Vereine und Vereinsrecht

IHK Reutlingen, Tübingen und ZollernalbFoto: kubickashuttertsock.com

Das Vereinsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Verschiedene Aspekte sind beim Vereinsrecht besonders zu beachten. Ausführliche Informationen zum Vereinsrecht können Sie dem „Leitfaden zum Vereinsrecht“ vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und der Paragraphensammlung zu entnehmen.

Art. 9 des Grundgesetzes gewährleistet die Vereinsfreiheit, nach dem alle Deutschen das Recht haben, Vereine und Gesellschaften zu gründen, solange ihr Zweck oder ihre Tätigkeit nicht den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten.

Definition

Ein Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, unabhängig vom Wechsel der Mitglieder, zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zweckes mit körperschaftlicher Verfassung.

Vereinsarten

Nach BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann zwischen zwei Vereinen unterschienen werden. Nämlich den:

  • Nicht wirtschaftlichen Verein
  • Wirtschaftlichen Verein

Der nichtwirtschaftliche Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch seine Eintragung in das Vereinsregister, während der wirtschaftliche Verein nur durch staatliche Verleihung rechtsfähig wird. In Baden Württemberg ist für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken, nach § 1 Abs. 1 des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch das Regierungspräsidium zuständig. Eine Verleihung kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn es der Vereinigung zumutbar ist, sich als AG, GmbH, KGaA, Genossenschaft oder als Versicherungsverein zu organisieren, weil die im Aktiengesetz, GmbH-Gesetz, Genossenschaftsgesetz und im Versicherungsaufsichtsgesetz vorgesehenen speziellen Vereinstypen für die beabsichtigte Betätigung ungeeignet sind. Das ist etwa bei Verwertungsgesellschaften nach dem Urhebergesetz der Fall (z.B. GEMA, VG Wort). Die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins kann allerdings durch bun-desgesetzliche Sonderregelung auch ausdrücklich zugelassen werden (z.B. für Erzeugergemeinschaften nach § 3 MarktstrukturG, Forstbetriebsgemeinschaften nach §§ 16 ff. BWaldG, Lohnsteuerhilfevereine nach §§ 13 ff. StBerG).

Bei einem HGV oder typähnlichen Vereinen handelt es sich in aller Regel um einen nicht wirtschaftlichen Verein, da der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.

Gemeinnützigkeit eines Vereins

Die Zuordnung als nicht wirtschaftlicher Verein bedeutet nicht automatisch, dass ein HGV ein Gemeinnütziger Verein ist. Die Entscheidung, ob ein Verein gemeinnützig ist oder nicht, obliegt dem Finanzamt und somit nicht dem BGB, sondern dem Steuerrecht. Eine Gemeinnützigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit des Vereins darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. § 52 der Abgabenordnung gibt zahlreiche Beispiele für gemeinnützige Tätigkeiten eines Vereins.

Die Tätigkeiten eines klassischen Handels- und Gewerbevereins findet sich darin eher nicht.

Weiterführende Informationen zur Gemeinnützigkeit und den daraus resultierenden Vorteilen, wie Steuervergünstigungen finden Sie im Leitfaden Steuertipps für Vereine.

Eingetragene Vereine und nicht eingetragene Vereine

Hinsichtlich des Idealvereins bzw. des nicht wirtschaftlichen Vereins unterscheidet der Gesetzgeber zwischen dem eingetragenen und dem nicht eingetragenem Verein. Beide Formen unterscheiden sich lediglich durch die Tatsache, dass der eingetragene Verein im Vereinsregister eingetragen worden ist.                                                               

Der nicht eingetragene Verein entsteht mit dem erfolgreichen Abschluss der Gründungsversammlung, während der eingetragene Verein erst mit der Eintragung in das Vereinsregister aus dem zuvor nicht-eingetragenen Verein hervorgeht.

Die Eintragung hat eine Veränderung der Haftung zur Folge, denn bei dem nicht eingetragenen Verein haften Personen, die für ihn in seinem Namen Handelnden persönlich, § 54 S.2 BGB. Die Haftung bei einem in das Vereinsregister eingetragenen Verein ist es hingegen so geregelt, dass grundsätzlich nur der Verein als solcher haftet, § 31 BGB, nicht aber der Vorstand oder gar die Mitglieder.