Flugausfall auf Geschäftsreise - was nun?

IHK Reutlingen, Tübingen und ZollernalbFoto: F8studio - Fotolia.com

Der Flug ist gebucht, das Ticket in der Tasche - und man kommt trotzdem nicht vom Fleck: Verspätungen und Flugausfälle auf Geschäftsreisen kosten den Mitarbeiter Nerven und den Arbeitgeber Geld. Wer kommt dafür auf?

Bei der Arbeitszeit ist die gesetzliche Regelung weithin bekannt: Reisezeit kann bei Dienstreisen – mit wenigen Ausnahmen – zur Arbeitszeit zählen. Das hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich noch einmal klargestellt. Verlängert sich die Reisezeit, weil Flieger oder Zug ausfallen, oder der Mitarbeiter im Stau steht, zählt das Warten auch zur Arbeitszeit.

Nur Betroffene haben Anspruch
Wie sieht es aber mit einer Entschädigung aus? Nach der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 stehen Passagieren bei einer Flugverspätung, die am Endziel mehr als drei Stunden beträgt, je nach gebuchter Flugstrecke zwischen 125 und 600 Euro zu. Als Endziel gilt immer der letzte gebuchte Zielflughafen.

Wird der Flug annulliert, können Passagiere zwischen einer Ersatzbeförderung oder der vollen Rückerstattung ihrer Ticketkosten wählen. Ab zwei Stunden Wartezeit am Flughafen haben Betroffene einen Anspruch auf Betreuungsleistungen, beispielsweise die Erstattung von Telefon-, Internet- und Übernachtungskosten. Informiert die Fluglinie weniger als 14 Tage vor Abflug über die Flugannullierung, kann ein zusätzlicher Anspruch auf eine Entschädigung erhoben werden. Man beachte: Nur der betroffene Passagier hat Anspruch auf die sogenannte Ausgleichsleistung, auch wenn sein Arbeitgeber das Ticket bezahlt hat. Der europäische Gesetzgeber unterscheidet in dieser Hinsicht nicht zwischen den Rechten von Privat- und Geschäftsreisenden.

Schriftliche Bestätigung hilft
Sind die Voraussetzungen für eine Ausgleichsleistung erfüllt, gilt das Recht auf Entschädigung. Warum dennoch nur ein kleiner Teil der betroffenen Passagiere dieses Recht in Anspruch nimmt, erklärt Michael Jobst, Regionalleiter des Reisebüros Bühler in Reutlingen: „Die Probleme liegen darin, dass die Fluggesellschaften zum einen nicht freiwillig zahlen, weiterhin geringere Summen anbieten und drittens Bearbeitungszeiten von drei Monaten oder mehr haben.“ Jobst empfiehlt seinen Kunden, sich die Verspätung immer schriftlich bestätigen zu lassen.

Schlichtungsstellen nutzen
Aber wohin dann mit der Beschwerde oder dem Anspruch auf Entschädigung? Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz rät Betroffenen, ihre Ansprüche grundsätzlich einzufordern und sich dafür an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) oder an die hauseigene Schlichtungsstelle Luftverkehr zu wenden. Die privatrechtlich organisierte SÖP befasst sich seit November 2013 mit Schlichtungen zwischen Fluggesellschaften und ihren Kunden. Die Schlichtungsstelle wird jedoch nur dann aktiv, wenn sich Passagiere zunächst erfolglos beschwert haben. Für Schlichtungen mit Airlines, die nicht der SÖP oder einer vergleichbaren privatrechtlichen Stelle angeschlossen sind, ist die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz zuständig. Beide Schlichtungsstellen werben mit einem Service, der kostenlos und unkompliziert sei.

Kostenpflichtige Dienstleister
Mit diesem Service sind SÖP und Bundesamt jedoch nicht allein: Dienstleister, die vorwiegend online um die Aufträge von betroffenen Reisenden wetteifern, sind zahlreich, aber kostenpflichtig. Auch sie beanspruchen für sich, schnell und effizient für die Belange von Flugreisenden einzustehen. Gegebenenfalls ziehen Fluggastrechte-Portale aber auch vor Gericht. Sie berechnen für ihre Leistungen eine Erfolgsprämie, die – wie der Name schon sagt – nur anfällt, wenn eine Entschädigung ausgezahlt wird. Die Prämien bewegen sich im Schnitt zwischen 20 und 35 Prozent. Die Auszahlung erfolgt in der Regel nicht früher als vier Wochen nach der Einsendung der Unterlagen und dauert selten länger als zwei Monate, wie die Dienstleister versprechen. „Wir empfehlen in der Regel, sich direkt an diese Anbieter zu wenden, um den Fall schnell zu lösen – wenn auch mit Gebühren“, sagt Jobst. Alles andere sei zu zeitaufwändig.

Hintergrund: Voraussetzungen für Ausgleichsleistungen
Die Fluggastrechteverordnung greift bei allen innerhalb der EU startenden Flügen, unabhängig davon, wo die ausführende Fluggesellschaft ihren Hauptsitz hat, außerdem bei allen in der EU landenden Flügen aus Staaten außerhalb der EU, vorausgesetzt, die Fluggesellschaft hat ihren Hauptsitz in der EU.

Eine Entschädigung muss nicht bezahlt werden,

  • wenn der Fluggast nicht rechtzeitig am Check-In-Schalter erschienen ist.
  • wenn der Fluggast 14 Tage vor dem Flugdatum über den Flugausfall verständigt wurde.
  • wenn außergewöhnliche und nicht vermeidbare Umstände wie Wetter, Streiks, Terrorgefahr, Naturkatastrophen oder Notlandungen eintreten und dies zweifellos nachgewiesen werden kann (Eine Ausnahme bilden Streiks, die arbeits- und tarifrechtlich nicht legitim sind).

EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 auf EUR-Lex

Matthias Miklautz

Matthias Miklautz

Hauptgeschäftsführung
IHK-Zentrale
Position: Leiter IHK-Geschäftsstelle Zollernalbkreis
Schwerpunkte: Regionalmanagement Zollernalbkreis, IHK-Gremium Zollernalbkreis: Geschäftsführung, Branchenbetreuung Tourismus, Unterrichtung für Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten
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