Tipps für den Betrieb einer PV-Anlage
Nach zwanzig Jahren läuft die Förderung für die Photovoltaik-Anlage (PV) aus; die Anlage ist aber noch funktionstüchtig. Die IHK-Organisation (DIHK) empfiehlt den Weiterbetrieb.
Folgende Hinweise helfen Betreibern von PV-Anlagen dabei, während und nach der Förderdauer technisch wie rechtlich auf der sicheren Seite zu bleiben.
Rolle als Eigenversorger
Rolle als Eigenversorger
Ist die auf einen Förderzeitraum von 20 Jahren festgeschriebene Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) abgelaufen, ist es in jedem Fall attraktiv, den Strom, soweit es geht, selber zu nutzen (sogenannter Eigenverbrauch). Rechtlich ist das kein Problem.
In jedem Fall ist der Eigenverbrauch des Stroms für den Erzeuger wirtschaftlich vorteilhaft gegenüber der weiteren Einspeisung ins öffentliche Netz, für ins Netz eingespeisten Strom gibt es keine Vergütung.
Ab Inbetriebnahme der Anlage können Erzeuger den Strom für 20 Jahre plus das Jahr der Inbetriebnahme selbst verbrauchen, ohne dass sie mit der sogenannten EEG-Umlage belastet werden. Dies gilt für Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 kWp und einem Selbstverbrauch von höchstens 10 MWh pro Jahr. Die allermeisten Anlagen bleiben unter diesen Schwellenwerten. Nach Ablauf der 20 Jahre (und damit in der Regel nach Ablauf der bisherigen Förderung) müssen Eigenversorger 40 Prozent der EEG-Umlage bezahlen. Das sind derzeit 2,752 Cent/kWh.
Daneben haben Eigenversorger Meldepflichten bei der Bundesnetzagentur und bei ihrem zuständigen Netzbetreiber, wenn sie den Strom selbst verbrauchen. Mit dem Netzbetreiber müssen sie sich direkt in Verbindung setzen. Bitte beachten: Ein Verstoß gegen die Meldepflichten wird mit einer höheren EEG-Umlage sanktioniert.
Auch wenn Erzeuger den Strom aus der Anlage vollständig ins öffentliche Netz einspeisen, unterliegen sie einer Meldepflicht im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Der Aufwand ist gerade für Kleinanlagenbetreiber nicht zu unterschätzen.
Nach dem neuen EEG können Energieunternehmer ihren Strom auch über Händler direkt an der Strombörse in Leipzig handeln. Voraussetzung dafür ist, dass an den Anlagen vor Ort eine Leistungsmessung stattfindet und sie fernabregelbar sind. Dafür sind technische Nachrüstungen notwendig. Obwohl Stromhändler etwa einen Cent je kWh extra zahlen können, ist der Erlös wenig attraktiv.
Einsatz eines Stromspeichers
Einsatz eines Stromspeichers
In der Regel können Eigenheimbesitzer rund 30 Prozent des mit ihren Anlagen erzeugten Stroms selbst verbrauchen. Durch einen Stromspeicher kann dieser Anteil deutlich gesteigert werden, im Schnitt auf 70 Prozent. Die Kosten für einen Speicher sind in den letzten Jahren kontinuierlich gesunken und damit hat sich ihre Attraktivität erhöht.
Ein Stromspeicher wird, wenn er rein aus eigenem PV-Strom befüllt wird, wie eine PV-Anlage behandelt. Ausgespeicherter Strom wird nicht mit EEG-Umlage belegt, wenn der Speicher weniger als 10 kW installierte Leistung aufweist und weniger als 10 MWh im Jahr ausgespeichert und selbstverbraucht werden.
Andere Nutzungsmöglichkeiten
Andere Nutzungsmöglichkeiten
Wärmepumpe: Häufig ist es sinnvoll, eine Wärmepumpe mit der PV-Anlage zu kombinieren, um überschüssigen Strom sehr effizient für die Warmwasserbereitung oder für Heizzwecke zu nutzen.
Automatische Heizstäbe: Automatische regelnde E-Heizstäbe können häufig eine sinnvolle Ergänzung sein, um den Warmwasserspeicher in Überschusszeiten mit Wärme zu füllen.
Verkauf bzw. Nutzung des Stroms durch Dritte: Sie können Strom aus Ihrer Anlage jederzeit auch Dritten verkaufen oder schenken. Solche sogenannten Mieterstrommodelle bedürfen aber besonderer Voraussetzungen: Der Strom kann auch in anderen Wohngebäuden verbraucht werden, solange diese im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der PV-Anlage stehen und das öffentliche Netz nicht genutzt wird. Es sind dafür Mess- und Abrechnungssysteme nötig. Die volle EEG-Umlage ist vom Stromverbraucher zu zahlen, selbst wenn er den Strom geschenkt erhält. Der Bundestag beschloss mit dem Mieterstromgesetz eine Erstattung in Höhe von etwa 2-4 Cent/KWh.
Reinigung und Wartung der Module
Reinigung und Wartung der Module
Verschmutzung der Module kann die Leistung der Anlage rasch um 10 bis 15 Prozent schmälern. In extremen Fällen ist auch ein deutlich größerer Leistungsabfall möglich. Gerade bei Anlagen auf landwirtschaftlichen Gebäuden kann das der Fall sein. Gleiches gilt für Schäden an der Anlage, die ebenfalls den Ertrag deutlich beeinträchtigen können. Eine regelmäßige Wartung und Reinigung sichert den wirtschaftlichen Ertrag. Zudfem können Versicherungen bei Schäden einen Nachweis der Wartung beziehungsweise der elektrischen Prüfung verlangen.
Versicherung der Anlage
Versicherung der Anlage
Eine Allgefahrenversicherung deckt viele Schäden ab, die an der PV-Anlage auftreten können.
Die vertraglichen Nebenbedingungen beziehungsweise Obliegenheiten sind vom Vermittler genauestens zu erläutern und vom Versicherungsnehmer nachweislich einzuhalten. Bei Verletzung von Obliegenheiten kann der Versicherer die Schadenregulierung kürzen oder gänzlich von seiner Leistungspflicht frei sein.
Für den richtigen Versicherungsschutz sind folgende Punkte für den Versicherer von Bedeutung:
- Vertragliche Anforderungen: Wie sieht das Geschäftsmodell für die Anlage aus? Wer ist der / sind die Betreiber der Anlage? Wurden Verträge zwischen den handelnden Personen geschlossen? Was ist wie geregelt? Wer trägt welche Haftung? Gibt es Eigenschaftszusicherungen für die Anlage?
- Technische Anforderungen: Es muss sichergestellt sein, dass alle Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Normen eingehalten werden. Alle baulichen Anforderungen an die Anlage, Genehmigungen, Verträge, Abnahmeprotokolle, Bescheinigungen etc. sind zu dokumentieren. Hierzu gehören auch die Anforderungen an wiederkehrende Prüfpflichten und den Brandschutz. Über Gefahren, die von einer PV-Anlage ausgehen können, informiert der Hersteller.
- Versicherungstechnische Anforderungen: Hier geht es vor allem um Haftungen und um Vertragsabgrenzungen und um die Verträge selbst.
Es gibt aber auch weitere Gefahren und Risiken für den Eigentümer der PV-Anlage: So kann der Betrieb einer PV-Anlage für den Eigentümer Auswirkungen auf die Renten- und Krankenversicherungspflicht und deren Höhe haben. Eine steuerliche Beratung ist ratsam!
Der Versicherungsnehmer ist für die ordnungsgemäße und lückenlose Dokumentation aller die Anlage betreffenden Unterlagen zuständig!
Verkauf und Umzug der Anlage
Verkauf und Umzug der Anlage
Ein Verkauf oder Umzug der Anlage mit oder ohne Gebäude ist jederzeit möglich. Allerdings muss die Anlage im Marktstammdatenregister und gegenüber dem Netzbetreiber abgemeldet werden (siehe auch Rolle als Eigenversorger). Gleiches gilt für den Umzug der Anlage. Dabei muss die Anlage einmal ab- und danach für den neuen Standort wieder angemeldet werden.
Prüfpflichten und Brandschutz
Prüfpflichten und Brandschutz
Brandschutz bei der Photovoltaikanlage beruht auf einer fachgerechten Installation und einer regelmäßigen Wartung, aber auch Vorsorgemaßnahmen für den Brandfall. Es können dadurch viele Gefährdungen ausgeschlossen werden. Die Anschlüsse und Steckverbindungen müssen fachgerecht ausgeführt werden und sollten in regelmäßigen Abständen kontrolliert werden. Darüber hinaus ist auf eine brandsichere Umgebung zu achten. Brennbare Stoffe, wie zum Beispiel Stroh oder Treibstoffe, sollten nicht in der Nähe sein. Mit einer Infrarotkamera können auch punktuelle Überhitzungen (Hot Spots) festgestellt werden. Empfohlen wird bei der Übergabe der PV-Anlagenpass vom Bundesverband Solarwirtschaft e.V.
Da Betreiber einer elektrischen Anlage nach der Betriebssicherheitsverordnung eine Gefährdungsbeurteilung durchführen müssen, kann darin festgelegt werden, in welchen zeitlichen Abständen eine Überprüfung stattfindet; zum Beispiel jährlich eine Sichtkontrolle und alle 4 Jahre Prüfung mit Messung des Überspannungsschutzes. Hierbei ist die DGUV Vorschrift 3 (Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel) und DIN VDE 0105-100 (Betrieb von elektrischen Anlagen)1 zu beachten.
Garantie von PV-Anlagen
Garantie von PV-Anlagen
Wie für andere Güter auch gilt für PV-Anlagen die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Kaufdatum. Innerhalb dieser Frist müssen zum Beispiel Montagemängel kostenlos behoben werden.
Wenn die Montage keine Nebenleistung des Kaufvertrags ist, beträgt die Gewährleistungspflicht hierfür sogar fünf Jahre, da es sich um einen Werkvertrag handelt.
Über die gesetzlichen Fristen hinausgehende Herstellergarantien sind hingegen freiwillige Leistungen. Prüfen Sie diese in jedem Fall genau.
Viele Hersteller geben darüber hinaus eine sogenannte "Leistungsgarantie". Das bedeutet, dass eine installierte Leistung in kW garantiert wird. Aufgrund der Alterung von PV-Anlagen kommt es zu Leistungseinbußen an der Anlage, die in der Regel bis zu 20 Prozent in 20 Jahren betragen können. Auch auf die maximale Leistungseinbuße wird in vielen Fällen eine Garantie gegeben.
Konsequenzen des Austauschs eines Moduls (Repowering)
Konsequenzen des Austauschs eines Moduls (Repowering)
Wird ein defektes Modul ausgetauscht, so gilt dieses nicht als neue Anlage im Sinne des EEG, wenn das Modul Strom erzeugt hat, der ins öffentliche Netz eingespeist wurde. Konkret heißt das: Der Betreiber bekommt für dieses Modul weiterhin die Vergütung nach EEG, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Ursprungsmoduls galt. Auch Mehrfachersetzungen etwa aufgrund mehrerer Hagelschäden sind möglich. Die Förderdauer bemisst sich ebenfalls an der Inbetriebnahme des ursprünglichen Moduls.
Anders sieht es aus, wenn Strom des defekten Moduls auch schon vor dem 1. August 2014 ganz oder teilweise zur Eigenversorgung verwendet wurde. In diesem Fall fällt nach Auffassung der Bundesnetzagentur 20 Prozent EEG-Umlage an (derzeit 1,376 Cent/kWh), da es sich dann um eine modernisierte Bestandsanlage handelt. Ein weiterer Austausch des Moduls führt dann nach dieser Auffassung zu einer EEG-Umlage für den selbst verbrauchten Strom von 40 Prozent.
Steuer/Einnahmenüberschussrechnung/Mitgliedschaft in der IHK
Steuer/Einnahmenüberschussrechnung/Mitgliedschaft in der IHK
Umsatzsteuer | Vorsteuer: Auch Betreiber einer Photovoltaikanlage können die von Ihnen entrichtete Umsatzsteuer mit der vereinnahmten Umsatzsteuer verrechnen („Vorsteuerabzug“). Optional können Anlagenbetreiber bis zu einem Jahresumsatz von 17.500 Euro die Kleinunternehmerregelung nutzen. Dies hat zur Folge, dass der Betreiber seine Rechnungen ohne Umsatzsteuer verfasst. Im Gegenzug ist er allerdings auch nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Einkommensteuer: Der Gewinn oder der Verlust aus der Photovoltaikanlage wird mit den anderen Einkünften zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung oder aus Arbeitnehmertätigkeit addiert. Hierdurch kann es zu Steuererstattungen oder Steuernachzahlungen kommen.
Gewerbesteuer: Einkünfte aus Photovoltaikanlagen unterliegen grundsätzlich der Gewerbesteuerpflicht. Bei der Gewerbesteuer sind natürliche Personen sowie Personengesellschaften mit einem Gewerbeertrag von 24.500 Euro pro Jahr allerdings von der Entrichtung der Gewerbesteuer befreit.
Zugehörigkeit zur IHK: An die Gewerbesteuerpflicht knüpft auch – unabhängig von der Frage, ob ein Gewerbe beim Gewerbeamt angemeldet wird oder nicht – die gesetzliche Mitgliedschaft in Ihrer Industrie- und Handelskammer. Eine Beitragspflicht in der IHK entsteht bei über 5.200 Euro Gewinn im Jahr. Unabhängig von einer etwaigen Beitragszahlung können Sie in jedem Fall viele kostenfreie Dienstleistungen Ihrer IHK nutzen.
Für die inhaltliche Richtigkeit kann keine Haftung übernommen werden.