Änderungen zum Jahreswechsel 2024/2025: Was Betriebe wissen müssen
E-Rechnung, Grundsteuerreform, Meldepflicht für elektronische Kassen: Mit dem Jahreswechsel kommen auf Unternehmen zahlreiche Neuerungen zu. Ein erster Überblick – der rund um den Jahreswechsel fortlaufend ergänzt wird.
Höherer Mindestlohn
Zum 01.01.2025 steigt der gesetzliche Brutto-Mindestlohn von 12,41 Euro auf 12,82 Euro pro Stunde an. Seit 2022 ist die monatliche Verdienstgrenze im Minijob (Minijob-Grenze) dynamisch und an den jeweils gültigen Mindestlohn gekoppelt. Wird der allgemeine Mindestlohn erhöht, steigt auch die Minijob-Grenze. Ab 01.01.2025 steigt die Minijob-Grenze somit von 538 Euro auf 556 Euro im Monat. Die Jahresverdienstgrenze liegt dann bei 6.672 Euro.
Höhere Mindestausbildungsvergütung
Im neuen Jahr steigen die Mindestausbildungsvergütungen. Für Auszubildende in dualen Ausbildungsberufen, die ihre Ausbildung im Jahr 2025 beginnen, liegt die monatliche Mindestvergütung im 1. Ausbildungsjahr dann bei 682 Euro, im 2. Ausbildungsjahr bei 805 Euro, im 3. Ausbildungsjahr bei 921 Euro und im 4. Ausbildungsjahr bei 955 Euro.
Ist der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden, muss er mindestens die im Tarifvertrag vereinbarte Vergütung zahlen. Sieht der Tarifvertrag eine Vergütung unterhalb der Mindestausbildungsvergütung vor, dürfen sich tarifgebundene Ausbildungsbetriebe nach diesem Tarifvertrag richten.
Mehr Informationen auf der Website des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB).
Bürokratieentlastungsgesetz
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz, das im Oktober 2024 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet wurde, bringt Unternehmen zum Jahreswechsel ein paar Erleichterungen. So müssen steuerliche Buchungsbelege künftig nur noch acht statt zehn Jahre aufbewahrt werden. Der Hotelmeldeschein wird für deutsche Staatsangehörige abgeschafft. Aushangpflichten aus dem Arbeitszeitgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz können von Betrieben in Zukunft auch digital erfüllt werden. In knapp 30
Gesetzen werden Schriftformerfordernisse abgebaut.
E-Rechnung wird Pflicht
Betriebe in Deutschland müssen ab dem 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen können. Die E-Rechnung ist eine elektronische Rechnung in einem vorgegebenen Datenformat: Sie ist maschinenlesbar – wird also in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt sowie empfangen und muss die automatisierte Weiterverarbeitung ermöglichen. Dadurch soll das Prüfen, Verarbeiten und Begleichen von Rechnungen vereinfacht werden. Für die Erstellung und Verarbeitung von E-Rechnungen benötigen Firmen eine spezielle Software. Bislang galten auch PDF-Dateien, die ein Unternehmen erstellt und per Mail verschickt hat, als elektronische Rechnungen. Das ändert sich zum Jahreswechsel.
Für den Versand von E-Rechnungen hat der Gesetzgeber zwei Übergangsfristen geschaffen: Bis zum 31.12.2026 sind Papier- und PDF-Rechnungen für Leistungen in den Jahren 2025 und 2026 noch erlaubt, sofern der Rechnungsempfänger diesem Verfahren zustimmt. Bis Ende 2027 gilt dies auch für Leistungen im Jahr 2027, sofern der Vorjahresumsatz des Rechnungsstellers 800.000 Euro nicht übersteigt.
Kleinunternehmen wurden mit dem Jahressteuergesetz 2024 dauerhaft von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen befreit. Ab Januar 2025 gilt: Kleinunternehmer ist, wer im vergangenen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 Euro Umsatz hatte sowie im aktuellen Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 Euro Umsatz macht. Bislang lag die Grenze bei 22.000 Euro beziehungsweise 50.000 Euro (siehe hierzu auch den Navigationspunkt „Reform der Kleinunternehmerregelung”).
Reform der Grundsteuer
Am 01.01.2025 tritt die Reform der Grundsteuer in Kraft. Das Bundesverfassungsgericht hatte die alten Einheitswerte als verfassungswidrig eingestuft. In Baden-Württemberg kommt bei der Grundsteuer B für Grundstücke und Gebäude deshalb künftig das sogenannte „modifizierte Bodenwertmodell“ zum Einsatz.
Das heißt: Die Bewertung für die Grundsteuer B ergibt sich künftig ausschließlich aus dem Bodenwert. Dafür werden im Wesentlichen zwei Faktoren herangezogen: die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert. Beide Werte werden miteinander multipliziert und ergeben den sogenannten Grundsteuerwert (bislang Einheitswert). Auf die Bebauung kommt es dabei nicht an.
Mehr Informationen auf der Website des baden-württembergischen Wirtschaftsministeriums.
Neue Gefahrgutvorschriften
Alle zwei Jahre ändert sich das „Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“ (ADR). Es regelt insbesondere die Vorschriften für den Transport, die Klassifizierung, die Verpackung, die Kennzeichnung und die Dokumentation von Gefahrgütern. Am 01.01.2025 tritt das neue ADR 2025 in Kraft. Gefahrgutbeauftragte und sonstige verantwortliche Personen, die im Unternehmen mit Gefahrgütern umgehen, sollten sich zeitnah über die Änderungen informieren, um sie in der betrieblichen Praxis berücksichtigen zu können. Wie immer gilt eine allgemeine sechsmonatige Übergangsfrist – bis zum 30.06.2025 dürfen die Vorschriften des bisherigen ADR 2023 also noch uneingeschränkt weiterverwendet werden.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - insbesondere Betreiber von Onlineshops müssen aktiv werden
Ab 28.06.2025 fallen auch Unternehmen unter das Barrierefrei-heitsstärkungsgesetz (BFSG). Betroffen sind alle Hersteller, Händler und Importeure bestimmter Produkte (etwa Computer, Smartphones, interaktive Fernseher, E-Book-Lesegeräte) sowie die An-
bieter bestimmter Dienstleistungen (etwa Bankdienstleistungen, Onlineshops, E-Book-Software). Damit sind also alle Anbieter von Onlineshops von den neuen Vorgaben betroffen.
Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Kleinstunternehmen, die Produkte herstellen, sind hingegen zur Barrierefreiheit verpflichtet. Als Kleinstunternehmen gelten Betriebe, die weniger als zehn Personen beschäftigen und zugleich einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro haben.
Das BFSG ist Teil der Europäischen Barrierefreiheitsrichtlinie. Ihr Ziel ist es, allen Menschen die Teilhabe am Wirtschaftsleben zu ermöglichen. Wenn im Zusammenhang mit dem Gesetz von Barrierefreiheit die Rede ist, ist in erster Linie digitale Barrierefreiheit gemeint.
Reform der Kleinunternehmerregelung
Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 soll die Kleinunternehmerregelung deutlich ausgeweitet werden. Kleine Betriebe, die unter die Regelung fallen, müssen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und deshalb auch keine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Die Umsatzgrenzen, bis zu denen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann, sollen zum Jahreswechsel von 22.000 Euro (Vorjahr) und 50.000 Euro (laufendes Kalenderjahr) auf 25.000 Euro und 100.000 Euro angehoben werden.
Zugleich sollen ab 2025 auch Unternehmen aus dem EU-Ausland die Regelung in Deutschland nutzen können, sofern ihr Jahresumsatz innerhalb der Europäischen Union 100.000 Euro nicht überschreitet. Für diese Betriebe soll ein besonderes Meldeverfahren eingeführt werden. Sie müssen dann quartalsweise eine Umsatzmeldung abgeben.
Meldepflicht für elektronische Kassen und EU-Taxameter
Seit 2020 müssen Unternehmen ihre elektronischen Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor nachträglichen Datenmanipulationen schützen. Zudem wurden die Betriebe verpflichtet, die eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und die verwendeten TSEs innerhalb eines Monats nach Anschaffung dem zuständigen Finanzamt auf elektronischem Weg zu melden. Diese elektronische Meldemöglichkeit stand bislang jedoch noch nicht zur Verfügung.
Dies soll sich ab 01.01.2025 ändern: Ab dann soll die Meldung über das Programm „Mein Elster“ und die „Elster“-Schnittstelle „Eric“ möglich sein. Betriebe müssen dann ihre elektronischen Aufzeichnungssysteme bis zum 31.07.2025 dem Finanzamt melden. Dies gilt sowohl für angeschaffte als auch für gemietete und geleaste Systeme. Systeme, die ab dem 01.07.2025 angeschafft, gemietet oder geleast werden, müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden. Gleiches gilt umgekehrt für Systeme, die außer Betrieb genommen werden. Werden in einer Betriebsstätte mehrere Aufzeichnungssysteme genutzt, sind diese zusammen in einer einheitlichen Mitteilung zu übermitteln.
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler in der Verkehrs- und Logistikbranche gelten ebenfalls als elektronische Aufzeichnungssysteme. Werden sie bislang ohne TSE betrieben, muss die erforderliche Aufrüstung umgehend erfolgen. Systeme, die bis zum 01.07.2025 nachgerüstet werden, müssen bis zum 31.07.2025 dem Finanzamt gemeldet werden. Bei danach angeschafften oder nachgerüsteten Systemen beträgt die Meldefrist einen Monat.
Überarbeitung der Zolltarifnummern
Zum Jahreswechsel werden die Zolltarifnummern überarbeitet. Das Statistische Bundesamt veröffentlicht auf seiner Website
eine Gegenüberstellung der geänderten und aktualisierten Zolltarifnummern. So können Betriebe überprüfen, ob sie von den Änderungen betroffen sind.
Höheres Porto für Briefe und Pakete
Die Deutsche Post erhöht zum 01.01.2025 die Portokosten für den Versand von Briefen und Paketen. Der Preis für einen Standardbrief steigt von 0,85 Euro auf 0,95 Euro. Kompakttbriefe kosten künftig 1,10 Euro (bislang 1 Euro), Großbriefe 1,80 Euro (bislang 1,60 Euro) und Maxibriefe 2,90 Euro (bislang 2,75 Euro).
Der Preis für den Versand von Paketen steigt im Durchschnitt um rund sieben Prozent. So kosten Pakete bis zu fünf Kilo ab Januar etwa 7,69 Euro statt bislang 6,99 Euro.
Ebenfalls wichtig für Betriebe: Die Laufzeit für einen Standardbrief verlängert sich ab dem Jahreswechsel. Er erreicht den Empfänger dann in der Regel erst am übernächsten Zustellungstag nach der Einlieferung. Wer sichergehen will, dass sein Brief am nächsten Tag beim Empfänger ist, muss ihn als Einschreiben verschicken – das weiterhin 2,65 Euro Zuschlag kostet.