Nachweispflichten
Unternehmen, die Ware an Unternehmer in andere EU-Staaten liefern, können die Lieferungen grundsätzlich als innergemeinschaftliche Lieferungen gem. § 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG steuerfrei behandeln. Hierfür ist ein beleg- sowie buchmäßiger Nachweis zu führen. Die entsprechenden Regelungen zur Gelangensvermutung und zum Gelangensnachweis stellt das Merkblatt zum Nachweis der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ausführlich dar.