Umsatzsteuerregelungen zum 1. Januar 2020

Zum 1. Januar 2020 traten die sogenannten “Quick Fixes” als Sofortmaßnahme im Rahmen der Reform des EU-Mehrwertsteuerrechts in Kraft. Mit den “Quick Fixes” wurden die Vorschriften für innergemeinschaftliche Lieferungen, Konsignationslager sowie Reihengeschäfte neu gefasst.

Innergemeinschaftliche Lieferungen

Mit den Neuregelungen wurden die Voraussetzungen für die innergemeinschaftlichen Lieferungen verschärft. Künftig gelten vier Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen im B2B-Geschäft:

  1. die Verwendung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-IdNr.) des Erwerbers gegenüber seinem Lieferanten
  2. der nachgewiesene Grenzübertritt der Ware
  3. die ordnungsgemäße Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM)
  4. keine Beteiligung an einer Steuerhinterziehung

Die Verwendung einer gültigen Ust-IdNr. des Erwerbers sowie die korrekte und fristgerechte Abgabe der ZM sind damit nun materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Fehler müssen innerhalb eines Monats ab Kenntnis berichtigt werden.

Die Finanzverwaltung fordert für das “Verwenden” ein positives Tun des Erwerbers. Es reicht daher nicht, dass der Lieferant eine ausländische Ust-Id.Nr. seines Kunden aus ihm bekannten Unterlagen entnimmt.

Da es sich um eine gültige Ust-Id.Nr. handeln muss, wird die “qualifizierte” Bestätigungsanfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Pflichtübung.

Reihengeschäfte

In der EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie wurde nun erstmals eine Regelung zum Reihengeschäft getroffen. Dabei wurde weitgehend die Sichtweise des deutschen Umsatzsteuerrechts übernommen.

So kann auch weiterhin nur für eine Lieferung in der Kette die Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden. Diese richtet sich nach der Zuordnung der Warenbewegung. Entscheidend sind dabei die Transportbeauftragung beziehungsweise die Transportverantwortung sowie die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Neu ist der Begriff “Zwischenhändler”.

Im neuen § 3 Abs. 6a Umsatzsteuergesetz werden die unterschiedlichen Konstellationen nun detailliert wie folgt ausgeführt:

Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen.

Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen.

Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen.

Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat.

Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen.

Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde.

Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

Konsignationslager

Zum 1. Januar 2020 wurde eine EU-weit einheitliche Vereinfachungsregel für Konsignationslager eingeführt. Diese sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen das grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Verbringen von eigenen Liefergegenständen in ein Konsignationslager mit einem anschließenden lokalen Verkauf direkt als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an den Abnehmer angesehen werden kann. Die Voraussetzungen sind folgende:

  • Die Beförderung oder Versendung erfolgt durch den Lieferanten.
  • Es besteht eine Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer, wonach Letzterer zur Übernahme des Eigentums an den Liefergegenständen berechtigt ist.
  • Der Lieferant ist im Bestimmungsstaat nicht ansässig noch unterhält er dort eine Betriebsstätte.
  • Der Abnehmer hat eine Ust-IdNr. des Bestimmungsstaats.
  • Die Ust-Id.Nr. sowie die Identität des Abnehmers sind dem Lieferanten im Zeitpunkt des Transportbeginns bekannt.
  • Der Lieferant gibt die Ust-IdNr. des Abnehmers in seiner Zusammenfassenden Meldung (ZM) an und zeichnet das Verbringen der Gegenstände nach §22f UstG besonders auf.

    Hinweis:
    Aus organisatorischen Gründen ist es übergangsweise nicht möglich, dass Unternehmer, die die Konsignationslagerregelung nach § 6b UStG in Anspruch nehmen, die hierfür erforderlichen Angaben im Rahmen des bestehenden Verfahrens zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG vornehmen. Ersatzweise ist eine Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Der für die Meldung über Beförderungen oder Versendungen im Sinne des § 6b Abs. 1 UStG zu verwendende Vordruck wird auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellt. Überdies steht eine Anleitung dazu zur Verfügung. (siehe Schreiben vom 28.01.2020 des Bundesministeriums für Finanzen).
     
  • Die Entnahme durch den Abnehmer erfolgt innerhalb von 12 Monaten.

Die genannten Voraussetzungen müssen eingehalten werden, um von der Vereinfachung Gebrauch machen zu können. Fällt eine der genannten Voraussetzungen weg (z.B. wegen Zerstörung, Verlust oder Diebstahl der Ware), ist dies schädlich und es läge dann ein steuerbares innergemeinschaftliches Verbringen mit Registrierungspflicht im Bestimmungsland vor. Gegebenenfalls wird dem Lieferanten mangels ausländischer Ust-IdNr. jedoch dann die Steuerfreiheit versagt. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass ihm der Vorsteuerabzug im Abgangsmitgliedstaat verweigert wird.

Einheitliche Nachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Mit Art. 45a der EU-Durchführungsverordnung (EU-DVO) 2018/1912 vom 4. Dezember 2018 wurden EU-weit einheitliche Belegnachweise für die Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen eingeführt. Dieser Artikel wurde als § 17a Umsatzsteuer-Durchführungs-Verordnung (UStDV)-neu ins deutsche Recht übernommen.

Gleichzeitig verschieben sich die bisherigen Vorschriften über die Nachweisführung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, d.h. §17a alt wird §17b neu, §17b alt wird § 17c neu und §17c alt wird §17d neu. Damit wird klargestellt, dass die einheitlichen EU-Nachweise die bisher in Deutschland geltenden nationalen Nachweismöglichkeiten nicht verdrängen.

Wenn also die Voraussetzungen der widerlegbaren Vermutung des Art. 45a EU-DVO bzw. § 17a UStDV-neu nicht erfüllt werden, kann der Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung in Deutschland auch weiterhin anhand der “alten” Belegnachweise geführt werden.

Merkblatt "Nachweis der Steuerfreiheit" als Download

Fazit zu den Quick Fixes - Leitlinien der Europäischen Kommission

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag weist darauf hin, dass mit den “Quick Fixes” zwar dringend erforderliche “Reparaturen” beim grenzüberschreitenden Warenverkehr erfolgt sind. Jedoch führen die Neuregelungen im Detail zu Unsicherheiten und Problemen an anderer Stelle. Daher sind Anwendungshinweise dringend erforderlich.

Es wurden Leitlinien "Explanatatory Notes" auf der Website der EU-Kommission zu den Quick Fixes veröffentlicht. Diese sind zwar für die EU-Mitgliedstaaten nicht bindend, geben aber wichtige Hinweise, wie die Regelungen innerhalb der EU ausgelegt werden sollen.

Quelle: IHK Südlicher Oberrhein

Katrin Glaser

Katrin Glaser

International und internationale Fachkräfte
IHK-Zentrale
Position: Projektmanagerin
Schwerpunkte: EU-Informationen, Enterprise Europe Network, Fördermittel EU, Länder und Märkte, Geschäftspartnersuche, Dienstleistungen im Ausland
Telefon: 07121 201-152
E-Mail schreiben
vCard herunterladen
Zur Detailseite