Sonstige Leistungen im EU-Binnenmarkt

Wer international Geschäfte tätigt, muss sich mit dem grenzüberschreitenden Umsatzsteuerrecht auseinandersetzen. Dabei sind die Fragestellungen sehr komplex.

Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die Grundzüge der umsatzsteuerlichen Behandlung von Dienstleistungen, die an unternehmerische Leistungsempfänger erbracht werden (B2B) aus Sicht eines in Deutschland ansässigen Leistenden.

Wichtig: Für die Leistungserbringung an Privatpersonen gelten andere Regeln, die nicht Gegenstand dieser Information sind.

Abrechnung von Dienstleistungen im Ausland

1. Grundregel

Grundsätzlich sind Leistungen an Unternehmen für das Unternehmen dort steuerbar, wo der Leistungsempfänger (Auftraggeber) seinen Sitz hat, beziehungsweise wenn die Leistung an eine Betriebsstätte ausgeführt wird, wo diese ihren Sitz hat.

Beispiel: Aus Sicht eines deutschen EDV-Beraters, der ein in Österreich ansässiges Unternehmen berät, bedeutet dies, dass seine EDV-Beratungsleistung nicht in Deutschland steuerbar ist. Das heißt, dass die Leistung nicht der deutschen Umsatzbesteuerung unterliegt. Die Leistung ist vielmehr am Sitzort seines Auftraggebers, also in Österreich, steuerbar. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit nicht überwiegend vor Ort in Österreich, sondern in Deutschland im Büro ausgeführt wird. Folge hiervon ist, dass die Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer auszustellen ist. Vom Prinzip muss aufgrund der Steuerbarkeit der Leistung in Österreich vielmehr mit österreichischer Steuer abgerechnet werden. Da dies aufgrund der damit verbundenen Registrierungspflichten sehr aufwändig wäre, sind hier jedoch die nachfolgend dargestellten Verfahrensvereinfachungen im ausländischen Recht zu beachten.

1.1. Umsatzsteuerliche Behandlung im Ausland

Europäische Union: Für die umsatzsteuerliche Behandlung im EU-Ausland gilt, dass auf Basis der europäischen Mehrwertsteuersystem-Richtlinie in allen Mitgliedstaaten der EU beim Bezug von Leistungen, die der genannten Grundregel unterfallen, die sogenannte Reverse-charge-Regelung angewendet wird. Danach berechnet der Leistungsempfänger auf der Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes seines Landes die Steuer selbst, deklariert den Betrag gegenüber seinem Finanzamt und zieht ihn unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer ab. Der Ausweis ausländischer Umsatzsteuer beziehungsweise die umsatzsteuerliche Registrierung des deutschen Dienstleisters im Ausland ist daher nicht erforderlich. Dies trifft etwa für das oben erwähnte Beispiel des EDV-Beraters zu, der ein österreichisches Unternehmen berät.

Drittland: Sitzt der Leistungsempfänger im Drittland, ist die Beurteilung der Situation schwieriger, weil es anders als in der EU keine einheitliche Rechtsgrundlage gibt. Die Umsatzsteursysteme der Drittlandstaaten unterscheiden sich insoweit wesentlich. Teilweise wird jedoch eine vom Verfahren her der Reverse-charge-Regelung ähnliche Praxis auch von manchen Drittländern angewandt. So ist zum Beispiel auch in der Schweiz der Dienstleistungsempfänger Steuerschuldner für die meisten der an ihn von ausländischen Unternehmern erbrachten sonstigen Leistungen (sogenannte Bezugsteuer). Ebenso ist zu beachten, dass der Umsatz des deutschen Unternehmers dann nicht erfasst wird, wenn er nach dem Umsatzsteuerrecht der Staaten kein Steuergegenstand ist oder ein vergleichbares Besteuerungssystem überhaupt nicht besteht (zum Beispiel in den USA auf Bundesebene). Im Übrigen kann jedoch nur ein Blick ins jeweilige nationale Recht Sicherheit über die Behandlung der jeweiligen Leistung im Drittland geben. Erste Ansprechpartner hierfür können die deutschen Auslandshandelskammern vor Ort sein.

1.2 Formalitäten im Zusammenhang mit der Grundregel

Im Zusammenhang mit dem vorstehend beschriebenen, relativ einfachen Prinzip der Steuerbarkeit von Leistungen am Sitz des Leistungsempfängers müssen mit Blick darauf, dass der deutsche Fiskus weitgehend seinen Steueranspruch verliert, einige Formalitäten beachtet werden.

1.2.1.Rechnungsangaben (in Landessprachen)

Bei der Abrechnung sind besondere Rechnungshinweise zu beachten. Dabei ist zu differenzieren, ob in die EU oder ins Drittland abgerechnet wird.

Abrechnung in die EU: Wer über eine Leistung abrechnet, die aufgrund der Grundregel im EU-Ausland steuerbar ist, hat die im europäischen Recht verankerte Regelung zu beachten, dass er folgende Angaben zusätzlich in die Rechnung aufnimmt:

  • Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistenden, sofern diese nicht bereits generell an Stelle der nationalen Steuernummer angegeben wird,
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers,
  • Hinweis auf Umkehr der Steuerschuld. Die verpflichtende Formulierung hierfür lautet: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

Rechnungshinweis in EU-Landessprachen

Deutsch

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Bulgarisch

обратно начисляване

Dänisch

omvendt betalingspligt

Englisch

Reverse Charge

Estnisch

pöördmaksustamine

Finnisch

käännetty verovelvollisuus

Französisch

Autoliquidation

Griechisch

Αντίστροφη επιβάρυνση

Italienisch

inversione contabile

Kroatisch

prijenos porezne obveze

Lettisch

nodokļa apgrieztā maksā–ana

Litauisch

Atvirk–tinis apmokestinimas

Maltesisch

Inverżjoni tal-ħlas

Niederländisch

Btw verlegd

Polnisch

odwrotne obciążenie

Rumänisch

taxare inversă

Portugiesisch

Autoliquidação

Schwedisch

Omvänd betalningsskyldighet

Slowakisch

prenesenie daňovej povinnosti

Slowenisch

Reverse Charge

Spanisch

inversión del sujeto pasivo

Tschechisch

daň odvede zákazník

Ungarisch

fordított adózás

Im Beispiel des unter Punkt 1 angeführten EDV-Beraters heißt dies also, dass dieser eine Rechnung ohne Steuer an seinen österreichischen Unternehmenskunden ausstellt. Hierauf nimmt er neben den allgemeinen Angaben seine USt-IdNr., die USt-IdNr. des österreichischen Kunden sowie den beschriebenen Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld auf.

Abrechnungen ins Drittland: Werden entsprechende Leistungen an einen im Drittland ansässigen Kunden berechnet, richtet sich die Rechnungsstellung formal aufgrund der Steuerbarkeit im Drittland nach den betreffenden Drittlandsregelungen. Aus deutscher Sicht bestehen insoweit keine verpflichtenden Sonderangaben. Es empfiehlt sich in diesen Fällen jedoch ein Hinweis, dass es sich um einen nicht im Inland steuerbaren Umsatz handelt, zum Beispiel "nicht im Inland steuerbare Leistung“.

1.2.2. Umsatzsteuervoranmeldung

Die Leistungen müssen in der Umsatzsteuervoranmeldung gesondert gemeldet werden. Für die Umsatzsteuervoranmeldung 2024 gilt folgende Differenzierung:

  • Leistungen, die nach der Grundregel in der EU steuerbar sind, müssen in die Zeile 34, Kennziffer 21 (nicht steuerbare sonstige Leistungen gem. § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG).
  • Leistungen, die nach der Grundregel im Drittland steuerbar sind, müssen in die Zeile 35, Kennziffer 45 (übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)).

1.2.3. Zusammenfassende Meldung

Zur Überprüfung, ob bei in die EU erbrachten Leistungen auf der Seite des Leistungsempfängers der steuerfreien Abrechnung eine Versteuerung des Leistungsbezugs gegenüber steht, sind innergemeinschaftliche Leistungen, die nach der Grundregel in der EU steuerbar sind, in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben. Hierunter fallen nahezu alle innergemeinschaftlichen Leistungen bis auf die nachfolgend beschriebenen wesentlichen Ausnahmegruppen. Während bei Lieferungen die Meldungen monatlich abzugeben sind, gilt bei Leistungen als Meldezeitraum das Quartal. Abzugeben ist jeweils bis zum 25. des Folgemonats der Ausführung der Leistung. Wer zeitgleich mit den Lieferungen monatlich die Meldung abgeben möchte, kann dies (freiwillig) tun.

Für die Form der Meldung hat das Bundeszentralamt für Steuern ein Vordruckmuster und dazu eine Ausfüllanleitung veröffentlicht. Die Identifizierung, ob eine innergemeinschaftliche Lieferung, Leistung oder ein Dreiecksgeschäft gemeldet wird, erfolgt anhand folgender Zahlenidentifizierungen:

Innergemeinschaftliche Lieferung:

keine Kennzeichnung/0

Leistung:

Kennzeichnung 1

Dreiecksgeschäft:

Kennzeichnung 2

Weitergehende Informationen gibt es auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern.

Beachte: Im Drittland steuerbare Leistungen sowie in der EU steuerbare Leistungen, die nicht nach der Grundregel, sondern einer Ausnahme in der EU steuerbar sind, werden nicht in der Zusammenfassenden Meldung gemeldet.

1.2.4. Nachweis der Unternehmereigenschaft

Wie unter Punkt 1 erwähnt, greift die beschriebene Grundregel nur für Leistungen die an Unternehmer fürs Unternehmen erbracht werden. Aus diesem Grund ist die Unternehmereigenschaft nachzuweisen. Die Frage, wie sich die Finanzverwaltung den Nachweis dieser Voraussetzungen vorstellt, ist im amtlichen Umsatzsteuer- Anwendungserlass niedergelegt. Zwar wird der Nachweis danach dem leistenden Unternehmer überlassen, die Finanzverwaltung macht jedoch deutlich, wie sie ihn sich optimaler Weise vorstellt. Hierbei differenziert sie zwischen EU und Drittland:

  • Für EU-Unternehmen: Überprüfung der Unternehmereigenschaft des Vertragspartner durch Prüfung der USt-IdNr., vergleichbar den innergemeinschaftlichen Lieferungen beim Bundeszentralamt für Steuern; Verwendung der USt-IdNr. soll bereits bei Vertragsschluss durch positives Tun vereinbart werden.
  • Für Drittlandsunternehmen: Vorlage einer Unternehmerbescheinigung des für das Drittlandsunternehmen zuständigen Finanzamts im Drittland (wie bei Vergütungsverfahren), es sei denn, es handelt sich um eine sogenannte Katalogleistung. In dem Fall ist ein besonderer Nachweis der Unternehmereigenschaft nicht erforderlich, da auch Katalogleistungen, die an Nichtunternehmer mit Sitz im Drittland erbracht werden, im Drittland steuerbar sind. Die Katalogleistungen sind (auf der Seite "Gesetze im Internet") in § 3a Absatz 4 Umsatzsteuergesetz aufgezählt.

Soweit es sich bei der erbrachten Leistung überdies um eine Leistung handelt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit für den privaten Gebrauch des Unternehmers oder seines Personals erbracht wird, genügt es nicht, wenn allein die USt-IdNr. oder der Status als Unternehmen nachgewiesen wird. Vielmehr muss der leistende Unternehmer über ausreichende Informationen verfügen, die eine Verwendung spezifisch für unternehmerische Zwecke bestätigen. Hierfür nennt die Finanzverwaltung eine Erklärung des Leistungsempfängers, mit der dieser die unternehmerische Verwendung bestätigt. Die Leistungen, für die die Finanzverwaltung insbesondere davon ausgeht, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht unternehmerisch bezogen werden, zählt das Bundesfinanzministerium in Abschnitt 3a.2 Absatz 11a des Umsatzsteuranwendungserlasses auf. Dazu zählen unter anderem persönliche Steuererklärungen sowie andere persönliche oder familiäre Beratungsleistungen.

Für das Beispiel des im Punkt 1 genannten EDV-Beraters heißt das zugleich, dass er seine an das in Österreich ansässige Unternehmen erbrachte Beratungsleistung in der Zeile 34 (Kennziffer 21) der Umsatzsteuervoranmeldung und in der Zusammenfassenden Meldung meldet und daneben mit der USt-IdNr. seines Vertragspartners wie beschrieben verfährt.

2. Ausnahmen

Das vorstehende Prinzip gilt für alle Leistungen, die der beschriebenen Grundregel folgen. Dies ist seit 2010 der weit überwiegende Teil der Leistungen, wie zum Beispiel auch Vermittlungsleistungen, Lohnveredelungen oder Güterbeförderungen. Nur für den Fall, dass eine Ausnahme greift, ist anders zu verfahren. Die Zahl der Ausnahmen ist jedoch nur noch gering. Nachfolgend die wichtigsten.

2.1. Grundstücksleistungen

Leistungen, die sich auf ein Grundstück beziehen, werden dort umsatzsteuerlich erfasst, wo das Grundstück liegt. Die Leistungen, die hierunter fallen sind vielfältig. Hierzu zählen zum Beispiel Vermietungsleistungen, die Begutachtung von Grundstücken, das Erstellen von Bauplänen sowie Maklertätigkeiten. Ebenso fallen hierunter aber auch grundstücksrelevante Bau- und Montageleistungen und Übernachtungen im Hotel. Die genaue Abgrenzung muss im Einzelfall sorgfältig vorgenommen werden. Hierfür ist fachkundiger Rat unerlässlich.

2.1.1. Rechnungsstellung

Grundstücksleistungen, die sich auf ausländische Grundstücke beziehen, sind aufgrund der Steuerbarkeit im Ausland ausnahmslos ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn derartige Umsätze an im Inland ansässige Unternehmer abgerechnet werden, so zum Beispiel, wenn ein deutscher Subunternehmer für einen deutschen Generalunternehmer in Luxemburg einen Erdaushub vornimmt oder Rohre verlegt. Wird dies nicht beachtet und mit deutscher Steuer abgerechnet, steht der Vorsteuerabzug für den deutschen Rechnungsempfänger (im Beispiel Generalunternehmer) in Frage, da es sich in diesem Fall um zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer handelt, die als solche nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Für diese Umsätze muss vielmehr generell die ausländische Umsatzsteuer des Landes, in dem das Grundstück liegt, in Rechnung gestellt werden, die vom leistenden, d.h. Rechnung stellenden, deutschen Unternehmer auch geschuldet wird. Voraussetzung hierfür ist in der Regel die vorherige steuerliche Registrierung des deutschen Unternehmers im entsprechenden Land. Teilweise sehen Staaten zwar auch hier eine Vereinfachung entsprechend der Steuerschuldverlagerung im Rahmen des Reverse-charge-Verfahrens oder in ähnlicher Weise vor. Dies bedarf jedoch der genauen Prüfung im Einzelfall im nationalen Steuerrecht des Belegenheitsorts. Auch EU-rechtlich ist eine solche Vereinfachung nicht zwingend vorgeschrieben und daher nicht verlässlich.

Beachtet der deutsche Unternehmer gegebenenfalls seine Registrierungspflicht nicht, verwirkt er in jedem Fall in dem jeweiligen Land sein Recht auf Abzug der ihm dort entstandenen Vorsteuern. Für die weiteren Einzelheiten sollte fachkundiger Rat vor Ort, zum Beispiel die Auskunft der zuständigen ausländischen Steuerbehörde eingeholt werden.

2.1.2. Umsatzsteuervoranmeldung

In der deutschen Umsatzsteuervoranmeldung 2024 ist der entsprechende Umsatz in der Zeile 35 (Kennziffer 45), "Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)" zu melden. Eine Meldung in der Zusammenfassenden Meldung erfolgt auch bei EU-Kunden nicht.

2.2. Organisation und Durchführung von Kongressen und Seminaren im Ausland

Leistungen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung von Kongressen, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen werden dann gesondert behandelt, wenn die „Eintrittsberechtigung“ vermittelt wird. Dies greift zum Beispiel bei Veranstaltungen, wie Konzerten, sportlichen Wettkämpfen oder Kongressen, bei denen öffentlich Tickets veräußert werden. Entsprechende Leistungen sind immer dort steuerbar, wo die „Eintrittsberechtigung“ vermittelt wird, also wo die Veranstaltung stattfindet.

2.2.1. Rechnungsstellung

Entsprechende im Ausland erbrachte Leistungen sind aufgrund der Steuerbarkeit im Ausland ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen. Das gilt ebenso wie bei den Grundstücksleistungen auch dann, wenn die Leistungen für inländische Kunden erbracht werden, so zum Beispiel, wenn ein deutscher Seminar- oder Konzertanbieter einen Kongress oder ein Konzert in Luxemburg veranstaltet und hierfür auch an deutsche Kunden Eintrittskarten verkauft. Wird dies nicht beachtet und mit deutscher Steuer abgerechnet, steht der Vorsteuerabzug für den deutschen Rechnungsempfänger in Frage, da es sich in diesem Fall um zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer handelt, die als solche nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Rechnungsstellung hat dementsprechend ohne deutsche Umsatzsteuer zu erfolgen. Auch für diese Umsätze muss grundsätzlich die ausländische Umsatzsteuer des Landes, in dem die Veranstaltung stattfindet, in Rechnung gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist in der Regel wiederum die vorherige steuerliche Registrierung im entsprechenden Land. Zur Klärung von Details ist die Einholung fachkundigen Rats und die Abklärung der Rechtlage vor Ort erforderlich.

Beachte: Eine Veranstaltung erfordert die physische Anwesenheit des Teilnehmers. Bei Online-Veranstaltungen ist daher nicht der Veranstaltungsort maßgebend. Vielmehr liegt der Leistungsort nach der oben beschriebenen Grundregel dort, wo die Teilnehmer der Online-Veranstaltung ihren Unternehmenssitz haben.

2.2.2. Umsatzsteuervoranmeldung

In der deutschen Umsatzsteuervoranmeldung 2024 ist der entsprechende Umsatz in der Zeile 35 (Kenziffer 45), "Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)“ zu melden. Eine Meldung in der Zusammenfassenden Meldung erfolgt auch bei EU-Kunden nicht.

2.3. Weitere Ausnahmen

Über die bereits beschriebenen, im Anwendungsbereich relevanteren Ausnahmen bei Grundstücksleistungen und Veranstaltungsleistungen hinaus sind folgende weitere wesentlichen Ausnahmen zu nennen.

  • Restaurant- und Verpflegungsleistungen sind dort steuerbar, wo sie erbracht werden. Das heißt, beim Essen im deutschen Restaurants fällt deutsche Umsatzsteuer an. Wer hingegen in Frankreich essen geht, wird mit französischer Steuer belastet.
  • Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln sind dort steuerbar, wo das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Der kürzere Zeitraum wird dabei mit einem Zeitraum von 30 Tagen ununterbrochenen Besitzes (bei Wasserfahrzeugen 90 Tagen) definiert. Wer also in Paris am Flughafen einen Mietwagen für eine kurze Geschäftsreise übernimmt, wird hierfür mit französischer Steuer belastet. Werden Fahrzeuge hingegen über die genannten 30 Tage hinaus gemietet oder geleast, gilt die Grundregel. Nach dieser kommt es für die Steuerbarkeit auf den Sitz des Leistungsempfängers an.
  • Personenbeförderungen schließlich werden nach der zurückgelegten Beförderungsstrecke beurteilt. Dies bedeutet, dass ggf. eine Aufteilung nach Streckenanteilen vorzunehmen ist.
  • Rein im Drittland abgewickelte Güterbeförderungen bzw. Arbeiten und Begutachtungen beweglicher Gegenstände: Erbringt ein Unternehmer Güterbeförderungsleistungen bzw. eine Arbeit oder Begutachtung an einem beweglichen Gegenstand, die im Drittland genutzt oder ausgewertet wird, so ist die Leistung abweichend von der ansonsten geltenden Grundregel im Drittland steuerbar.
  • Beispiele:
    a) Der deutsche Unternehmer DE beauftragt den Transporteur T eine Maschine direkt von seinem chinesischen Vorlieferanten CN1 an seinen chinesischen Kunden CN2 innerhalb Chinas zu befördern. Die Beförderungsleistung des Transporteurs T ist, da sie nur im Drittland genutzt bzw. ausgewertet wird, abweichend von der Grundregel in China steuerbar.

    b) Der deutsche Unternehmer DE beauftragt seinen japanischen Subunternehmer Sub-JP vor Ort eine Reparatur an der von DE gelieferten (beweglichen) Maschine bei seinem japanischen Kunden K-JP vorzunehmen. Die Reparaturleistung ist, da sie nur im Drittland genutzt bzw. ausgewertet wird, abweichend von der Grundregel in Japan steuerbar. Dies würde auch dann gelten, wenn zur Ausführung ein deutscher Subunternehmer mit der Reparaturleistung in Japan beauftragt würde.

Steuerschuldumkehr beim Bezug von Leistungen oder Werklieferungen

Vorbemerkung:
Ein in Belgien ansässiger Maschinenbauer B montiert die von dem in Deutschland ansässigen DE bestellte Anlage vor Ort in Deutschland. Für die Abrechnung dieses Vorgangs gilt die Regel der Übernahme der Steuerschuld des im Inland ansässigen Auftraggebers.

Demnach schulden Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts als Leistungsempfänger für bestimmte im Inland ausgeführte steuerpflichtige Umsätze die Steuer in eigener Steuerschuld. Ähnlich der Steuerschuld des inländischen Erwerbers für den (steuerfreien) „Warenbezug“ aus anderen EU-Mitgliedstaaten handelt es sich hier um eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und die Besteuerung der Eingangsleistung, die von der regulären Systematik der Umsatzsteuer abweicht. Rechtsgrundlage für die Regelung ist § 13b UStG. International wird das Prinzip der Steuerschuldumkehr als „reverse-charge-system“ bezeichnet.

1. Welche Verträge führen zur Steuerschuldnerschaft?

Grundsätzlich gilt die Verpflichtung zur Übernahme der Steuerschuldnerschaft im internationalen Geschäftsverkehr für Verträge

  1. mit im Ausland ansässigen Unternehmen
  2. über die Erbringung von
    a) in Deutschland steuerbaren Werklieferungen und
    b) sonstigen in Deutschland steuerbaren Dienstleistungen.


(1) Im Ausland ansässiger Vertragspartner: Im Ausland ansässiger Vertragspartner ist, wer als Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat.

Selbst wenn ein Unternehmer im Inland über eine Betriebsstätte verfügt, gilt er hinsichtlich des konkreten Umsatzes nur dann als in Deutschland ansässig, wenn dieser konkrete Umsatz auch tatsächlich von der inländischen Betriebsstätte ausgeführt wird (§ 13b Abs.7 UStG). Dieser Punkt kann im Einzelfall unklar sein. Ist dies der Fall und geht bei einer Abrechnung mit deutscher Umsatzsteuer aus der Firmierung des Rechnungsausstellers nicht zweifelsfrei hervor, ob eine Ansässigkeit im Inland vorliegt, so ist der ausländische Unternehmer verpflichtet, eine sogenannte Ansässigkeitsbescheinigung des zuständigen deutschen Finanzamtes (BMF-Schreiben 18. November 2022) vorzulegen. Bestehen Zweifel über die Ansässigkeit im Inland, sollte diese Bescheinigung sicherheitshalber vom deutschen Auftraggeber angefordert werden, um dem Risiko aus dem Weg zu gehen, dass die eigene Steuerschuld verkannt wird.

Wichtig: Unerheblich ist, ob es sich bei dem Vertragspartner um einen im EU-Ausland oder im Drittland ansässigen Unternehmer handelt. Die Regelung zur Steuerschuldumkehr unterscheidet hiernach nicht, sondern kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen gleichermaßen zur Anwendung.

(2) Hinsichtlich der Vertragsinhalte geht es im Wesentlichen um:

a) Werklieferungen, bei denen dem deutschen Auftraggeber das fertige Werk im Inland durch den ausländischen Unternehmer übergeben wird.

Beispiele:

  • Errichtung einer Montagehalle auf dem Grundstück des deutschen Auftraggebers in Deutschland durch ein ungarisches Bauunternehmen
    Folge: der deutsche Auftraggeber ist Steuerschuldner
  • Lieferung, Montage und Probebetrieb einer Anlage an einen deutschen Auftraggeber durch ein serbisches Unternehmen
    Folge: der deutsche Auftraggeber ist Steuerschuldner

Hinweis: Reine Warenlieferungen ausländischer Unternehmen, die im Wege der Versendung oder Beförderung in das Inland gelangen, unterliegen dem Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs (Warenbezüge aus der EU) bzw. der Einfuhr (Warenbezüge aus dem Drittlandsgebiet).

b) Dienstleistungen, die in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig sind, weil ihr Leistungsort in Deutschland liegt. Für die Bestimmung des Leistungsorts im Detail konsultieren Sie bitte unsere Informationen zu "Abrechnung von Dienstleistungen ins Ausland".

Hierunter fallen alle im zwischenunternehmerischen Bereich erbrachten Leistungen bis auf einige Ausnahmen. Zu letzteren zählen:

  • Grundstücksleistungen
  • Personenbeförderungen
  • Restaurant- und Verpflegungsleistungen
  • künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende Leistungen, soweit Eintrittsberechtigung vermittelt wird
  • kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln.

Beispiele:

  • Maschinenbau GmbH X aus Deutschland beauftragt eine in der Schweiz ansässige Werbeagentur mit der Erstellung und Schaltung einer Anzeigenaktion in der Schweiz. Die Leistung ist am Sitzort des deutschen Leistungsempfänger, d.h. in Deutschland steuerbar. Die Abrechnung der schweizerischen Werbeagentur erfolgt ohne Ausweis von Umsatzsteuer.
    Folge: der deutsche Auftraggeber ist Steuerschuldner
  • Der tschechische Baugeräteunternehmer CZ vermietet dem deutschen Bauunternehmer DE einen Baukran zum Einsatz in Tschechien. Die Vermietungsleistung ist am Sitzort des deutschen Leistungsempfängers, d.h. in Deutschland, steuerbar. Die Abrechnung des tschechischen Unternehmens erfolgt ohne Ausweis von Umsatzsteuer.
    Folge: der deutsche Auftraggeber ist Steuerschuldner

2. Wer ist Steuerschuldner?

Steuerschuldner ist jeder im Inland steuerbare Leistung(en) beziehende Unternehmer und jede juristische Person, unabhängig davon, ob die Leistungen für unternehmerische oder nichtunternehmerische Zwecke in Anspruch genommen werden. Sie schulden den Steuerbetrag bei der Inanspruchnahme der oben genannten Eingangsleistungen gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt. Hierunter fallen unter anderem auch Ärzte, Kleinunternehmer, pauschalierende Landwirte, Banken und Versicherungen.

Beispiele:

  • Einzelhandelsunternehmer Meyer beauftragt ein niederländisches Bauunternehmen (NL) mit der Errichtung seines Einfamilienhauses in Kleve. Die Gesamtleistung des NL unterliegt in Deutschland der Besteuerung, Steuerschuldner ist Meyer gegenüber seinem inländischen Finanzamt. Meyer hat die auf das Entgelt, den Nettopreis, anfallende Steuer mit seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung zu deklarieren und diesen Betrag in voller Höhe abzuführen. Ein Vorsteuerabzug scheidet wegen der Privatnutzung aus.
    Hinweis: Besonderheit im vorstehenden Beispiel ist, dass sich die Steuerschuldnerschaft auch auf Leistungsbezüge erstreckt, die dem nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers zugeordnet werden. Die Deklarationspflichten sind mit der „normalen" Umsatzsteuer-Erklärung für das Unternehmen zu erfüllen.
  • Der in Berlin niedergelassene Arzt Dr. Müller bestellt bei einem belgischen Hersteller Diagnose-Geräte, die von dem belgischen Unternehmen in Deutschland komplett installiert, getestet und dann Dr. Müller übergeben werden. Dr. Müller schuldet, bezogen auf die in Deutschland getätigte Werklieferung des belgischen Unternehmens, die deutsche Umsatzsteuer aus der Eingangsrechnung und hat diese an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen, obwohl er ansonsten für Zwecke seiner heilberuflichen Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit ist. Ein Vorsteuerabzug scheidet wegen der steuerfreien Ausgangsumsätze aus.

3. Anforderungen an die Eingangsrechnung

Die Eingangsrechnung richtet sich für Leistungen, die nach § 3a Abs.2 UStG von im EU-Ausland ansässigen Unternehmen erstellt werden, nach den Rechnungsvorschriften deren Sitzstaates. Aufgrund der EU-Harmonisierung kann jedoch hierfür wie auch sonst weitgehend auf die deutschen Vorschriften geschlossen werden. Diese sehen vor:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers,
  • die dem leistenden Unternehmer erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer (soweit vorhanden; bei Drittlandsunternehmen Steuernummer),
  • die dem Leistungsempfänger erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • das Ausstellungsdatum,
  • eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
  • den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts bei Vereinnahmung des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder Leistung,
  • das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist und
  • einen Hinweis auf die Steuerschuld des Rechnungsempfängers, auf deutsch: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

Aufgrund der häufig mangelnden Kenntnis der zuletzt genannten Hinweispflicht im Ausland ist davon auszugehen, dass der Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld in der Eingangsrechnung oft fehlen wird. Ist dies der Fall, so kehrt sich dennoch die Steuerschuld um. Der Hinweis ist keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerschuldnerschaft des Auftraggebers.

Für die Frage, inwieweit der fehlende Hinweis auf die Steuerschuldumkehr Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug des Auftraggebers hat, hat die Finanzverwaltung in Abschnitt 13b.15 Absatz 2 des amtlichen Umsatzsteuer-Anwendungserlasses festgeschrieben, dass auch bei fehlendem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld der Vorsteuerabzug gegeben ist, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

4. Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld

Aufgrund der Regelung des § 13b UStG gilt, dass für Leistungen, die aufgrund der Grundregel des § 3a Abs.2 UStG in Deutschland steuerbar sind, die Steuer grundsätzlich unabhängig vom Vorliegen einer Rechnung mit Ablauf des Voranmeldezeitraums entsteht, in dem die betreffende Leistung ausgeführt worden ist.

Lediglich in den Fällen, in denen die Leistung aufgrund anderer Regelungen als der des § 3a Abs.2 UStG in Deutschland steuerbar sind, entsteht die Steuer erst mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch auch mit Ablauf des Folgemonats, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Dazu gehören unter anderem:

  • Werklieferungen
  • Grundstücksleistungen
  • Personenbeförderungen

Beispiele:

  • Der in Belgien ansässige Unternehmer B erbringt für DE (Deutschland) im März 2023 eine Werbeleistung. Die Rechnung über diesen inländischen steuerpflichtigen Umsatz, für den DE als Leistungsempfänger die Steuer schuldet, erstellt B am 24. März 2023. Sie geht DE am 28. März 2023 zu. DE hat monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben.
    Lösung: Die Steuer entsteht in diesem Beispiel mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde, d.h. mit Ablauf des Monats März 2023. DE hat den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung März 2023 anzumelden. Dies würde in diesem Fall nach der praxisfernen Neuregelung auch dann gelten, wenn die Rechnung erst im April oder später ausgestellt würde.
  • Der in Belgien ansässige Unternehmer B führt am 16. März 2023 in Köln eine Werklieferung (Errichtung und Aufbau eines Messestands) an seinen deutschen Abnehmer DE aus. Die Rechnung über diesen inländischen steuerpflichtigen Umsatz, für den DE als Leistungsempfänger die Steuer schuldet, erstellt B am 13. April 2023. Sie geht DE am 17. April 2023 zu. DE hat monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben.
    Lösung: Die Steuer entsteht in diesem Beispiel mit Ablauf des Monats, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist (Grund: hier wird über eine Werklieferung abgerechnet). Das ist mit Ablauf des Monats April 2023. DE hat den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung April 2023 anzumelden. Würde die Rechnung erst im Mai oder noch später ausgestellt, würde dies auch gelten, weil es dann auf den Ablauf des Folgemonats der Leistungsausführung ankäme.

5. Meldepflichten

5. Meldepflichten

Die Bemessungsgrundlage für die Steuerschuld des deutschen Auftraggebers ergibt sich aus dem mit dem ausländischen Vertragspartner vereinbarten Entgelt, das in der Regel mit dem Nettobetrag in der Eingangsrechnung identisch sein wird. Der regelmäßig anzuwendende Steuersatz ist der Normalsatz in Höhe von derzeit 19 Prozent. Der inländische Steuerschuldner muss die Bemessungsgrundlage und den Steuerschuldbetrag gem. § 22 UStG gesondert aufzeichnen.

Wichtig für die Umsatzsteuervoranmeldung zu beachten ist, dass die Steuer zu trennen ist

  • in im Inland steuerbare „innergemeinschaftliche“ Leistungen, die von EU-Unternehmen bezogen wurden (Zeile 29, Kennziffer 46) und
  • in sonstige im Inland steuerbare Leistungen (Zeile 31, Kennziffer 84), etwa Werklieferungen von EU- sowie Drittlandsunternehmen sowie sonstige Leistungen von Drittlandsunternehmen.

Beachte: Für die Trennung der Umsätze ist zu beachten, dass in der Zeile 29 nur die von EU-Unternehmen bezogenen Leistungen gesondert zu melden sind, die nach § 3a Abs.2 UStG im Inland steuerbar sind. Dies sind nahezu alle Leistungen bis auf die Ausnahmegruppen, von denen die Wesentlichsten sind:

  • Grundstücksleistungen
  • künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende und ähnliche Leistungen, soweit Eintrittsberechtigung vermittelt wird
  • Personenbeförderungen
  • kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln
  • Restaurant- und Verpflegungsleistungen

Alle anderen Leistungen, zum Beispiel die in der obigen Auflistung genannten bezogenen Grundstücksleistungen, sind in der Zeile 31 zu erfassen.

Hintergrund dieser Trennung ist die Regelung des Orts der Leistung in der Europäischen Union. Danach wird für den weit überwiegenden Teil aller Leistungen der Leistungsort an den Sitzort des Leistungsempfängers verlegt mit der Folge der Abrechnung ohne Steuer.

Parallel dazu gilt EU-weit verpflichtend das System der Steuerschuldumkehr für grenzüberschreitende Leistungen (reverse-charge). Über die Meldung der nicht steuerbaren Umsätze in der Zusammenfassenden Meldung des Leistenden und der Erfassung der Umsätze beim Leistungsempfänger wird die Kontrolle der ordnungsgemäßen Besteuerung ermöglicht. Dieses Kontrollsystem gilt EU-weit jedoch nur für die vorstehend beschriebenen Leistungsgruppen.

Die Vorsteuer wird in der Zeile 40 Kennziffer 67 der Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht.

Die vorstehenden Informationen wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann dennoch nicht übernommen werden.

Quelle: IHK Region Stuttgart

Katrin Glaser

Katrin Glaser

International und internationale Fachkräfte
IHK-Zentrale
Position: Projektmanagerin
Schwerpunkte: EU-Informationen, Enterprise Europe Network, Fördermittel EU, Länder und Märkte, Geschäftspartnersuche, Dienstleistungen im Ausland
Telefon: 07121 201-152
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