Kunden legal ansprechen

IHK Reutlingen, Tübingen und ZollernalbBild: MH - Fotolia.com

Neue Kunden gewinnen ist wichtig. Jeden Tag. Aber einfach zum Hörer greifen oder E-Mails versenden, geht gar nicht. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) nennt enge Grenzen.

Werbung per E-Mail oder Telefon ist eigentlich eine feine Sache, weil günstig und effektiv. Aber in der Praxis ist Vorsicht geboten, sagt Marianne Kuhnke, Leiterin des IHK-Kunden-Info-Centers. „Viele Unternehmen, die bei uns Adressen erwerben, wissen nicht, dass es für Kundenansprache Spielregeln gibt.“ Weil Adressaten Werbung oft als Belästigung empfinden, hat der Gesetzgeber in §7 Abs. 1 UWG versucht, für Klarheit zu sorgen.

Grundsätzlich: Es darf nur geworben werden, wenn der Empfänger einer Werbung vorher ausdrücklich mit einer Einwilligungserklärung zugestimmt hat. Dies gilt im Besonderen für Fax- und Mailwerbung. Die Beweislast für das Vorliegen der Einwilligung liegt immer beim Werbenden. Die Identität des Werbenden darf dabei weder verschleiert noch verheimlicht werden. Angegeben werden müssen die gültige Adresse und der vollständige Name entsprechend der Gewerbeanmeldung oder, sofern im Handelsregister eingetragen, der vollständige Handelsregistername. Bei Verschleierung oder Unterdrückung der Rufnummer werden Bußgelder von mehreren Tausend Euro fällig.

Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahme ist eine schriftliche Einwilligung des Angerufenen, mit der er Anrufen zu Werbezwecken zustimmt. Ein Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht nicht aus. Gegenüber Gewerbetreibenden ist Telefonwerbung zulässig, wenn deren ausdrückliche oder eine so genannte „mutmaßliche Einwilligung“ vorliegt. Dies sehen Juristen bei bestehenden Geschäftsbeziehungen oder bei nachweislichem Interesse. Die Beurteilung einer „mutmaßlichen Einwilligung“ hängt immer vom Einzelfall ab. Zweifelsfälle gehen immer zu Lasten des Anrufers. Bei der Gewinnung von Neukunden ist die Annahme einer „mutmaßlichen Einwilligung“ nahezu ausgeschlossen.

E-Mail-Werbung an Verbraucher, Gewerbetreibende oder Freiberufler ist ebenfalls unzulässig, wenn keine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Diese muss konkret für die gewünschte
Verwendung erteilt worden sein.

Briefwerbung ist nach dem Wettbewerbsrecht grundsätzlich zulässig. Sie darf allerdings nicht als Privatbrief getarnt sein. Der Werbecharakter muss spätestens beim Öffnen des Briefes sofort und unmittelbar ersichtlich sein. Wenn der Empfänger offensichtlich keine Briefwerbung wünscht, ist sie ebenfalls unzulässig. Und auch das ist wichtig: Die Erhebung, Speicherung und Verwendung
personenbezogener Daten für Werbung unterliegt neben dem Wettbewerbs- auch dem Datenschutzrecht.

Katarina Lukic-Papadopoulos

Katarina Lukic-Papadopoulos

Kunden-Info-Center, Zentrale Dienste und Kundenmanagement
IHK-Zentrale
Position: Leiterin Kundenmanagement
Schwerpunkte: Mitglieder- und Kundenbetreuung, Neumitglieder
Telefon: 07121 201-211
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