IHK Reutlingen, Tübingen und ZollernalbParty in der Disko. Auch für diese Musik muss der Veranstalter GEMA-Gebühren zahlen. Foto: Pressmaster - Fotolia.com

Wer in Deutschland in der Öffentlichkeit Musik abspielen oder aufführen möchte, muss vorab eine Lizenz bei der GEMA einholen.

Was in dem Zusammenhang als „öffentlich“ gilt, klärt das Urheberrechtsgesetz (UrhG § 15, Abschnitt 3). Zusammengefasst heißt es hier, dass jede Situation öffentlich ist, in der zwei oder mehr Personen gemeinsam Musik hören, es sei denn, die Personen sind alle miteinander befreundet oder verwandt. Eine Party mit Freunden und Familie ist demnach privat. Ein Betriebsfest oder eine Vereinsfeier sind es nicht.

Gastronomen, Hoteliers und Freizeiteinrichtungen müssen insofern genau prüfen, wann sie öffentlich Musik abspielen oder aufführen (lassen). Die entsprechenden GEMA-Formulare und Tarife gibt es online. Dabei unterscheidet die GEMA, wie beispielweise Musik aufgeführt wird: Für Live-Auftritte gelten andere Tarife wie bei der reinen Wiedergabe von Tonträgern. Den Überblick über die Tarife gibt es hier.

Matthias Miklautz

Matthias Miklautz

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