Steuern und Parken

IHK Reutlingen, Tübingen und ZollernalbFoto: countrypixel - Fotolia.com

Viele Arbeitnehmer kommen mit dem eigenen Auto zur Arbeit. Arbeitgeber überlassen nicht selten Parkplätze, entweder kostenfrei oder zu einem verbilligten Preis. Es gibt allerdings Unterschiede in der lohnsteuerlichen und der umsatzsteuerlichen Behandlung.

Lohnsteuerliche Behandlung

Stellt der Arbeitgeber für das Abstellen von Fahrzeugen der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit Parkplätze unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung, so handelt es sich um Leistungen, die der Arbeitgeber im ganz überwiegend betrieblichen Interesse erbringt.

Leistungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gehören nicht zum Arbeitslohn und sind somit nicht zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Parkplätze von einem Dritten anmietet und sie seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt überlässt.

Das Finanzgericht (FG) Köln hatte mit Urteil vom 15. März 2006 zum Aktenzeichen Az. 11 K 5680/04 bei der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Parkplätzen durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer grundsätzlich steuerpflichtigem Arbeitslohn angenommen. Eine Ausnahme sollte aber wegen der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht bei der Parkplatzgestellung an behinderte Arbeitnehmer gelten.

Die Finanzverwaltung hat aufgrund dieses Urteils beschlossen, dass vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Parkplätze generell nicht zum Arbeitslohn zählen und damit nicht zu besteuern sind.

Beispiel: Der Arbeitgeber mietet für seine Arbeitnehmer in einer öffentlich zugänglichen Parkgarage Stellplätze für deren private Pkws an. Die Stellplätze stehen den Arbeitnehmern ständig zur Verfügung. Der übliche Preis für einen solchen Stellplatz beträgt monatlich 70 Euro. Die Arbeitnehmer brauchen keine Zahlung an den Arbeitgeber erbringen. Der sich für den einzelnen Arbeitnehmer aus der Parkplatzgestellung ergebende Vorteil ist steuer- und sozialversicherungsfrei.

Mietet der Arbeitnehmer hingegen den Parkplatz selbst an und ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unmittelbar die Parkgebühren, liegt immer steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Beispiel: Der Arbeitnehmer mietet den Tiefgaragenplatz selbst an und der Arbeitgeber erstattet ihm den Betrag von 70 Euro monatlich. Bei der Erstattung des Arbeitgebers handelt es sich um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Eine Pauschalbesteuerung mit 15 Prozent kommt nicht in Betracht, weil die Parkgebühren durch die Entfernungspauschale abgegolten sind und nicht gesondert als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Achtung: Parkgebühren, die vom Arbeitgeber als Reisenebenkosten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten erstattet werden, sind grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung ist zu unterscheiden, ob der Parkplatz unentgeltlich oder entgeltlich, wenn auch verbilligt, zur Verfügung gestellt wird. Die unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Parkplatzes/Stellplatzes durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist nicht umsatzsteuerpflichtig. Die Finanzverwaltung geht in diesem Fall ebenfalls von einer Leistung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers aus. Außerdem kann der Arbeitgeber aus der Eingangsrechnung
die Vorsteuer ziehen.

Praxishinweis: Überlässt der Arbeitgeber den Parkplatz unentgeltlich, ist zu unterscheiden, ob die Überlassung/Leistung unternehmensfremden Zwecken (Privatbedarf des Arbeitnehmers) oder unternehmenseigenen Interessen (überwiegendes Interesse des Arbeitgebers) dient. Werden in erster Linie Interessen der Arbeitnehmer erfüllt, ist die unentgeltliche Überlassung des Parkplatzes steuerbar und damit umsatzsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber ist aus der Anmietung des Tiefgaragenstellplatzes grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Autorin: Daniela Karbe-Geßler, DIHK

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Dr. Jens Jasper

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