Gründung eines Vereins

Die ersten drei Schritte führen zur Gründung eines Vorvereins. Aufgabe des Vorstandes bei einem Vorverein ist es, die Anmeldung in das Vereinsregister vorzunehmen. Am Ende des Prozesses ist der Verein in das Vereinsregister eingetragen.

Wie gründet man einen Verein?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) normiert die Voraussetzungen für die Gründung eines Vereins.

Man braucht:

  • mind. 7 Gründungsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (sofern der Verein Rechtsfähigkeit erlangen soll, vgl. § 56 BGB; ansonsten nur mind. 2)
  • eine Satzung und einen Vereinsnamen
  • einen Vorstand

Der Gründungsprozess

Der idealtypische Gründungsprozess eines eingetragenen Vereins:

Die Gründungsversammlung

  • Festlegung der Satzung
  • Unterzeichnung der Satzung
  • Wahl des Vorstands
  • Beschluss über Anmeldung

Nachdem die Gründungsmitglieder geladen worden sind (eine förmliche Einladung ist zur Gründungsversammlung noch nicht erforderlich) und alle erschienen sind - mindestens aber sieben Personen - können Sie zur Tat schreiten.

Zunächst muss ein Protokollführer bestimmt werden. Das Amtsgericht benötigt nämlich ein aussagefähiges und korrektes Gründungsprotokoll mit einer Anwesenheitsliste der Gründungsmitglieder als Anlage.

Der Versammlungsleiter führt durch die Sitzung, in welcher über die Gründung als solche und die Satzung des Vereins sowie die Wahl des Vorstandes beschlossen werden muss. Hierzu ist es zweckmäßig die Satzung Abschnitt für Abschnitt vorzulesen und im Plenum jeweils anzubringende Änderungen oder Ergänzungen zu diskutieren.

Schließlich wird über die Satzung als Ganzes, inklusive der Änderungen, abgestimmt. Wenigstens die besagten sieben Gründungsmitglieder müssen die Originalsatzung unterschreiben. Üblicherweise wird die Satzung nach der Gründungsversammlung wegen der vorgenommenen Änderungen noch einmal überarbeitet und in eine annehmbare Form gebracht. Die erforderlichen Unterschriften können auch erst später bei Vorliegen der mit den abgestimmten Änderungen bereinigten Version der Satzung geleistet werden.

Festlegung der Satzung

Bedenken Sie bei der Erstellung Ihrer Satzung, dass diese die Verfassung und somit das "Grundgesetz" eines Vereins ist und sich an die Vorgaben der §§ 21-79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) halten muss. Durch die Bestätigung des Amtsgerichts erhält sie Rechtskraft und der Verein mit der Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht seine Rechtsfähigkeit. In der Satzung sollten nur die notwendigsten und das Vereinsleben in seinem grundsätzlichen Ablauf regulierenden Festlegungen enthalten sein. Jede weitere nicht unbedingt erforderliche Regelung bindet den Verein bzw. seine Mitglieder daran und schränkt ggf. den Handlungsspielraum des Vereines ein. Beispielsweise sollte die Satzung Aufschluss darüber geben, ob ein Mitgliedsbeitrag geleistet werden muss oder nicht. Die Höhe des Beitrags sollte hingegen nicht in der Satzung festgelegt werden, da für evtuelle Beitragsanpassungen stets eine Satzungsänderung durchgeführt werden müsste.

Was sollte eine Satzung enthalten:

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen verschiedenen Satzungsinhalten, nämlich:

  • Muss-Inhalt
  • Soll-Inhalt
  • Kann-Inhalt

Die folgenden Punkte fassen die Muss- und Soll-Inhalte einer Satzung zusammen.

Muss-Inhalte:

  • den Vereinsnamen
  • den Vereinssitz: Welchen Vereinssitz der Verein in seiner Vereinssatzung festlegt, steht grundsätzlich in seinem Belieben. In der Regel ist dies der Verwaltungssitz, an dem der Schwerpunkt der Tätigkeit der Vereinsorgane liegt. Es kann aber auch eine andere Adresse als Vereinssitz bestimmt werden, wenn diese zumindest postalisch erreichbar ist und irgendwelche Aktivitäten des Vereines von dort ausgehen.
  • den Vereinszweck (entscheidend für die Einordnung durch das zuständige Finanzamt)
  • eine Bestimmung darüber, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll

Soll-Inhalte:

  • das Verfahren zum Ein- und Austritt von Mitgliedern
  • Bestimmungen darüber, ob und welche Beiträge von Mitgliedern zu leisten sind
  • Angaben über die Bildung des Vorstands gemäß § 26 BGB
  • Angaben über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung einzuberufen ist
  • Angaben über die Form der Einberufung einer Mitgliederversammlung
  • eine Bestimmung darüber, von wem die Beschlüsse der Mitgliederversammlung unterzeichnet werden müssen
  • eine Festlegung über den Vermögensanfall bei Auflösung des Vereins (fordert das Finanzamt)

Diese Satzungsinhalte können durch weitere „Kann-Inhalte“ einer Satzung ergänzt werden.
Den Musterdokumenten kann eine Mustersatzung entnommen werden, die auf die individuellen Vereinsbedürfnisse angepasst werden kann.

Wahl des Vorstandes

Nun muss der Vorstand gewählt werden. Für einen kleinen Verein reichen folgende Vorstandsfunktionen aus:

  • Vorsitzender
  • Stellvertreter
  • Kassenwart/Schatzmeister

Es können nach Bedarf beliebig viele weitere Vorstandsfunktionen definiert werden. Diese müssen jedoch in der Satzung aufgeführt sein. Für die Wahl des Vorstandes ist durch die Anwesenden ein Wahlleiter zu ernennen, der die Wahl der erforderlichen Vorstandsmitglieder durchführt.

Der hierbei gewählte Vorsitzende übernimmt im weiteren Verlauf die Leitung der Versammlung. Es empfiehlt sich daraufhin, sogleich die Frage der Finanzierung des Vereins anzugehen und die Mitgliedsbeiträge zu beschließen.

Beschluss über Anmeldung

Als nächstes beschließt die Versammlung, ob der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll oder nicht. In das Vereinsregister werden nach §64 BGB folgende Informationen in das Register eingetragen:

  • der Name des Vereins mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ oder nach abweichender Satzung in Kurzform „e. V.“,
  • der Sitz,
  • der Tag der Satzungserrichtung,
  • die Namen, Geburtsdaten und Wohnorte aller Vorstandsmitglieder und
  • die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder.

Eine Eintragung hat, um es noch einmal zu betonen, u.a. den Vorteil, dass die Problematik der Haftung merklich entschärft wird. Der eingetragene Verein haftet als juristische Person unmittelbar und ohne Entlastungsmöglichkeit für zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen seiner Organe und verfassungsmäßig berufenen Vertreter (§ 31 BGB). Eine Inanspruchnahme der übrigen Vereinsmitglieder kommt dagegen grundsätzlich nicht in Betracht. Auch der Vorstand haftet beim eingetragenen Verein grundsätzlich nicht persönlich. Wer hingegen im Namen eines nichtrechtsfähigen Vereins Rechtsgeschäfte mit Dritten vornimmt, haftet dem Dritten persönlich, § 54 S.2 BGB.

Nach dem erfolgreichen Abschluss der Gründungsversammlung ist der Verein nunmehr als nichtrechtsfähiger Verein schon wirksam gegründet.

Anmeldung des Vereins

Wenn der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll, dann muss eine notarielle Beglaubigung eingeholt werden, sowie ein Antrag zur Eintragung in das Vereinsregister gestellt werden, welcher vom zuständigen Amtsgericht geprüft wird.

Die notarielle Beglaubigung

Der Vorstand muss sich notariell beglaubigen lassen, wobei der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB gemeint ist. Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Hierbei ist die persönliche Anwesenheit erforderlich, da der Notar die Unterschriftsleistung beglaubigt und hiermit gleichzeitig eine Aussage über die Identität der Person beurkundet, welche dem vertretungsberechtigten Vorstand angehört. Die zu erwartende Höhe der Notarkosten dürfte sich auf maximal 50 € belaufen.

Anmeldung beim Amtsgericht

Hier gibt es zunächst zwei Möglichkeiten: Man lässt den Antrag durch einen Notar stellen oder man stellt den Antrag selbst. Die hierfür in der Regel lediglich zu verauslagenden Kosten rechtfertigen es, die Anmeldung durch einen Notar anzuregen.

Folgende Unterlagen benötigt das Amtsgericht:

  • Antrag auf Anmeldung der Eintragung ins Vereinsregister
  • Satzung mit mind. 7 Unterschriften (Original und Kopie)
  • Notarielle Beglaubigung des Vorstandes *)
  • Protokoll der Gründungsversammlung (Original und Kopie)
  • Anwesenheitsliste
  • Wahlprotokoll (Original und Kopie) **)
  • Vorstandsanschriftenliste

*) Die notarielle Beglaubigung kann auch auf dem Anmeldungsschreiben für die Eintragung in das Vereinsregister vorgenommen werden
**) Das Ergebnis der Wahl ist normalerweise im Protokoll der Gründungsversammlung enthalten

Wenn dem Amtsgericht nach der Eintragung die Gemeinnützigkeit nachgewiesen wird, bekommt man die Anmeldegebühr teilweise rückerstattet.

Antragstellung beim Finanzamt

Falls die Tätigkeit eines Vereins gemeinnützig ist, kann ein Antrag auf Feststellung der Gemeinnützigkeit (Antrag auf Freistellung von der Körperschaftssteuer) beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wie bereits erwähnt, ist bei Handels- und Gewerbevereinen eher nicht von einer Gemeinnützigkeit auszugehen.

Gemeinnützigkeit bedeutet vor allem die Freistellung von der Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuer, solange bestimmte Einnahmegrenzen nicht überschritten werden. Hat der Verein nur Einnahmen und Ausgaben im Bereich des gemeinnützigen Vereinszwecks, zahlt er keine Steuern. Ist er aber auch wirtschaftlich tätig (z. B. Eintrittsgelder, Bootsliegeplätze, Vereinsgaststätte, Werbung oder bestimmte Leistungen für Nichtmitglieder), ist er im sog. "Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb" tätig und muss u. U. Steuern zahlen. Dieser untergliedert sich dann aber in den "Zweckbetrieb" (7% USt) und den eigentlichen wirtschaftlichen (steuerpflichtigen) Geschäftsbetrieb" (19% USt). Eine ordentliche Buchführung, die über die Zuordnung der Umsätze Auskunft gibt, ist daher unumgänglich. Bei derartig auftauchenden Fragestellungen sollte dann fachmännischer Rat eingeholt werden.

Unterlagen für das zuständige Finanzamt:

  • Antrag auf Freistellung von der Körperschaftsteuer (Gemeinnützigkeit)
  • Satzung
  • Protokoll der Gründungsversammlung
  • Wahlprotokoll
  • Vereinsregisterauszug
  • Beitragsordnung *)
  • Tätigkeitsbericht

*) Die Beitragsordnung ist deshalb wichtig, weil ein Verein, der gemeinnützig sein will, nicht überhöhte Beiträge und Aufnahmegebühren verlangen darf. Ansonsten wäre er nicht mehr der Allgemeinheit zugänglich, da sich nicht Jedermann die Mitgliedschaft erlauben könnte. Laut Gesetzgeber ist dies der Fall, wenn die erhobenen Beiträge und Umlagen zusammen im Durchschnitt 1.023€ je Mitglied und pro Jahr erhoben wird. Die Aufnahmegebühr eines neuen Mitglieds darf zudem nicht den durchschnittlichen Wert von 1.534€ übersteigen