Versicherungsvermittler

  1. Aktuelles
  2. Versicherungsvermittler
  3. Sachkunde
  4. An der Vermittlung beteiligte Mitarbeiter
  5. Berufspflichten
  6. Erlaubnisanträge, Registrierungsanträge, Checklisten und Verzichtserklärungen
  7. rechtliche Grundlagen

Die folgenden Links zu Gesetzestexten führen zur Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

1. Aktuelles

Wechsel mitteilen
Sie sind verpflichtet, der IHK Reutlingen als Erlaubnisbehörde jede Veränderungen der Tätigkeit und der persönlichen und beruflichen Verhältnisse mit Relevanz für das Erlaubnisverfahren unverzüglich mitzuteilen. Dazu zählen unter anderem Namens- und Firmierungsänderungen, Änderungen in der Geschäftsanschrift, Wechsel der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und Wechsel in der Geschäftsführung / im Vorstand bei juristischen Personen (Mitteilung über Änderungen der Registerdaten). Bitte melden Sie uns die relevanten Änderungen rechtzeitig. Für die nachträgliche Eintragung von Tätigkeiten im Ausland ist ebenfalls eine Mitteilung erforderlich (Mitteilung über Ergänzung weiterer EU- oder EWR-Staaten).

Informationen zur Transparenzverordnung sowie der Taxonomieverordnung finden Sie hier.

Informationspflichten
Zum 01.12.2021 hat sich das Telekommunikationsgesetz (TKG) geändert. Dies hat Auswirkungen auf die Informationspflichten des Versicherungsvermittlers gegenüber dem Versicherungsnehmer. Nach § 15 VersVermV muss ein Versicherungsvermittler oder -berater dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt u.a. folgende Angaben nach Maßgabe des § 16 VersVermV mitteilen:

  • Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Abs. 1 GewO Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V. Breite Straße 29 10178 Berlin, Telefon: 0180 600 58 50 (0,20 €/Anruf), www.vermittlerregister.info und die Registernummer, unter der er im Register eingetragen ist.
  • Beachten Sie: Der ehemalige Zusatz „Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf“ entfällt/ist zu streichen!
  • Eine Information der Bundesnetzagentur hierzu finden Sie hier.

2. Versicherungsvermittler

Versicherungsvermittler

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will, ist ein Versicherungsvermittler und bedarf gem. § 34 d Abs. 1 GewO einer Erlaubnis. Vom Begriff des Versicherungsvermittlers umfasst sind die Versicherungsvertreter und die Versicherungsmakler.

  • Versicherungsvertreter ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen, § 59 Abs. 2 VVG.
  • Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein, § 59 Abs. 3 S. 1 VVG. Als Versicherungsmakler gilt. wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler, § 59 Abs. 3 S. 2 VVG.

Der Versicherungsmakler ist Versicherungsunternehmen gegenüber unabhängig.

Es ist nicht möglich zeitgleich eine Erlaubnis als Versicherungsvertreter und als Versicherungsmakler zu erhalten. Zwischen den beiden Vermittlertypen erfolgt eine klare Trennung. Der Gewerbetreibende muss bei Antragsstellung entscheiden, ob er als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler tätig sein möchte.

Ein Statuswechsel vom Makler zum Vertreter oder umgekehrt ist jederzeit möglich. Erfolgt ein Statuswechsel innerhalb von 12 Monaten, kann der Wechsel oftmals ohne weitere Prüfung vorgenommen werden. Liegt die Erlaubniserteilung mehr als 12 Monate zurück, so erfolgt regelmäßig eine erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögenverhältnisse. Bevor die neue Erlaubnis erteilt werden kann, ist die Aufhebung der ursprünglichen Erlaubnis oder der Verzicht darauf notwendig.

§ 34 d Abs. 3 GewO sieht vor, dass ein Versicherungsvermittler kein Gewerbe als Versicherungsberater und ein Versicherungsberater kein Gewerbe als Versicherungsvermittler ausüben darf. Eine parallele Tätigkeit als Versicherungsvermittler und Versicherungsberater ist daher ausgeschlossen.

Versicherungsberater

Wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten will ist Versicherungsberater und bedarf gem. § 34 d Abs. 2 GewO einer Erlaubnis.

Versicherungsberater ist, wer Dritte

  • ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein,
  • bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen,
  • bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall berät,
  • oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt,
  • die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt.

Seine Tätigkeit darf sich der Versicherungsberater nur durch den Auftraggeber vergüten lassen (Honorar). Sind mehrere Versicherungen für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeignet, hat der Versicherungsberater vorrangig sog. Nettoprodukte anzubieten, die ohne das Angebot einer Zuwendung seitens des Versicherungsunternehmens erhältlich sind. Bei einer Vermittlung von Bruttotarifen hat der Versicherungsberater unverzüglich zu veranlassen, dass die Zuwendungen, wie in § 48 c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt, durch das Versicherungsunternehmen direkt an den Versicherungsnehmer ausgekehrt werden.

§ 34 d Abs. 3 GewO sieht vor, dass ein Versicherungsvermittler kein Gewerbe als Versicherungsberater und ein Versicherungsberater kein Gewerbe als Versicherungsvermittler ausüben darf. Eine parallele Tätigkeit als Versicherungsvermittler und Versicherungsberater ist daher ausgeschlossen.

Gebundene Vermittler/Ausschließlichkeitsvertreter

Gebundene Versicherungsvermittler vermitteln ausschließlich im Auftrag eines Versicherungsunternehmens, oder im Auftrag mehrerer Versicherungsunternehmen, deren Produkte nicht in Konkurrenz zueinander stehen, § 34 d Abs. 7 Nr. 1 GewO. Hierbei übernehmen die Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung für ihrer gebundenen Vermittler.

Gebundene Versicherungsvermittler sind von der Erlaubnispflicht befreit. Die Registrierung im Vermittlerregister ist dennoch vorgeschrieben. Sie erfolgt direkt über das haftende Versicherungsunternehmen.

Produktakzessorischer Vermittler

Produktakzessorischer Vermittler ist, wer Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, § 34 d Abs. 6 GewO. Hierbei ist das Merkmal der Produktakzessorietät eng auszulegen.

Produktakzessorietät liegt beispielsweise vor bei der im Kfz-Handel üblichen Vermittlung von:

  • Haftpflichtversicherungen,
  • Teil-/Vollkaskoversicherungen,
  • Garantie-/Reparaturversicherungen,
  • Verkehrsservice-/Mobilitätsversicherungen,
  • GAP-Versicherungen,
  • Insassenunfallversicherungen.
  • Produktakzessorisch ist aber auch die Vermittlung von Lebensversicherungen als Sicherheit bei Abschluss von Darlehensverträgen.

Keine Produktakzessorietät ist hingegen gegeben,

  • bei der Vermittlung einer Hausratversicherung durch ein Kreditinstitut bei Aufnahme eines Hausbaudarlehens oder
  • wenn die Versicherung als zusätzlicher Baustein eines Finanzierungsmodells eingesetzt wird.

Produktakzessorische Vermittler können sich von der Erlaubnispflicht durch schriftlichen Antrag befreien lassen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Tippgeber

Tippgeber ist, wer lediglich die Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft macht oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen herstellt. Diese Tätigkeit als Tippgeber ist erlaubnisfrei, da sie nicht als Versicherungsvermittlung gilt. Als gewerblicher Tippgeber ist eine Gewerbeanzeige notwendig.

3. Sachkunde

Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34 d GewO muss der Antragsteller die notwendige Sachkunde nachweisen.

Ist der Antragsteller eine natürliche Peron muss er selbst den Nachweis über die Sachkunde erbringen. Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person, so ist der Sachkundenachweis durch die Geschäftsführer zu erbringen.

Eine Delegation der Sachkunde ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Der Nachweis der Sachkunde kann erfolgen durch

      1. Abschluss eines betriebswirtschaftlichen Studiums der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistungen
      2. Abschluss als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen
      3. Abschluss als Versicherungsfachwirt oder –wirtin oder geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen
      4. Abschluss als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK)
      5. Abschluss als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK)
          und zusätzlich

  • Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann und 1 Jahr Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung / -beratun
  • allgemeine kaufmännische Ausbildung und 1 Jahr Berufserfahrung im Bereich  Versicherungsvermittlung  / -beratung
  • 2 Jahre Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung / -beratung

      6. Abschluss als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer Hochschule und 1 Jahr Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung / -beratung vorliegt
      7. Abschluss als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau und 2 Jahre Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung / -beratung
      8. Abschluss als Investmentfondskaufmann oder -frau und 2 Jahre Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung / -beratung
      9. Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie, wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung / - beratung

  • ein abgeschlossenes Studium an Hochschule oder Berufsakademie, wenn IHK erforderliche Sachkunde anerkennt, in der Regel bei dreijähriger Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung / -beratung
  • oder durch Bestandsschutz („Alte-Hasen-Regelung").

Unter die Bestandsschutzregelungen fallen Personen, die (mindestens) seit dem 31. August 2000 selbstständig oder unselbstständig, ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater tätig waren. Unerheblich ist dabei, ob eine Registrierung als gebundener oder ungebundener Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater erfolgt. Die Vermittlungs- und Beratungstätigkeit muss tatsächlich und ohne Unterbrechung ausgeübt worden sein. Zeiten, die für Fortbildungen, Krankheiten, Kuren, Urlaub, Grundwehr- und Zivildienst oder für Mutterschutz in Anspruch genommen wurden, können unter Umständen eine Unterbrechung darstellen.

4. An der Vermittlung beteiligte Mitarbeiter

Beschäftigt ein Gewerbetreibender Mitarbeiter, die ihn bei der Vermittlung oder Beratung von Versicherungen unterstützen sollen, muss er sich nach § 34 d Abs. 9 S. 1 GewO davon überzeugen, dass sie zuverlässig sind und dass sie eine sachgerechte Qualifikation besitzen. Unmittelbare Mitwirkung ist hierbei grundsätzlich weit zu verstehen und umfasst jedenfalls alle Mitarbeiter, die mündlich oder schriftlich (auch elektronisch) an der Vermittlung oder Beratung mitwirken. Dies gilt auch wenn sie dabei lediglich einen Hauptvermittler bzw. -berater unterstützen oder untergeordnete Vermittlungs-/Beratungsleistungen erbringen.

Nach §34 d Abs. 10 S. 1 GewO ist das Personal in leitender Funktion in das Vermittlerregister einzutragen. Nutzen Sie hierzu bitte das  Formular (pdf-Download).

5. Berufspflichten

Für Gewerbetreibende im Sinne des § 34 d GewO gilt die Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV). Sie enthält eine Reihe von Berufspflichten, zum Beispiel Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten.

Zum Nachweis einer ausreichenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist eine Bestätigung des Versicherers vorzulegen. Hier finden Sie entsprechende Muster für eine Versicherungsbestätigung für Versicherungsvertreter und –makler. eine Versicherungsbestätigung für Personengesellschaften und eine Versicherungsbestätigung für Versicherungsberater. Die Versicherer benutzen gleichlautende Bescheinigungen. Bitte wenden Sie sich insoweit an ihr Versicherungsunternehmen.

Seit 2018 besteht eine Weiterbildungspflicht. Die Weiterbildungspflicht gilt für den Gewerbetreibenden und seine unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten. Es ist allein der Bestand der Erlaubnis entscheidend. Die Weiterbildungspflicht umfasst jährlich 15 Stunden.

Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person obliegt die Pflicht grundsätzlich allen gesetzlichen Vertreter (zum Beispiel Geschäftsführer, Vorstand).

Eine Pflicht zur Vorlage der Weiterbildungsnachweise gegenüber der zuständigen Behörde besteht nicht. Die Behörde kann nach § 7 Abs. 3 VersVermV gegenüber dem Gewerbetreibenden anordnen, eine unentgeltliche Erklärung nach dem Muster der Anlage 4 der VersVermV über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht für ein bestimmtes Jahr abzugeben. Die Erklärung kann elektronisch eingereicht werden. Die Prüfung der Erklärung über die Weiterbildungspflicht durch die zuständige Behörde ist gebührenpflichtig.

Merkblatt zur Weiterbildungspflicht als Download

6. Erlaubnisanträge, Registrierungsanträge, Checklisten und Verzichtserklärungen

natürliche Personen (e.K., bei OHG, KG, GbR die jeweiligen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter)

1. Erlaubnisantrag Versicherungsvermittler für natürliche Personen

2. Erlaubnisantrag Versicherungsberater für natürliche Personen

3. Erklärung über die ununterbrochene Tätigkeit

4. Registrierungsantrag für natürliche Personen

5. Checkliste für natürliche Personen

6. Mitteilung über die Änderung der Registerdaten

7. Delegation des Sachkundenachweises

8. Verzichtserklärung Versicherungsvertreter für natürliche Personen

9. Verzichtserklärung Versicherungsmakler für natürliche Personen

10. Verzichtserklärung Versicherungsberater für natürliche Personen

11. Eintragung von an der Vermittlung beteiligter Mitarbeiter

12. Statuswechsel innerhalb von 12 Monaten für natürliche Personen

13. Statuswechsel nach 12 Monaten für natürliche Personen

14. Antrag auf Befreiung der Erlaubnispflicht (produktakzessorische Vermittler) für natürliche Personen

15. Checkliste produktakzessorische Vermittler für natürliche Personen

16. Verzichtserklärung produktakzessorische Vermittler für natürliche Personen


juristische Personen (zum Beispiel GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt), e.G.)

20. Erlaubnisantrag Versicherungsvermittler für juristische Personen

21. Erlaubnisantrag Versicherungsberater für juristische Personen

22. Anlagen zum Erlaubnisantrag für juristische Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern

23. Erklärung über die ununterbrochene Tätigkeit

24. Registrierungsantrag für juristische Personen

25. Checkliste für juristische Personen

26. Checkliste für juristische Personen in Gründung

27. Mitteilung über Änderung der Registerdaten

28. Delegation des Sachkundenachweises

29. Verzichtserklärung Versicherungsvertreter für juristische Personen

30. Verzichtserklärung Versicherungsmakler für juristische Personen

31. Verzichtserklärung Versicherungsberater für juristische Personen

32. Eintragung von an der Vermittlung beteiligter Mitarbeiter

33. Antrag auf Befreiung der Erlaubnispflicht (produktakzessorische Vermittler) für juristische Personen

34. Checkliste produktakzessorische Vermittler für juristische Personen

35. Verzichtserklärung produktakzessorische Vermittler für juristische Personen

7. rechtliche Grundlagen

Gebührenordnung

Gebührentarif (4.2 Versicherungsvermittler)

§ 34 d Gewerbeordnung (GewO)

Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)

Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

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Margit Schrammel

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Joanna Klein

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