Firmenname - was ist erlaubt?

IHK Reutlingen, Tübingen und ZollernalbFoto: Flas100/shutterstock.com

Kreativ und passend soll er sein, aber auch rechtskonform: Was Unternehmen bei der Wahl ihres Firmennamens beachten müssen.

In der Umgangssprache wird nahezu jedes Unternehmen als „Firma“ bezeichnet. Im Rechtssinne entsteht eine Firma jedoch nur mit der sogenannten Handelsregisterfähigkeit und somit grundsätzlich erst mit der Eintragung im Handelsregister.  Bei der Wahl des Firmennamens gelten deshalb unterschiedliche Richtlinien für Kleingewerbetreibende und für Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind.
 

Regeln für Kleingewerbetreibende

Kleingewerbetreibende – zu ihnen zählt auch die gewerblich tätige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – sind nicht im Handelsregister eingetragen und können daher nicht unter einer Firma auftreten. Es ist jedoch zulässig, neben dem eigenem Namen eine Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnung zu verwenden, etwa „Marco Mayer, EDV-Service“, „Falken-Apotheke“ oder „Zum Hirsch“. Die Geschäftsbezeichnung darf jedoch nicht wie eine im Handelsregister eingetragene Firma wirken, nicht in Namensrechte Dritter eingreifen oder wegen irreführender Inhalte gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Da die Geschäftsbezeichnung in keinem öffentlichen Register eingetragen ist, sollten Kleingewerbetriebende im Geschäftsverkehr schon aus Gründen der Seriosität immer Vor- und Nachnamen sowie eine Geschäftsanschrift angeben, um den Inhaber des Unternehmens transparent zu machen.
 

Regeln für im Handelsregister eingetragene Unternehmen

Unterscheidungskraft: Eine Firma, die nur aus Gattungsbezeichnungen besteht, besitzt in der Regel keine hinreichende Unterscheidungskraft. Eine Firmenbezeichnung im Stil von „Handels GmbH“ ist deshalb nicht erlaubt und muss um einen individuellen Zusatz – etwa ein Buchstabenkürzel, eine Phantasiebezeichnung oder den Namen eines Gesellschafters – ergänzt werden.

Keine Irreführung: Ein Firmenname darf keine Zusätze enthalten, die offensichtlich zur Täuschung geeignet sind. Ein Unternehmen, das als Händler tätig ist, darf sich also beispielsweise nicht „Müller Beratungs GmbH“ nennen. Branchenangaben als Firmenbestandteil müssen immer der Tätigkeit des Unternehmens entsprechen. Zudem muss der Rechtsformzusatz (etwa GmbH, GmbH & Co. KG, AG) im Firmennamen genannt werden, da er die Haftungsverhältnisse des Unternehmens erkennen lässt.

Verwechslungsgefahr: Zusätzlich muss sich der Firmenname von allen an demselben Ort bereits bestehenden und im Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Gibt es in einem anderen Ort eine gleichlautende oder ähnliche Firma, so ist dies für die Eintragung in das Handelsregister ohne Belang. Das andere Unternehmen kann aber möglicherweise wettbewerbsrechtliche oder markenrechtliche Ansprüche geltend machen. Eine Klage auf Unterlassung der Firmenführung wird dann erfolgreich sein, wenn das andere Unternehmen die Bezeichnung bereits zeitlich früher als Firma oder Marke verwendet hat und es in derselben Branche tätig ist. Hier ist also Vorsicht geboten.
 

IHK-Angebot: Damit es keinen Ärger gibt

Die IHK Reutlingen berät Unternehmen bei der Wahl der Firmenbezeichnung (juristisch korrekt: der Firma) und bietet umfangreiche Recherchedienste an. So können Unternehmen sicherstellen, dass es aus Sicht des Firmenrechts keine Einwände gegen den gewählten Namen gibt. Da der Bereich Recht und Steuern der IHK die Stellungnahmen für das Registergericht erstellt, kann die vorgeschaltete Recherche mögliche juristische Stolpersteine aus dem Weg räumen. Zudem empfiehlt es sich, im Vorfeld auch namens-, marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche Dritter zu überprüfen. Informationen zur Firmenrecherche, die jedoch nicht die firmenrechtliche Überprüfung ersetzt, gibt es beim Kunden-Info-Center (KIC) der IHK: 07121 2010 oder kic(at)reutlingen.ihk.de.

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
Telefon: 07121 201-233
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