Kurzarbeit beantragen

IHK Reutlingen, Tübingen und ZollernalbFoto: auremar - stock.adobe.com

Sowohl Produktionsausfälle aufgrund von Corona-bedingten Lieferschwierigkeiten als auch Ausfälle aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen wie Betriebsschließungen können ein Grund für die Anordnung von Kurzarbeit sein. Dann kann Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit bestehen.

Wann können Unternehmen Kurzarbeit mit ihren Mitarbeitern vereinbaren?

Wann können Unternehmen Kurzarbeit mit ihren Mitarbeitern vereinbaren?

  • Kurzarbeit (also die Verkürzung der Arbeitszeit mit entsprechender Entgeltkürzung) kann nicht ohne Weiteres einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Hierzu muss zunächst eine rechtliche Grundlage vorhanden sein.
  • Die Möglichkeit zur Anordnung von Kurzarbeit muss also im einzelnen Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem anzuwendenden Tarifvertrag vereinbart worden sein. Wenn es keinen Betriebsrat gibt, kann eine formlose schriftliche Vereinbarung mit den Mitarbeiterinnen Un Mitarbeiter getroffen werden. Dann bitte voraussichtlicher Zeitraum und Höhe des Ausfalls angeben.

Unternehmer sollten also überprüfen, ob eine Rechtsgrundlage für die Verringerung der Arbeitszeit mit entsprechender Entgeltkürzung besteht oder ob möglicherweise noch kurzfristig eine solche Regelung mit den einzelnen Arbeitnehmern vereinbart werden kann. Kurzarbeitergeld kommt gemäß §§ 95 ff. SGB III in Betracht, wenn

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  • die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  • die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
  • der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Ein erheblicher Arbeitsausfall ist gemäß § 96 SGB III gegeben, wen

  • er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
  • er vorübergehend ist,
  • er nicht vermeidbar ist,
  • im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) bisher mindestens ein Drittel, jetzt wegen Corona 10 Prozent der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.

Sind wegen des Coronavirus die Voraussetzungen für Kurzarbeit gegeben?

Sind wegen des Coronavirus die Voraussetzungen für Kurzarbeit gegeben?

Für die Fälle des Arbeitsausfalles aufgrund von Corona ist sowohl ein Arbeitsausfall

  • aufgrund von wirtschaftlichen Gründen (zum Beispiel beim Stocken der Produktion aufgrund des Fehlens von Vorprodukten aus China
  • oder auch bei der Absage von Veranstaltungen, die als Dienstleister betreut wurden)
  • als auch ein „unabwendbares Ereignis“ (zum Beispiel im Falle einer Betriebsschließung aus Infektionsschutzgründen) denkbar.

Die Bundesagentur für Arbeit hat grundsätzlich auf die Möglichkeit eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld bei Corona-bedingtem Arbeitsausfall hingewiesen.

  • Zu beachten ist aber, dass das Kurzarbeitergeld auch weitere Voraussetzungen hat als das Vorliegen von wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis.
  • Zum Beispiel muss der Arbeitsausfall „nicht vermeidbar“ sein. Bei Arbeitsausfall aufgrund des Ausbleibens von Lieferungen kann es somit darauf ankommen, ob eine Ersatzbeschaffung generell – wenn auch vielleicht zu einem weit höheren Preis – möglich ist oder gewesen wäre, oder ob das Problem durch das Anlegen von Vorräten hätte vermieden werden können.
  • Laut Bundesagentur sollen diese Kriterien im Corona-Fall großzügig zugunsten der Unternehmen beziehungsweise den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern ausgelegt werden. Welche Maßstäbe in der Praxis tatsächlich angelegt werden, wird sich zeigen.
  • Wichtig zu wissen ist auch, dass Kurzarbeitergeld nur dann in Betracht kommt, wenn alle anderen zumutbaren Mittel zur Abwendung des Arbeitsausfalls ergriffen wurden. Dazu zählt zum Beispiel auch die vorrangige Gewährung von Erholungsurlaub oder die Einbringung eventuell vorhandener Arbeitszeitguthaben.

So beantragt man Kurzarbeitergeld

So beantragt man Kurzarbeitergeld

Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Hat die zuständige Arbeitsagentur festgestellt, dass das Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt, kann es Kurzarbeitergeld ebenfalls online beantragen.

Ihren Online-Antrag zum Kurzarbeitergeld können Sie hier stellen.

Die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: Nachdem mit dem Betriebsrat oder den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine schriftliche Vereinbarung über Kurzarbeit getroffen ist, erstattet der Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit eine schriftliche Anzeige über den Arbeitsausfall. Die Agentur für Arbeit erteilt einen schriftlichen Bescheid, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitgeber errechnet sodann das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die betroffenen Arbeitnehmer aus. Auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers erstattet die Agentur für Arbeit das verauslagte Kurzarbeitergeld.
 

Welche Erleichterungen gibt es beim Kurzarbeitergeld ab März 2020?

Welche Erleichterungen gibt es beim Kurzarbeitergeld ab März 2020?

  • Der Anteil der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, wird auf zehn Prozent abgesenkt. Das bislang geltende Recht sieht vor, dass mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sein muss. 
  • Auf den Einsatz negativer Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit wird verzichtet. Das geltende Recht verlangt, dass  Betriebe, die Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen nutzen, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit einsetzen.
  • Die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, werden von der BA vollständig erstattet.
  • Leiharbeitnehmer*innen können ebenfalls Kurzarbeitergeld erhalten.

Mehr Infos auf der Seite der Bundesregierung:

Wie wird das Kurzarbeitergeld berechnet?

Wie wird das Kurzarbeitergeld berechnet?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten 60 Prozent des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettoentgelts.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind haben, bekommen 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts.

Erhöhung bis zum 31. Dezember 2020:
Das Kurzarbeitergeld erhöht sich ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 77 Prozent). Ab dem 7. Bezugsmonat erhöht es sich nochmals auf 80 Prozent (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 87 Prozent).

Die Bezugsmonate müssen dabei nicht zusammenhängen. Das bedeutet: Unterbrechungen der Kurzarbeit (auch über 3 Monate) lösen keinen Neubeginn der individuellen Bezugsdauer aus. Als Bezugsmonat zählt auch ein Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld. Sofern in einem Monat lediglich Krankengeld in Höhe von Kurzarbeitergeld gezahlt wird, wird dieser Monat dagegen nicht berücksichtigt.

Voraussetzung für diese Erhöhung des Kurzarbeitergeldes: Im jeweiligen Kalendermonat lag ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent vor.

Sofern in einem Monat Krankengeld in Höhe von Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitergeld bezogen wird, wird lediglich das Kurzarbeitergeld beim Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent berücksichtigt.

Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts sollen sie für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist, bis 31. Dezember 2021 verlängert werden.

Wer hilft bei Fragen und Problem bei der Antragsstellung?

Wer hilft bei Fragen und Problem bei der Antragsstellung?

Grundsätzlich ist die Arbeitsagentur Ansprechpartner für die Antragstellung.

Auch die der Bundesagentur für Arbeit (BA) informiert in  Erklärvideos über das Kurzarbeitergeld:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video

Weitere Infos der BA zum Thema Kurzarbeitergeld finden Sie hier:

www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Wenn der Antrag jetzt gestellt wird, greift dann die neue Regelung?

Wenn der Antrag jetzt gestellt wird, greift dann die neue Regelung?

Ja, die neuen Erleichterungen treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft. Auch das Kurzarbeitergeld wird rückwirkend ausgezahlt. Das gleiche gilt für die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Ansprechpartnerin ist die Agentur für Arbeit vor Ort. Anzeigen von Kurzarbeit können dort ab sofort abgegeben werden.

Deshalb sollten Arbeitgeber Arbeitsausfall schnellstmöglich bei der Agentur für Arbeit anzeigen – auch wenn weniger als ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Entgeltausfall betroffen sind.  Auch Zeitarbeitsunternehmen können ab sofort einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit melden.

Wer trägt die Kosten für die Sozialversicherung?

Wer trägt die Kosten für die Sozialversicherung?

Die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, die auf das Kurzarbeitergeld entfallen, werden von der Bundesagentur für Arbeit rückwirkend ab dem 1. März 2020 übernommen.

Was gilt bei Teilzeitbeschäftigten, Minijobbern, mitarbeitenden Familienangehörigen, Zeitarbeitnehmern?

Was gilt bei Teilzeitbeschäftigten, Minijobbern, mitarbeitenden Familienangehörigen, Zeitarbeitnehmern?

Teilzeitbeschäftigte können Kurzarbeitergeld erhalten, das gilt auch für mitarbeitende Familienangehörige. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben hingegen geringfügig Beschäftigte, Rentner, Bezieher von Krankengeld und auch Auszubildende – es sei denn, sie beenden ihre Ausbildung während der Kurzarbeit und werden vom Betrieb übernommen. Nach der neuen Regelung haben auch Zeitarbeiter*innen (Leiharbeitnehmer*innen) Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Welche Unterlagen benötige ich?

Welche Unterlagen benötige ich?

Zunächst muss der Arbeitsausfall angezeigt werden. Dazu gibt es ein Formblatt der BA. Dann muss der Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt werden. Formblatt und Formular finden Sie auf der Website der Arbeitsagentur.

Darf ich wegen des Coronavirus Kurzarbeit für Azubis anordnen?

Darf ich wegen des Coronavirus Kurzarbeit für Azubis anordnen?

Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Dennoch kann auch die Ausbildung von den Auswirkungen der Kurzarbeit betroffen sein. Weitere Infos finden Sie hier.

Wie lange ist die Bezugsdauer?

Wie lange ist die Bezugsdauer?

Beschäftigte können Kurzarbeitergeld unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 24 Monate lang erhalten.

Quelle: IHK München

Antonia Hettinger

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Tatjana Capriotti

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