Beendigung und Auflösung eines Vereins

Die Beendigung eines Vereins setzt meist eine Auflösung und Liquidation voraus.

Die idealtypische Beendigung eines Vereins ist unterteilt in die Phase der Auflösung und die der Liquidation. Für weiterführende Informationen empfehlen wir den Leitfaden Vereinsrecht vom Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz.

Auflösung des Vereins

Ein Verein kann durch seine Mitglieder aufgelöst werden, dafür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer drei viertel Mehrheit nötig. Die Satzung kann aber auch abweichend ein höheres oder geringeres Mehrheitserfordernis festlegen.

Ein Verein kann auch aufgelöst werden durch:

  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
  • Zeitablauf, wenn ein Verein nur für eine bestimmte Zeit gegründet wurde
  • Verlegung des Vereinssitzes ins Ausland
  • Wegfall aller Mitglieder
  • Entziehung der Rechtsfähigkeit, bei einem eingetragenen Verein

Wurde ein Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst, so hat der Vorstand des Vereins nach § 74 Absatz 2 BGB die Auflösung zur Eintragung ins Vereinsregister anzumelden. Dasselbe gilt, wenn ein auf bestimmte Zeit gegründeter Verein aufgrund Zeitablaufs aufgelöst wurde. Ein Muster für die Auflösung eines Vereins finden Sie in den Musterdokumenten.

Liquidation

Wird ein Verein aufgelöst oder wird ihm die Rechtsfähigkeit entzogen und fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, ist zur Beendigung des Vereins nach § 47 BGB zusätzlich noch eine Liquidation erforderlich. Das ist immer dann der Fall, wenn die Vereinssatzung oder ein wirksamer Mitgliederbeschluss einen anderen Anfallberechtigten für das Vereinsvermögen bestimmt als den Fiskus. Im rechtlichen Sinne besteht der Verein bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens fort. Jedoch endet mit Eintritt in das Liquidationsstadium die werbende Vereinstätigkeit und anstelle des Vereinszwecks tritt der Abwicklungszweck. Das bedeutet, dass ein Liquidationsverein noch über Mitglieder verfügt und eine Mitgliederversammlung einberufen kann. Die Mitgliederversammlung kann weiterhin Beschlüsse verfassen wie bspw. das Bestellen und Abrufen der Liquidatoren.

Die Liquidatoren

Der Vorstand muss nach § 76 die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsregister eintragen lassen. Hauptaufgabe der Liquidatoren ist es, die Geschäfte des Vereins zu beenden, indem sie:

  • Forderungen des Vereins einziehen
  • Gläubiger befriedigen
  • Vermögen in Geld umsetzen
  • Überschüsse an die Anfallberechtigten auszahlen
  • Erstellen einer Schlussrechnung
  • Vereinsvermögen ordnungsgemäß verwalten
  • Aufbewahrungsort der Schriften und Bücher des Vereins bestimmen
  • Bekanntmachung der Vereinsauflösung

Über ihre Tätigkeit haben die Liquidatoren der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Soweit die Satzung keine besonderen Regelungen vorsieht, muss eine Schlussrechnung erstellt und gegebenenfalls ein Verteilungsplan für das verbleibende Vereinsvermögen aufgestellt werden. Nach § 50 Absatz 1 BGB ist die Auflösung des Vereins öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger des Vereins aufzufordern, ihre Ansprüche gegen den Verein anzumelden. Diese Bekanntmachung muss in dem vom Verein für seine Bekanntmachung bestimmten Bekanntmachungsblatt veröffentlicht werden. Hat der Verein kein Bekanntmachungsblatt in seiner Satzung bestimmt oder hat das dort bestimmte Blatt sein Erscheinen eingestellt, ist die Bekanntmachung nach § 50a BGB in dem Bekanntmachungsblatt des Amtsgerichts zu veröffentlichen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

Zwischen der Auflösungsbekanntmachung und dem Abschluss der Liquidation muss mindestens ein Jahr, das sogenannte Sperrjahr, liegen. Es empfiehlt sich, die Auszahlung des verbleibenden Vereinsvermögens erst nach dem Sperrjahr an die Anfallberechtigten auszuzahlen, um so eventuelle Schadenersatzverpflichtungen gegenüber Gläubigern zu vermeiden. Meldet sich ein Gläubiger einer bekannten Forderung nicht, so ist der geschuldete Betrag zu hinterlegen. Für Ansprüche, die noch nicht erfüllbar oder noch streitig sind, ist dem Gläubiger Sicherheit zu leisten. Wenn die Gläubiger befriedigt oder gesichert sind, kann das restliche Vereinsvermögen nach Ablauf des Sperrjahres nach § 51 BGB an die Anfallberechtigten ausgezahlt werden.

Abschluss der Liquidation

Nach Abschluss der Abwicklungsmaßnahmen des Vereins wie bspw. die Verteilung des Liquidationsüberschuss oder die Beendigung des Gläubigerprozesses endet das Liquidationsverfahren. Aufgrund des Sperrjahres, kann die Liquidation frühestens nach einem Jahr abgeschlossen werden. Die Liquidatoren sind nun verpflichtet, die Beendigung des Vereins in das Vereinsregister eintragen zu lassen, daraufhin wird das Registerblatt des Vereins geschlossen.

Mit der Beendigung des Vereins endet auch das Amt der Liquidatoren als auch jede Mitgliedschaft des Vereins.