gekoppelt. Wird der allgemeine Mindestlohn erhöht, steigt auch die Minijob-Grenze. Ab 01.01.2026 steigt die Minijob-Grenze somit von 556 Euro auf 603 Euro im Monat. Die Jahresverdienstgrenze liegt dann bei 7.236 Euro. 

Höhere Mindestausbildungsvergütung

Im neuen Jahr steigen die Mindestausbildungsvergütungen. Für Auszubildende in dualen Ausbildungsberufen, die ihre Ausbildung im Jahr 2026 beginnen, liegt die monatliche Mindestvergütung im 1. Ausbildungsjahr dann bei 724 Euro, im 2. Ausbildungsjahr bei 854 Euro, im 3. Ausbildungsjahr bei 977 Euro und im 4. Ausbildungsjahr bei 1.014 Euro. 

Tarifvertragliche Regelungen sind von der Mindestausbildungsvergütung ausgenommen. Sieht der Tarifvertrag eine Vergütung unterhalb der Mindestausbildungsvergütung vor, dürfen sich tarifgebundene Ausbildungsbetriebe nach diesem Tarifvertrag richten. Für nicht tarifgebundene Betriebe gilt: Ihre Ausbildungsvergütung darf die regional und branchenspezifisch geltenden Tarifverträge um maximal 20 Prozent unterschreiten, jedoch nicht unter die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung fallen.

Start der Aktivrente – aber nicht für Selbstständige

Ab 01.01.2026 soll die sogenannte Aktivrente starten. Darauf hat sich das Bundeskabinett geeinigt. Die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat steht aktuell (Stand: Anfang Dezember 2025) allerdings noch aus. Beschäftigte, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, sollen künftig bis zu 2.000 Euro steuerfrei pro Monat zusätzlich zu ihrer Rente hinzuverdienen dürfen. Beamtinnen und Beamte sowie Selbstständige werden nach den derzeitigen Plänen von der Regelung ausgeschlossen. Entscheidet sich 2026 also ein Selbstständiger, trotz Erreichens des gesetzlichen Rentenalters weiterhin selbstständig zu arbeiten, muss er seinen Gewinn vom ersten Euro an versteuern.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie

Ab dem Neujahrstag 2026 soll in der Gastronomie für Speisen der ermäßigte Umsatzsteuersatz (7 statt 19 Prozent) gelten. Getränke sind davon nicht betroffen. Bevor die Neuregelung in Kraft treten kann, muss sie kurz vor Weihnachten 2025 noch den Bundesrat passieren. Findet sie dort die Zustimmung der Bundesländer, sollten Gastronomiebetriebe direkt danach damit beginnen, die Umstellung in ihrer Kasse vorzubereiten. Noch offen ist, welche Steuerregeln am Silvesterabend gelten werden – welcher Umsatzsteuersatz also für Speisen gelten wird, die vor Mitternacht verzehrt, aber erst nach Mitternacht in Rechnung gestellt werden. 

Modernisiertes Gaststättengesetz

Die baden-württembergische Landesregierung hat eine Modernisierung des Gaststättengesetzes beschlossen, die am 01.01.2026 in Kraft treten wird: Wer einen Gastronomiebetrieb eröffnen möchte, muss künftig nicht mehr auf die Erteilung einer Konzession warten. Stattdessen genügt die Anzeige eines Gaststättengewerbes beim zuständigen Gewerbeamt. Meldet die Behörde innerhalb von sechs Wochen keine Einwände an, darf der Betrieb eröffnen. Zugleich werden die Inhalte der – von der zuständigen IHK durchgeführten – verpflichtenden Gaststättenunterrichtungen für angehende Gastronomen ohne fachliche Ausbildung aktualisiert.

Mehr Informationen.

Höhere Pendlerpauschale

Nach Plänen des Bundesfinanzministeriums soll die Pendlerpauschale für Arbeitnehmer und Selbstständige ab dem 01.01.2026 bereits ab dem ersten Kilometer auf 38 Cent pro Kilometer angehoben werden. Bisher galt der höhere Satz von 38 Cent erst ab dem 21. Kilometer, während für die ersten 20 Kilometer nur 30 Cent absetzbar waren. Die Zustimmung des Bundesrats steht aktuell (Stand: Anfang Dezember 2025) noch aus. 

Einführung eines Industriestrompreises

Unternehmen mit besonders hohem Energiebedarf sollen ab 2026 durch einen staatlich subventionierten Industriestrompreis entlastet werden. Ab welchem Verbrauch ein Unternehmen vom Industriestrompreis profitieren kann, ist noch nicht bekannt. Auch weitere Details sind aktuell (Stand: Dezember 2025) noch unklar: In einem Papier des Wirtschaftsministeriums war ursprünglich von einer Entlastung in Höhe von fünf Cent pro Kilowattstunde die Rede. Nach Angaben des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft vom Oktober 2025 liegt der durchschnittliche Strompreis bei Neuabschlüssen für kleine und mittlere Industriebetriebe derzeit bei bis zu 18 Cent pro Kilowattstunde. Firmen mit einem höheren Verbrauch zahlen etwas weniger. Damit der Industriestrompreis eingeführt werden kann, ist noch die Zustimmung der EU-Kommission notwendig. 

Abschaffung der Gasspeicherumlage

Die im Herbst 2022 infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine eingeführte Gasspeicherumlage wird zum 01.01.2026 abgeschafft. Das dürfte die Gaspreise für Unternehmen senken. Die Kosten für die Befüllung der Gasspeicher werden künftig durch den Klima- und Transformationsfonds (KTF) des Bundes gedeckt.

Änderungen bei der Vorsorgepauschale

Ab 01.01.2026 gelten beim Lohnsteuerabzug neue Vorgaben für die Berechnung der Vorsorgepauschale. Sie setzt sich künftig aus den folgenden Teilbeträgen zusammen: Rentenversicherung, gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung, private Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sowie – neu – gesetzliche Arbeitslosenversicherung. 

Ab 2026 gibt es zudem keine Mindestvorsorgepauschale mehr: Die Berücksichtigung erfolgt dann anhand der tatsächlichen Verhältnisse. Zudem müssen Arbeitgeber künftig auch die Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung auf der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen. Der Lohnsteuerjahresausgleich ist in Zukunft ausgeschlossen, wenn innerhalb des Jahres unterschiedliche Beitragssätze galten. Darüber hinaus wird das bisherige Papierbescheinigungsverfahren für die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung durch ein elektronisches Übermittlungsverfahren ersetzt.

Arbeitgeber sollten rechtzeitig überprüfen, ob ihre Software für die Lohnabrechnung die neu-en Vorgaben abbildet – und vor dem Jahreswechsel einige Testabrechnungen durchführen, um im neuen Jahr korrekte Ergebnisse sicherzustellen.

Technische Sicherheitseinrichtung für Taxi- und Mietwagen wird Pflicht

Seit 2020 müssen Unternehmen ihre elektronischen Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor nachträglichen Datenmanipulationen schützen. Mit dem Jahreswechsel wird die TSE auch für alle Taxi- und Mietwagenunternehmen Pflicht. Eigentlich hätten Taxameter und Wegstreckenzähler schon seit dem Jahresbeginn 2024 durch eine TSE gesichert sein müssen. Da sich die bundesweite Einführung bis zu diesem Termin jedoch als nicht umsetzbar erwies, gewährte das Bundeswirtschaftsministerium einen Aufschub. 

Ab dem 01.01.2026 dürfen elektronische Aufzeichnungssysteme ohne TSE aber endgültig nicht mehr verwendet werden. Eine Ausnahme gibt es allein für Mietwagen, die vor dem 01.07.2024 mit einem Wegstreckenzähler ohne digitale Schnittstelle ausgerüstet wurden. Diese dürfen (nach Abstimmung mit der Finanzbehörde) weiterhin genutzt werden.

Überarbeitete Zolltarifnummern

Traditionell zum Jahreswechsel werden die Zolltarifnummern überarbeitet. Das Statistische Bundesamt veröffentlicht auf seiner Website eine Gegenüberstellung der geänderten und aktualisierten Zolltarifnummern. So können Betriebe überprüfen, ob sie von den Änderungen betroffen sind.

Entgelttransparenzrichtlinie kommt

Bis zum 07.06.2026 muss Deutschland die EU-Entgelttransparenzrichtlinie umsetzen. Sie soll Lohndiskriminierung zwischen Männern und Frauen verhindern. Arbeitgeber müssen künftig bereits in ihren Stellenausschreibungen oder vor dem ersten Bewerbungsgespräch das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne sowie gegebenenfalls einschlägige Bestimmungen des angewendeten Tarifvertrags angeben. Zudem haben Arbeitnehmer in Zukunft das Recht, Informationen über die durchschnittliche Entgelthöhe von Kolleginnen und Kollegen mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit anzufordern. Unternehmen sollten bereits jetzt ihre bestehenden Entgeltsysteme analysieren und eine Strategie für Auskunftsverlangen entwickeln. 

Mehr Informationen zur Richtlinie.

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