Gewerberecht / Abgrenzung Handwerk

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Das Gewerberecht umfasst neben der Gewerbeordnung eine Vielzahl von weiteren Gesetzen und Verordnungen, wie zum Beispiel das Gaststättengesetz oder das Lebensmittelrecht. Neben Stellungnahmen gegenüber Behörden bietet die IHK Reutlingen Unternehmensgründern und Mitgliedsunternehmen zahlreiche Informationen.

Zum Gewerberecht gehört auch die Abgrenzung zwischen Handwerk und Nichthandwerk. Die IHK Reutlingen bietet Unternehmensgründern, die sich im Grenzbereich selbstständig machen wollen, wichtige Orientierungshilfen an. Die Zuordnung zum Handwerk kann für Neugründungen das vorzeitige Aus bedeuten und bei bereits bestehenden Betrieben das gesamte Unternehmen gefährden. Handelt es sich um ein so genanntes zulassungspflichtiges Handwerk, ist ein Befähigungsnachweis Pflicht - in der Regel die Meisterprüfung. Verfügt der Unternehmer in einem solchen Fall nicht über den entsprechenden Meisterbrief, drohen ihm die Untersagung des Betriebs und empfindliche Bußgelder.

Liegt ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe vor, ist dies der Handwerkskammer lediglich anzuzeigen. In beiden Fällen ist eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft zur Handwerkskammer gegeben. Agiert das Unternehmen in einem Gewerbe, das weder zulassungspflichtiges Handwerk noch zulassungsfreies Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe ist, so ist es Mitglied der IHK.

Abgrenzung in einzelnen Branchen

Akustik- und Trockenbau

Der Akustik- und Trockenbau ist „keine wesentliche Tätigkeit eines der in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe“. Dies hat der Gesetzgeber durch § 1 Absatz 8 des Übergangsgesetzes aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften, eingefügt durch Art. 1 des Gesetzes vom 31.Mai .2000, klargestellt.

Somit handelt es sich beim Akustik- und Trockenbau um einen Fall des § 1 Abs. 2 S. 2 Ziff. 3 HwO, weil sich diese Tätigkeit nicht aus dem Handwerk entwickelt hat. Dies bedeutet, dass nicht nur Handwerksbetriebe, sondern auch solche Unternehmen, die nicht in der Handwerksrolle eingetragen sind, Akustik- und Trockenbau ausführen dürfen.

Was ist Trockenbau?

Der Begriff des Trockenbaus ist nicht einheitlich definiert. Allgemein kann festgehalten werden, dass es sich dabei um den raumabschließenden Innenausbau für Wand, Decke und Boden handelt. Ausgenommen hiervon sind Holzkonstruktionen, wie sie üblicherweise von Zimmerern und Tischlern hergestellt werden.

Der Trockenbau zeichnet sich durch eine spezielle Arbeitstechnik, die Verwendung industriell vorgefertigte Baustoffe und Bauteile sowie durch die speziellen Funktionen des Produkts aus.

Der Trockenbau ist die trockene Montage werkmäßiger vorgefertigter Bauteile und Baustoffe. Er stellt ein System dar zur Zusammenführung verschiedener Baustoffe ohne das Hinzufügen von Feuchte. Als industrielles Montagegewerk zeichnet ihn die Systembauweise aus. Er betrifft auch den Bereich der Dämmung und Isolierung gegen Wärme, Kälte, Schall, Feuer und Strahlung.

Folgende Bau- und Zulieferteile und Trockenbaukonstruktionen werden dafür verwendet:

Bauteile:

  • Werkstoffe für die Unterkonstruktion (Holz, Holzwerkstoffe, Metall)
  • Baustoffe für Beplankung und Decklage (Holzwerkstoffplatten, Gipsbauplatten)
  • sonstige Platten für Beplankung und Decklage (Mineralfaserplatten, metallische Bekleidungen)
  • Dämmstoffe (Faserdämmstoffe, Schaumkunststoffe)
  • sonstige Dämmstoffe (Leichtbauplatten, Korkerzeugnisse, Schüttungen)

Zulieferteile:

  • Verbindungsmittel (Schrauben, Nägel, Klammern, Nieten)
  • Verankerungselemente, Befestigungselemente für Lasten
  • Spachtelmassen, Fugenkleber, Ansetzgipse
  • Dichtungsstoffe für Anschlüsse und Fugenabdichtungen
  • Schutz-, Einlass- und Abdeckprofilleisten

Trockenbaukonstruktionen:

  • Ständerkonstruktionen und Vorsatzschalen mit Unterkonstruktionen (zum Beispiel Unterkonstruktionen und Traggerüste für Einbauteile, Wohnungstrennwände, Wandverkleidungen, Brandwände, Leichtbauwände)
  • Deckensysteme einschließlich Deckenbekleidungen und Unterdecken (zum Beispiel Klima- und Lüftungsdecken)
  • Bodensysteme (zum Beispiel Installationsdoppelböden, Trockenunterböden und Fertigteilfußbodenkonstruktion)
  • Sonderbauteile und -elemente (zum Beispiel Verkofferung und Schürzen)

Typische Einsatzbereiche:

  • Gebäudewände und -decken
  • Bäder und Feuchträume (zum Beispiel nachträglicher Einbau eines Badezimmers)
  • Dachgeschossausbau
  • Auskleiden spezieller Gebäude für besondere akustische Anforderungen

Anmerkung:

Die Tätigkeit des Akustik- und Trockenbaus begründet eine IHKZughörigkeit. Werden zusätzlich noch weitere Tätigkeiten aus dem Bereich des Baus erbracht, besteht unter Umständen zusätzlich eine Zugehörigkeit zur Handwerkskammer.

Beispielsweise gehören Fliesen-, Platten-, Mosaik-, Parkett- und Estrichlegearbeiten zu den zulassungspflichten handwerklichen Tätigkeiten, die grundsätzlich einer Meisterqualifikation voraussetzen und zur Zugehörigkeit bei der Handwerkskammer führen.

Tätigkeiten aus dem Bereich Holz- und Bautenschutz (zulassungsfreies Handwerk) oder Bodenlegearbeiten (handwerksähnliches Gewerbe) können ohne Meisterqualifikation ausgeübt werden, führen aber grundsätzlich zur Zugehörigkeit bei der Handwerkskammer.

EDV-Arbeiten

Folgende Tätigkeiten im EDV-Bereich sind im Berufsbild des Informationstechnikers entweder nicht aufgeführt oder sie gehören nicht zum Kernbereich des Informationstechnikerhandwerks und dürfen ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden:

  • DV-Beratung und -Schulung
  • Konfiguration von Netzwerken und Einrichtung der entsprechenden Netzwerksoftware (strukturierte Verkabelung)
  • Konfiguration von Computeranlagen 
  • Entwicklung von Software
  • Softwareservice
  • Konfiguration der Systemdateien
  • Installation der System- und Anwendungssoftware
  • strukturierte Verkabelung für die Vernetzung von Computeranlagen
  • Zusammenstellen der Hardware aus Modulen sowie der Modulaustausch, das heißt der Zusammenbau von Rechnern aus Fertigteilen
  • Auswechseln von Verschleißteilen, wie Druckerköpfen, Tintenpatronen, Tonerbehältern, Trommeln
  • Technische Erweiterung durch den nachträglichen Einbau von Teilen zum Aufrüstenzum Beispiel durch Karten oder Modulerweiterungen
  • Austausch von Netzteilen, Platinen Laufwerken, Karten
  • Entsorgung und Recycling veralteter beziehungsweis defekter Hardware

Nur mit Eintragung in die Handwerksrolle dürfen dagegen folgende Tätigkeiten ausgeübt werden:

  • Reparatur des Monitors
  • Eingriffe in und Arbeiten an Netzspannungsteilen
  • Reparaturen die über die oben genannten Tätigkeiten hinausgehen und Eingriffe in das Gerät beinhalten, die nicht nur im Austausch von Teilen bestehen.

Allerdings dürfen diese Tätigkeiten im Rahmen eines unerheblichen zulassungspflichtigen handwerklichen Nebenbetriebs (zum Beispiel zu einem PC-Handel) ausgeübt werden, ohne dass es einer Eintragung in der Handwerksrolle bedarf. Als Maßstab dieser Unerheblichkeit legt § 3 Abs. 2 HwO fest, dass die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweiges nicht überschritten werden darf, und zwar während eines Jahres (rund 1664 Stunden/Jahr). Diese Grenze gilt auch für Ein-Mann-Betriebe.

Garten- und Landschaftsbau oder Straßenbauerhandwerk?

Die Berufsbilder des Garten- und Landschaftsbaus sowie des zulassungspflichtigen Straßenbauerhandwerks überschneiden sich dort, wo es um das Anlegen von Wegen und (Park-) Plätzen geht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30.03.1993 festgestellt, dass ein Garten- und Landschaftsbauer diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausüben darf. Das Merkblatt gibt Hilfestellung bei dieser Abgrenzungsfrage.

Allgemein

Das Anlegen von befahrbaren Wegen und (Park-)Plätzen im Zusammenhang mit (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen gehört zum Berufsbild des nichthandwerklichen Gewerbes des Garten- und Landschaftsbauers; insoweit überschneiden sich die Berufsbilder dieses Gewerbes und des Straßenbauerhandwerks.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 30.03.1993 festgestellt, dass dem Straßenbauerhandwerk in diesem Bereich kein Ausschließlichkeitsanspruch zusteht. Damit darf der Garten- und Landschaftsbauer im Zusammenhang mit (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen Wege und Plätze anlegen, ohne dass ein Eintrag in die Handwerksrolle erforderlich ist.

(Landschafts-)gärtnerisch geprägte Anlage

Bei der Beurteilung, ob eine (landschafts-)gärtnerisch geprägte Anlage vorliegt, kommt es auf den Gesamtcharakter der Anlage an.

Zunächst ist zwischen typisch (landschafts-)gärtnerischen und sonstigen Anlagen zu differenzieren:

  • Zu den typisch (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen gehören Garten-, Park-, Grün- und Friedhofsanlagen. Diese sind nach der Verkehrsanschauung dem Garten- und Landschaftsbau zuzurechnen, weil sie üblicherweise gärtnerisch geprägt sind.
  • Die sonstigen (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen.

Bei diesen sonstigen Anlagen ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung ihrer Umgebung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild (landschafts-)gärtnerisch geprägt sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Anlage vom Charakter her auch der Erholung, Entspannung, Beruhigung und Freizeitgestaltung der Menschen dient.

Bei der Beurteilung kommt der Flächenverteilung Indizfunktion zu. Hieraus folgt, dass unter Einbeziehung der jeweiligen Funktion, das Verhältnis von gärtnerisch gestalteten, d.h. bepflanzten, Flächen und sonstigen, insbesondere Weg- und Parkplatzflächen zu berücksichtigen ist. Es gibt allerdings keinen starren Maßstab, dass die gärtnerisch gestalteten Teilflächen stets überwiegen müssten.

Danach dürfen Pflasterarbeiten in jeder Anlage mit landschaftsgärtnerischer Prägung ohne Eintragung in die Handwerksrolle vorgenommen werden.

Beispiele sind:

  • Private und öffentliche Wohngrundstücke (Wohnanlagen, Reihenhäuser, Einfamilienhäuser, Villen), bei denen Pflasterarbeiten der Garagen oder Grundstückseinfahrten oder an Terrassen und Plätzen erfolgen.
  • Außenanlagen an Gewerbeobjekten, Einkaufspassagen, Fußgängerzonen, Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Verwaltungsgebäuden, Kasernen und so weiter im Rahmen einer gärtnerischen Prägung
  • Spiel- und Sportplätze, Außenanlagen von Schwimmbädern, Freizeitanlagen und so weiter.
  • Parkflächen und Parkplätze, zum Beispiel innerhalb von Gärten und Parks.

Kriterien, die für die Beurteilung der (landschafts-)gärtnerischen Prägung keine Rolle spielen

  • die formale Aufteilung in mehrere Lose, zum Beispiel Erd- und Pflasterarbeiten einerseits und Bepflanzung andererseits,
  • die Ausführung von Pflasterarbeiten und gärtnerischen Arbeiten am Grundstück zur gleichen Zeit beziehungsweise. im Zusammenhang damit,
  • das Verhältnis der Kosten für gärtnerisch gestaltete und sonstige Flächen,
  • die Widmung der Flächen für den öffentlichen Verkehr,
  • die bei der Befestigung von Flächen angewandten Arbeitstechniken und verwendete Materialien.

Werbung

Garten- und Landschaftsbaubetrieben ist es selbstverständlich erlaubt, unter Hervorhebung des Garten- und Landschaftsbaus auch für die Pflasterarbeiten et cetera zu werben. Dennoch werden diese Unternehmen, die Pflasterarbeiten im zulässigen Rahmen durchführen, häufig wegen einer Werbung für eine handwerkliche Tätigkeit abgemahnt. Die zwei nachfolgenden Beispiele zeigen, worauf es bei der Gestaltung einer Anzeige im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus ankommt:

  • Das LG Itzehoe hatte einen Fall zu beurteilen, in dem ein Gartenund Landschaftsbaubetrieb mit Pflasterarbeiten und Terrassenbau geworben hatte. Der Text trug die dick gedruckte und unterstrichene Überschrift "Individueller Gartenservice". Darunter waren Dienstleistungen aufgelistet, und zwar Jahrespflege, Neuund Umgestaltung, Pflasterarbeiten, Terrassenbau, Zaunarbeiten, Teichbau, Bepflanzungen, Winterdienst. Diese Werbung wurde nicht als Verstoß gegen die Handwerksordnung angesehen. Grund: Die Anzeige wird geprägt von der dick gedruckten und unterstrichenen Überschrift "Individueller Gartenservice". Dadurch werden die Assoziationen auch des flüchtigen Beobachters auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gartengestaltung gerichtet. Dieser prägende Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die streitgegenständlichen Tätigkeiten "Pflasterarbeiten und Terrassenbau" in der Auflistung der angebotenen Tätigkeiten eingebettet sind, die den Leser eindeutig auf die Verbindung mit der Gartengestaltung hinweisen.
     
  • Der Gutachterausschuss zu Wettbewerbsfragen beim DIHK hat 1999 festgestellt: Ein Unternehmen, das in einer Zeitungsanzeige unter der Überschrift "Garten- und Landschaftsbau GmbH (folgt geographischer Zusatz)" für "Pflasterarbeiten aller Art, Grünflächenpflege, Gestaltung und Planung, Zaunbau, Teichbau" wirbt, kündigt nicht die Ausübung des Straßenbauer-Handwerks an und handelt nicht wettbewerbswidrig. Grund: Es kommt bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung darauf an, ob der unbefangene Leser der Anzeige den Eindruck gewinnt, es würden auch Pflasterarbeiten außerhalb des landschaftsgärtnerischen Bereichs beworben. Dann ist zu prüfen, ob sich das Unternehmen unzulässiger Weise einen Wettbewerbsvorteil verschafft oder eine Irreführung vorliegt (§§ 1, 3 UWG).
    Ein Verstoß liegt im Beispielsfall nach Auffassung des Gutachterausschusses nicht vor. Dagegen spricht schon, dass die Werbeanzeige mit der eindeutig auf den Garten- und Landschaftsbau beschränkten Firma überschrieben ist. Dies legt die Annahme nahe, dass alle nachfolgend beschriebenen Tätigkeiten sich innerhalb des Garten- und Landschaftsbaus bewegen. Auch der weitere Kontext ist zu beachten. Sämtliche Arbeiten, die genannt werden, stehen in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Garten- und Landschaftsbau. Der unbefangene Leser wird daher den Hinweis auf "Pflasterarbeiten aller Art" nur auf den Bereich des Garten- und Landschaftsbaus beziehen.

Die Werbeaussage kann mithin folgendermaßen gestaltet werden:

Garten- und Landschaftsbau Ihr Gartenservice
  • Neu- und Umgestaltung
  • Pflasterarbeiten
  • Terrassenbau, Teichbau
  • ...
  • Neu- und Umgestaltung
  • Pflasterarbeiten
  • Terrassenbau, Teichbau
  • ...

Um eine größere wettbewerbsrechtliche Sicherheit zu erlangen, empfiehlt es sich in Zweifelsfällen, einen präzisierenden bzw. einschränkenden Zusatz zum "Pflasterbau" (in landschaftsgärtnerischem Zusammenhang) vorzunehmen.

Quellen

Urteile zur Abgrenzung

  • BVerwG vom 30.03.1993 (GewArch 1993, S. 329)
  • VG Lüneburg vom 10.04.1996 (GewArch 1996, S. 418)
  • OLG Köln vom 16.11.1999 (GewArch 2000, S. 73) 
  • OLG Düsseldorf vom 14.05.2001 (Az. 2a Ss(OWi) 369/00 -(OWi) 24/01 II)(GewArch 2002, 34)
  • OLG Karlsruhe vom 21.03.2014 (Az. 4 U 153/12)

Entscheidungen zur Werbung

  • LG Itzehoe vom 18.11.1997 (GewArch 1998, S. 253)
  • OLG Celle vom 19.07.2002 (GewArch 2002, S. 431)

Sonstiges

  • Stellungnahme des Gutachterausschusses des DIHK zur Werbung für Pflasterarbeiten im Garten- und Landschaftsbau, WRP 1999, S. 450
  • Dietrich, Garten-und Landschaftsbauer darf auch Wege und Plätze anlegen! (IBR 2014, 511)

Hausmeisterdienste

Die Aufgabe des Hausmeisters besteht im Wesentlichen darin, für Hauseigentümer die Betreuung der Immobilie zu übernehmen und dabei vor allem für Sauberkeit, Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Einrichtungen und Anlagen zu sorgen.

Er darf alle aufsichtsführenden und pflegerischen Arbeiten sowie einfache Instandsetzungsarbeiten durchführen, die nicht wesentliche zulassungspflichtige handwerkliche Teiltätigkeiten darstellen, wenn und solange sie im hausmeisterlichen Gepräge durchgeführt werden und mit den Arbeiten im Zusammenhang stehen. Darunter fallen im Allgemeinen einfachere Arbeiten, die in kurzer Zeit erlernbar oder für das Handwerk nebensächlich sind. Im Wesentlichen beschränken sich die Tätigkeiten darauf, Störungen oder Schäden zu erkennen und zu beurteilen, kleinere Störungen oder Schäden zu beheben und zu entscheiden, ob ein Handwerksbetrieb beauftragt werden muss.

Hausmeisterdienste bewegen sich in einem Tätigkeitsfeld, welches Überschneidungen mit zulassungspflichtigen handwerklichen und anderen der Handwerksordnung unterfallenden Berufen aufweisen kann (die dann eine Eintragung in die Handwerksrolle erfordern). Wenn handwerkliche Arbeiten schwerpunktmäßig erfolgen, bedarf es einer Eintragung in die Handwerksrolle. Dieses Merkblatt soll dabei helfen zu erkennen, welche Arbeiten im Rahmen des Hausmeisterdienstes erledigt werden dürfen und welche einen Eintrag in die Handwerksrolle erforderlich machen. Unabhängig von der Frage handwerklicher Tätigkeiten ist die "Hausverwaltung inklusive Nebenkostenabrechnung" gemäß § 34c Abs. 1 S.1 Nr. 4 GewO erlaubnispflichtig. Diese Erlaubnis erteilt entweder die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder das Gewerbeamt, je nach Bundesland (in Baden-Württemberg sind die IHKs zuständig).

Folgende Arbeiten gehören zum Hausmeisterdienst – Zugehörigkeit zur IHK:

Aufsicht

  • Überwachung des Gesamtzustandes der Immobilie und der Außenanlage inklusive Schließdienst
  • Überwachung von Garagen/Tiefgaragenanlagen
  • Heizungsanlage - Funktionstüchtigkeit überwachen (Bedienen, Entlüften, Wasser nachfüllen - Brennstoffvorrat)
  • Überwachung der Aufzugsanlage
  • Botendienst - Ausführung von Besorgungen

Pflege

  • Garten- und Landschaftspflege (Rasenmähen, Unkraut entfernen, Heckenschneiden, Rasensprengen, Blumen gießen)
  • Kehrdienst, Papier- und Abfallkörbe leeren, Mülldienst
  • Winterdienst (Schneebeseitigung, Streuen) 
  • Entrümpelungs- und Aufräumarbeiten, Müllbeseitigung, Sperrgutabfuhr
  • Toilettenbetreuung (Seife, Handtücher, Papier)
  • Abfluss/Siphon reinigen
  • Dachrinnenreinigung
  • Bodenrinnen, Fußroste und Wassereinläufe säubern
  • Kühlschränke abtauen
  • Schädlingsbekämpfung
  • Möbelmontage

Aufstellen/Montage

  • Computeranlagen aufstellen und anschließen
  • Fernseh-, Video- und Musikanlagen und Satellitenanlagen aufstellen und anschließen
  • Telefonanlagen aufstellen und einstellen beziehungswise programmieren
  • Aufstellen und Inbetriebnahme von Haushalts- und Küchengeräten
  • Lampen aufhängen
  • Bilder aufhängen
  • Gardinen abnehmen und aufhängen
  • Rollos spannen
  • Möbelmontage
  • Regale zusammenbauen und aufstellen
  • Montage von Fertigzäunen (ohne Fundamenterstellung)

Immobilienbetreuung/Wartung

  • Dichtungswechsel an Wasserarmaturen
  • Filterwechsel in Lüftungsanlagen
  • Funktionsstörungen an Türschlössern beheben (Auswechseln von Schließzylindern)
  • Glühbirnen und Leuchtstoffröhren auswechseln
  • Möbelbeschläge einstellen beziehungsweise auswechseln
  • Schadstellen an Tapeten und Türen ausbessern
  • Kleine Löcher und Risse mit Spachtelmasse schließen
  • Trockenbauarbeiten
  • Tapezieren mit Raufaser nebst Überstreichen (im geringfügigem Umfang)
  • Stühle leimen, Türscharniere ölen

Zu den zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten, die grundsätzlich eine Meisterqualifikation erfordern und eine Zugehörigkeit zur Handwerkskammer begründen, gehören:

  • Maurer-und Betonbauerarbeiten
  • Zimmerer-und Dachdeckerarbeiten
  • Pflaster-und Verbundsteinarbeiten (Straßenbauer)
  • Stuckateurarbeiten
  • Maler-und Lackiererarbeiten
  • Gerüstbauarbeiten
  • Metallbauerarbeiten –Schlosser und Leichtmetallbauer
  • Informationstechnikerarbeiten (Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik)
  • Klempnerarbeiten
  • Installateur-und Heizungsbauarbeiten
  • Elektrotechnikarbeiten
  • Tischlerarbeiten
  • Glaserarbeiten
  • Fliesen-, Platten-und Mosaiklegerarbeiten
  • Estrichlegerarbeiten
  • Parkettlegerarbeiten
  • Rollladen-und Sonnenschutztechnikerarbeiten
  • Raumausstatterarbeiten

Zu den zulassungsfreien handwerklichen Tätigkeiten, die ohne Meisterbrief erledigt werden dürfen und – soweit sie schwerpunktmäßig betrieben werden – eine Zugehörigkeit zur Handwerkskammer begründen, gehören:

  • Gebäudereinigerarbeiten
  • Holz- und Bautenschutzarbeiten (Maurerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)

Zu den handwerksähnlichen Tätigkeiten, die ohne Meisterbrief erledigt werden dürfen und – soweit sie schwerpunktmäßig betrieben werden – eine Zugehörigkeit zur Handwerkskammer begründen, gehören:

  • Bautentrocknungsarbeiten
  • Bodenlegerarbeiten (Verlegung von Teppich-, Laminat-, PVCund Fertigparkettböden)
  • Fugerarbeiten
  • Tankschutzarbeiten
  • Rohr-und Kanalreinigungsarbeiten
  • Einbau von genormten Baufertigteilen (zum Beispiel Fenster, Türen, Zargen, Regale)
  • Teppichbodenreinigungsarbeiten

Sicherheitstechnik

Die vorliegende Information soll bei der Beurteilung helfen, welche Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Sicherheitstechnik stehen, ohne oder mit einer Handwerksrolleneintragung ausgeübt werden dürfen. Durch die Beschreibung der Tätigkeiten und durch die Feststellung der für die Ausführung erforderlichen Qualifikationen gibt dieses Merkblatt Hilfestellung bei dieser Abgrenzungsfrage. Sie ist auch für die Feststellung wichtig, ob aufgrund von sicherheitstechnischen Vorkehrungen Versicherungen ihre Prämien reduzieren. Erforderlich hierfür ist eine fachmännische Installation. Grundsätzlich sollten bei der Installation und dem Anbringen von Sicherheitstechnik mögliche versicherungstechnische Klauseln und Vereinbarungen beachtet werden.

Alarmanlagen

Einbruchmeldeanlagen
Einbruchmeldeanlagen signalisieren über Sensoren Störungen im Objekt und leiten diese an eine Einbruchmeldezentrale weiter. Die Meldeanlage muss an das 230 Volt-Netz angeschlossen werden. Hierzu müssen die einschlägigen Bestimmungen, wie VDS-Richtlinien, eingehalten werden. Diese Tätigkeiten dürfen daher nur von einem Fachmann ausgeführt werden, der besondere Kenntnisse im Bereich der Fernmeldeanlagenelektronik, der Elektromechanik und der Elektroinstallation hat. Diese Tätigkeiten werden ausschließlich dem zulassungspflichtigen Handwerk zugeordnet (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.04.2006 – 8 LA 63/05, GewArch 2006, 339).

Funkalarmanlagen
Funkalarmanlagen können einfach und schnell installiert werden, sofern die Anlage lediglich mit der Steckdose verbunden werden muss und sich automatisch in das Funknetz einschaltet und die Zentrale alarmiert. Eine Leitungsverlegung ist hierfür nicht nötig. Diese Tätigkeit kann von jedermann ausgeführt werden. Wenn allerdings das Verlegen von Leitungen und der Anschluss an das Stromnetz sowie die Einstellung von ISM-Frequenzen erforderlich sind, müssen diese nach VDSRichtlinien erfolgen, die nur von einem Fachmann vorgenommen werden dürfen. Diese Tätigkeiten unterfallen dann dem zulassungspflichtigen Handwerk. Gleiches gilt, wenn Alarmmeldungen über ein Wählgerät an Wachdienste, Privatpersonen oder Funkrufempfänger weitergeleitet werden sollen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.04.2006 – 8 LA 63/05, GewArch 2006, 339).

Glasbruchmelder
Glasbruchmelder werden zwar durch einfaches Anbringen direkt auf die Glasscheiben von Türen und Fenstern installiert, jedoch werden Piezo, Bandpass, Verstärker, Speicher und Alarmkontakt nachgeschaltet, so dass hierfür Kenntnisse aus dem Beruf des Elektrotechnikers vorausgesetzt werden müssen. Daher ist diese Tätigkeit dem zulassungspflichtigen Handwerk zuzurechnen.

Hausalarmanlagen Typ A und Typ B
Die Hausalarmanlage muss nach der VDE-Norm 0833 an eine Zentrale angeschlossen werden, aus der dann gegebenenfalls der Alarm an Dritte weitergeleitet wird (Leitungsanlagenrichtlinie (LAR)). Diese Installation kann nur von einem Fachmann der Fernmeldeanlagenelektronik mit besonderen Kenntnissen im Bereich Elektrotechnik, sowie Leitungs- und Übertragungstechnik ausgeführt werden. Die Tätigkeit ist daher zulassungspflichtiges Handwerk zuzurechnen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.04.2006 – 8 LA 63/05, GewArch 2006, 339).

Infrarotbewegungsmelder und Dualmelder
Sofern nur das Verbinden mit dem Verstärker und das Anschließen an die Steckdose erforderlich ist, kann dies von jedermann als Nichthandwerk ausgeführt werden. Anderenfalls ist die Arbeit einem Fachmann zu überlassen und damit zulassungspflichtiges Handwerk.

Sprachalarmanlage
Eine Sprachalarmanlage (SAA,auch Sprachalarmsystem-SAS) ist eine elektroakustische Anlage (Beschallungsanlage), die aufgrund ihres besonderen Aufbaus und ihrer hohen Sprachverständlichkeit für Alarmierungs-und Evakuierungsaufgaben (Evakuierungsanlage) geeignet ist. Anforderungen an Aufbau und Betrieb finden sich z. B. in DIN EN 60849, DIN VDE 0833 Teil 4, DIN EN 54-16, DIN EN 54-24, EN 54-4 und seit April 2012inder neuen DIN 14675 "Brandmeldeanlagen - Aufbau und Betrieb" mit den Anforderungen an die Qualifikation von Fachfirmen und Personen für den Bereich Sprachalarmierunganlagen. Daher ist diese Tätigkeit dem zulassungspflichtigen Handwerk zuzurechnen.

Bildermelder

Bildermelder sichern jede Art von Wertgegenständen, indem sie einen Alarm zentral auslösen. Dies erfordert das Legen und Verbinden von Leitungen, was besondere Kenntnisse im Bereich der Elektrotechnik, Leitungsnetz- und Übertragungstechnik sowie der Elektroakustik voraussetzt. Insofern ist dies eine Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks.

Brandmeldeanlagen

Brandmeldeanlagen sind Gefahrenmeldeanlagen, die Brand und Feuer frühzeitig erkennen und melden. Die automatischen und nichtautomatischen Sensoren werden dabei an eine Brandmeldezentrale angeschlossen, durch die Feuerwehr, Sicherheitskräfte und/oder die Öffentlichkeit alarmiert werden. Dies erfordert besondere Kenntnisse über Brandschutzpläne, Elektrotechnik sowie Leitungs- und Übertragungstechnik, die die Arbeit eines Fachmanns der Elektrotechnik notwendig macht. Die Tätigkeit ist daher dem zulassungspflichtigen Handwerk zuzuordnen. Bei der Errichtung von Brandmeldeanlagen sind die VDS-Richtlinien zu beachten. Daraus ergibt sich, dass die Überprüfung und Instandhaltung der Brandmeldeanlagen nur von Fachfirmen ausgeführt werden dürfen, die den Anforderungen nach der VDE-Norm 0833, DIN 15675 und LAR genügen.

Feuerlöscher / Feuerlöschanlagen

Das Befestigen von Handfeuerlöschern an der Wand ist keine handwerkliche Tätigkeit. Dies gilt auch für die Wartung der Feuerlöscher.
Das Errichten von stationären Löschanlagen, wie zum Beispiel Sprinkler- , Sprühflut-, Sprühwasser-, Kohlensäure-, Schaum-oder PulverLöschanlagen unterfällt aber dem zulassungspflichtigen Handwerk (Installateur und Heizungsbauer), da besondere Fachkenntnisse über Löschmittel, Brandschutzpläne sowie die Errichtung, Instandhaltung und Wartung der Anlagen notwendig sind. Insbesondere wird auf VDSRichtlinien verwiesen, die die Zuständigkeit für die Errichter der Löschanlagen regeln.

Fenstersicherungen

Die Herstellung von Fenstern aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen, von Beschlägen sowie von Raum- und Diebstahlsicherungen wird grundsätzlich dem Berufsbild des Metallbauers zugeordnet. Jedoch fällt darunter nicht notwendig die Montage von Fenstern und vorgefertigten Sicherheitsbeschlägen, so dass hier im Einzelfall zwischen Tätigkeiten des zulassungspflichtigen Handwerks oder des Nichthandwerks abzugrenzen ist.

Einbruchhemmende Fenster
Die gewerblich betriebene Montage von Fertigfenstern mit einbruchshemmendem Glas oder glasähnlichem Kunststoff ist eine handwerksähnliche Tätigkeit (Anlage B Abschnitt 2 Nr. 24 der Handwerksordnung).

Fenstergitter
Die Herstellung von Fenstergittern ist grundsätzlich zulassungspflichtiges Handwerk (Metallbauer). Stellt die Verankerung des Fenstergitters besondere Anforderungen an die Kenntnisse von Oberflächenmaterialien der Hauswände, handelt es sich um eine zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeit. Die Anbringung industriell gefertigter Fenstergitter ist jedoch grundsätzlich nicht dem Handwerk zuzuordnen.

Sicherheitsverriegelungen
Sicherheitsverriegelungen mit einem Pilzbolzen, Sicherheitsschieber oder Verschlussbolzen sowie absperrbare Griffe mit Druckzylinder oder abschließbare Fenstersicherungen sind aufgrund der unkomplizierten Montage mit einfachen Werkzeugen und wegen des geringen Kraftaufwands kein zulassungspflichtiges Handwerk.

Kellerschachtabdeckungen / Lichtschachtabdeckung

Sofern die Kellerschachtabdeckungen/ Lichtschachtabdeckungen vorgefertigt sind, ist das Einsetzen der Abdeckungen auch für einen Ungeübten ausführbar und somit kein Handwerk. Für die Anfertigung der Abdeckungen sind Kenntnisse im Umgang mit Metall notwendig. Diese Arbeiten sind dem Berufsbild des Metallbauers vorbehalten und damit zulassungspflichtiges Handwerk.

Rauchwarnmelder

Der batteriebetriebene Rauchmelder kann einfach an der Decke von Wohnhäusern, Büros etc. angebracht werden. Hierzu bedarf es keiner besonderen Kenntnisse, es sei denn, der Rauchmelder soll mit anderen Meldesystemen und Signalmitteln verbunden werden. Grundsätzlich ist dies keine handwerkliche Tätigkeit.

Sprechanlagen

Gegensprechanlagen
Da für eine Gegensprechanlage eine Verbindung von der Wohnung zur Türstation hergestellt werden muss, ist es erforderlich, umfangreiche Kenntnisse der Leitungs- und Verteilungstechnik sowie der Elektrizitätslehre, Elektrotechnik, Elektroakustik und Impulstechnik zu haben. Diese Kenntnisse entsprechen dem Kernbereich des Tätigkeitsfeldes des Elektrotechnikers und unterfallen somit dem zulassungspflichtigen Handwerk.

Videosprechanlagen
Die Videosprechanlage ist eine gekoppelte optische und akustische Anlage, die zwar zur Montage der Videokamera und des Bildschirms keine besonderen Kenntnisse eines Fachmanns erfordert, jedoch hinsichtlich der Installation und Verbindungsherstellung zur Gegensprechanlage umfangreiche Kenntnisse entsprechend eines 5 Fernmeldeanlagenelektronikers, Elektromechanikers bzw. eines Elektroinstallateurs erfordert. Daher ist die Tätigkeit dem zulassungspflichtigen Handwerk zuzuordnen.

Tresore

Der Einbau eines vorgefertigten Tresors, der beispielsweise in eine Schrankwand einzubauen ist, kann von ungeübten Personen, die nur über geringes Geschick verfügen, vorgenommen werden. Die Tätigkeit unterfällt daher dem Nichthandwerk. Komplexere Tätigkeiten, die mit dem Tresoreinbau verbunden werden, können auch im Einzelfall dem zulassungspflichtigen Handwerk unterfallen.

Türsicherungen

Grundsätzlich unterliegt zwar die Herstellung von Türen und Toren aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen sowie von Beschlägen und Raum- und Diebstahlsicherungen dem Berufsbild des Metallbauers, jedoch ist die Montage von vorgefertigten Sicherheitsbeschlägen von diesem Berufsbild nicht umfasst, so dass im Einzelfall entschieden werden muss, ob die Tätigkeit dem zulassungspflichtigen Handwerk oder dem Nichthandwerk zuzuordnen ist.

Panzerriegel
Das Montieren eines Panzerriegelschlosses erfordert zwar einige Übung im Umgang mit Materialien und Werkzeug, jedoch ist dafür durchschnittliches Geschick notwendig, so dass diese Tätigkeit dem Nichthandwerk unterfällt.

Schließzylinder
Das Auswechseln des Schließzylinders ist dem Nichthandwerk zuzuordnen, es sei denn, es werden zusätzliche Sicherheitsvorrichtungen wie elektronische Abfragen installiert, die die Fertigkeiten eines Fachmanns voraussetzen und damit diese Tätigkeit dem zulassungspflichtigen Handwerk zuordnen.

Sicherheitsbeschläge/ Sicherheitsschließblech
Das Anmontieren von Sicherheitsbeschlägen zum Schutz des Zylinders beziehungsweise die Montage von Schließblechen im Türrahmen und/oder Mauerwerk ist eine Tätigkeit, die der Ungeübte auch mit geringem Geschick ausführen kann. Damit unterfällt die Montage des Sicherheitsbeschlags dem Nichthandwerk.

Türbefestigungen
Die Montage von absperrbaren Hebetürbeschlägen, die durch Knopfdruck verriegelt werden, oder Türbefestigungen am Türrahmen erfordern keine besonderen zulassungspflichtigen handwerklichen Fertigkeiten und sind daher dem Nichthandwerk zugehörig.

Türspion
Der Einbau eines Türspions erfordert zwar einige Übung und Geschick im Sägen und Bohren, dazu ist jedoch nur eine kurze Anlernzeit notwendig, wodurch diese Tätigkeit dem Nichthandwerk zuzuordnen ist.

Zusatzschloss mit Sperrbügel
Das Anbringen eines solchen Schlosses ist durch einfache Montage möglich und damit keine handwerkliche Tätigkeit.

Zylinderschloss
Das Einsetzen eines Zylinderschlosses erfordert keine handwerklichen Fertigkeiten und ist dem Nichthandwerk zuzuordnen. Allerdings liegt dann eine Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks vor, wenn eine mit dem Schließzylinder verbundene externe Steuerung zusätzliche Zutrittsberechtigungen abfragt, zulässt oder sperrt.

Videokameras

Die Montage von Videokameras erfordert zwar einige Übung im Umgang mit Material und Werkzeug, dafür ist aber nur ein durchschnittliches Geschick erforderlich, was noch nicht in den Bereich des Elektrotechnikers fällt und somit Nichthandwerk ist. Sollte es sich allerdings um elektrische Anschlüsse mit 230Volt handeln, so ist diese Tätigkeit zulassungspflichtiges Handwerk.

Zutrittskontrollen

Eine hochwertige Zutrittskontrolle besteht aus Kartenlesegerät und Tastatur für den persönlichen Code. Mit einer Magnetkarte und einem Code wird Eintritt gewährt. Der Ausweisleser wandelt die Codierung des Ausweises in elektronische Impulse um und leitet diese weiter an ein Steuergerät, das die übermittelten Informationen verarbeitet und über den Zutritt entscheidet. Für diese Arbeit sind daher besondere Kenntnisse der Datenübertragung und Datenverarbeitung, der Impulstechnik, Leitungsnetz- und Übertragungstechnik sowie der Elektrizitätslehre notwendig, die dem Berufsbild des Elektrotechnikers vorbehalten und somit zulassungspflichtiges Handwerk sind.

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
Telefon: 07121 201-233
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