Vertragsrecht/AGB

Ein wirksamer Vertrag setzt zwei oder mehrere übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien (Angebot und Annahme) voraus. Beim Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer zur Übergabe und Übereignung einer bestimmten mangelfreien Sache, der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Dagegen hat der Werkunternehmer beim Werkvertrag eine Werkleistung, also einen bestimmten Erfolg, zu erbringen, und der Besteller verpflichtet sich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Nach dem Abschluss von Verträgen stellen sich immer wieder Fragen nach gesetzlichen Ansprüchen bei Mängeln oder auch wie lange Ansprüche aus Vertragsverhältnissen durchsetzbar sind.

Mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen - kurz AGB - wird der Inhalt eines Vertrages gestaltet und damit die gesetzliche Lage als Normalzustand modifiziert. Durch den Einsatz von AGB kann die eigene Position entscheidend verbessert werden. AGB sind aus dem heutigen Geschäftsleben nicht mehr wegzudenken. Sie werden nicht automatisch Vertragsbestandteil und müssen deshalb in den Vertrag einbezogen werden. Gesetzliche Regeln und Grenzen, welche sich in den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuches widerspiegeln, sind hierbei zu beachten.

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
Telefon: 07121 201-233
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