Gewerbe anmelden, abmelden oder ummelden

IHK Reutlingen, Tübingen und ZollernalbFoto: contrastwerkstatt - Fotolia.com

Wer einen Gewerbetrieb führt oder einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht, muss das melden. Das gilt auch für eine Verlegung. Die An-, Ab- oder Ummeldung ist laut § 14 Gewerbeordnung Pflicht. Darauf weist das Kunden-Info-Center der IHK hin.

Anzuzeigen sind die Neuerrichtung eines Gewerbes oder die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit sowie die Übernahme eines bestehenden Betriebs oder die Eröffnung einer weiteren Betriebsstätte oder Zweigniederlassung. Die Meldepflicht gilt auch, wenn das Gewerbe örtlich verlegt wird oder der Gewerbetreibenden seinen Wohnsitz ändert. Das gilt im Übrigen auch, wenn ein Wechsel des Gegenstandes oder eine Ausdehnung des Gewerbes auf nicht geschäftsübliche Ware oder Dienstleistungen vorgenommen wird.

Wer muss das Gewerbe anzeigen?
Meldepflichtg ist der Gewerbetreibende selbst. Bei einer Einzelunternehmer ist dies der Inhaber, bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die GmbH selbst durch ihren vertretungsberechtigten Geschäftsführer. Bei anderen Rechtsformen wie der GbR, der OHG oder der KG muss dies der geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter tun.

Die Anzeige nach § 14 Gewerbeordnung muss am Sitz des Betriebs eingereicht werden.

Katarina Lukic-Papadopoulos

Katarina Lukic-Papadopoulos

Kunden-Info-Center, Zentrale Dienste und Kundenmanagement
IHK-Zentrale
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