Erlaubnis nach § 34d GewO
Versicherungsvermittler und -berater
- Tätigkeit als Versicherungsvermittler und -berater
- Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
- Erlaubnisinhaber
- Erlaubnisverfahren
- Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 6 GewO bei produktakzessorischen Vermittlern
- Registrierungsverfahren
- Fahrplan
- Anträge und Checklisten
- Sonderfälle Gruppenversicherungsverträge
- Berufspflichten
- Gesetzliche Grundlagen
1. Tätigkeit als Versicherungsvermittler und -berater
Ungebundene Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler) benötigen grundsätzlich eine Erlaubnis und Registrierung nach § 34d Abs. 1 GewO. Für Versicherungsberater besteht eine Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach § 34d Abs. 2 GewO.
Folgende Vermittlertypen werden unterschieden:
- Versicherungsvertreter ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen, § 59 Abs. 2 VVG.
- Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein, § 59 Abs. 3 Satz 1 VVG. Als Versicherungsmakler gilt. wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler, § 59 Abs. 3 Satz 2 VVG.
- Versicherungsberater ist, wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen berät. Für sie gilt ein Provisionsannahmeverbot gegenüber Versicherungsunternehmen. Versicherungsberater dürfen sich nur vom Kunden bezahlen lassen (Honorar).
§ 34d Abs. 3 GewO sieht vor, dass ein Versicherungsvermittler kein Gewerbe als Versicherungsberater und ein Versicherungsberater kein Gewerbe als Versicherungsvermittler ausüben darf. Eine parallele Tätigkeit als Versicherungsvermittler und Versicherungsberater ist daher ausgeschlossen.
2. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
Gebundene Versicherungsvermittler (§ 34d Abs. 7 Nr. 1 GewO) vermitteln ausschließlich im Auftrag eines Versicherungsunternehmens oder im Auftrag mehrerer Versicherungsunternehmen, deren Produkte nicht in Konkurrenz zueinanderstehen. Sie sind von der Erlaubnispflicht befreit. Es ist jedoch die Registrierung im Vermittlerregister der IHKs vorgeschrieben. Die Versicherungsunternehmen übernehmen für ihre gebundenen Vermittler die uneingeschränkte Haftung und nehmen die Registrierung vor.
Von Bagatellvertretern (§ 34d Abs. 8 Nr. 1 GewO) spricht man, wenn
- nur produktakzessorisch bestimmte Versicherungstypen vermittelt werden,
- nicht hauptberuflich vermittelt wird,
- die Prämie bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis einen Betrag von 600 Euro nicht übersteigt oder
- die Prämie je Person ein Betrag von 200 Euro nicht übersteigt, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt.
Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, benötigt der Bagatellvermittler keine Erlaubnis und Registrierung.
Gewerbetreibende, die als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler Versicherungen als Bestandteil der Bausparverträge im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern, sind von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 1 GewO ausgenommen.
Diese Ausnahme gilt auch für Gewerbetreibende, die als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit privaten und gewerblichen Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.
Tippgeber ist, wer lediglich die Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft macht oder Kontakte zwischen einem potenziellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen herstellt. Diese Tätigkeit als Tippgeber ist erlaubnisfrei, da sie nicht als Versicherungsvermittlung gilt. Als gewerblicher Tippgeber ist eine Gewerbeanzeige notwendig.
3. Erlaubnisinhaber
Die Erlaubnis nach § 34dGewO kann für natürliche oder juristische Personen erteilt werden. Bei juristischen Personen müssen die Erlaubnisanforderungen bei den geschäftsführenden Vertretern vorliegen. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (OHG, KG, GmbH & Co. KG) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter und bei der GmbH & Co. KG für die Komplementär-GmbH erforderlich. Bei einer GbR oder OHG benötigt jeder der Gesellschafter eine eigene Erlaubnis. Gleiches gilt innerhalb einer KG für den Komplementär und unter Umständen auch Kommanditisten, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen.
4. Erlaubnisverfahren
Die Erlaubnis nach § 34d GewO ist in Baden-Württemberg bei der jeweils zuständigen IHK zu beantragen.
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens wird überprüft, ob der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung besitzt, um die gewerbliche Tätigkeit auszuüben, und ob der Antragsteller in geordneten Vermögensverhältnissen legt. Hierzu sind entsprechende Nachweise vorzulegen (Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde, Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, Bestätigung über die Insolvenzfreiheit vom Amtsgericht - Insolvenzgericht, Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsportals).
Eine weitere Voraussetzung ist der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, diese muss den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) entsprechen. Als Nachweis dient eine sogenannte Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens. Im Falle einer Personenhandelsgesellschaft, also OHG, KG oder GmbH & Co. KG, muss der Versicherungsschutz für diese und den Erlaubnisinhaber bestehen.
Ferner ist die Sachkunde für die angestrebte Tätigkeit nachzuweisen. Dies kann durch das Ablegen der Sachkundeprüfung „Geprüfte(r) Versicherungsfachmann/-frau IHK“ oder durch eine ausreichende Berufsqualifikation erfolgen. Welche Qualifikationen gleichgestellt sind, geht aus § 5 VersVermV hervor. Bei juristischen Personen ist der Sachkundenachweis von jedem Geschäftsführer oder Vorstand zu erbringen, kann aber auch auf eine Aufsichtsperson delegiert werden. Die Möglichkeit der Sachkundedelegation besteht bei natürlichen Personen nicht.
Die Sachkundeprüfung „Geprüfte(r) Versicherungsfachmann/-frau IHK“ wird bei den IHKs in Heilbronn, Karlsruhe, Mannheim, Stuttgart und Ulm angeboten. Weitere Informationen zur Sachkundeprüfung gibt es beispielsweise bei der IHK Region Stuttgart.
Versagungsgründe für eine Erlaubnis sind in § 34d Abs. 5 GewO aufgeführt.
Die für das Erlaubnisverfahren notwendigen Unterlagen ergeben sich aus den Checklisten.
5. Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 6 GewO bei produktakzessorischen Vermittlern
Produktakzessorische Vermittler vermitteln Versicherungen in Ergänzung zu ihrer Haupttätigkeit, der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen (§ 34d Abs. 6 GewO). Produktakzessorietät ist etwa gegeben bei der im Kfz-Handel üblichen Vermittlung von z.B. Haftpflichtversicherungen, Teil-/Vollkaskoversicherungen, Garantie-/Reparaturversicherungen u.a.
Produktakzessorische Vermittler können sich von der zuständigen IHK von der Erlaubnispflicht befreien lassen. Folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein:
- Schriftlicher Antrag
- Die Vermittlung von Versicherungen dient als Ergänzung der im Rahmen der jeweiligen Haupttätigkeit gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen (=Akzessorietät).
- Die Versicherungsvermittlung erfolgt unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen.
- Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung
- Schriftliche Erklärung des/der Auftraggeber/s, dass der Gewerbetreibende zuverlässig ist, nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt und über eine angemessene Qualifikation im Bereich Versicherungsvermittlung verfügt.
Wird die Tätigkeit im Auftrag eines anderen Versicherungsvermittlers durchgeführt, kann eine Erlaubnisbefreiung des produktakzessorischen Versicherungsvermittlers nur dann erfolgen, wenn der Auftrag gebende Versicherungsvermittler (der sogenannte Obervermittler) eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) hat. Nicht möglich ist eine Erlaubnisbefreiung, wenn der Obervermittler zum Beispiel als gebundener Versicherungsvertreter oder selbst als produktakzessorischer Versicherungsvermittler registriert ist. Da die Erlaubnisbefreiung erst erteilt werden kann, wenn der Obervermittler seine Erlaubnis bereits hat, empfehlen wir eine Abstimmung mit dem Auftrag gebenden Versicherungsvermittler vor Antragstellung.
6. Registrierungsverfahren
Um als Versicherungsvermittler und -berater tätig zu sein, ist nach Erlaubniserhalt eine Eintragung in das Vermittlerregister erforderlich. Der Antrag hierfür kann zeitgleich mit dem Erlaubnisantrag gestellt werden.
Zusätzlich ist eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO beim zuständigen Gewerbeamt erforderlich.
Gewerbetreibende dürfen unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie deren Zuverlässigkeit geprüft haben und sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen (§ 34d Abs. 9 Satz 1 GewO).
Nach § 34d Abs. 10 Satz 1 GewO sind Personen in leitender Funktion in das Vermittlerregister einzutragen.
Beabsichtigt ein Erlaubnisinhaber, in einem weiteren EU-Staat bzw. Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig zu werden, ist dies zuvor der IHK als Registrierungsbehörde mitzuteilen. Es erfolgt eine Ländereintragung im Vermittlerregister.
Das Vermittlerregister dient der Transparenz und Kontrollmöglichkeit.
7. Fahrplan
So gehen Antragsteller am besten vor:
- Checkliste ansehen, bei Fragen an die zuständige IHK wenden
- Unterlagen beantragen, Anträge ausfüllen
- Anträge mit Unterlagen bei der zuständigen IHK einreichen
- Bearbeitung des Erlaubnisantrages, Erlaubniserteilung, Registrierung, Mitteilung der Registrierungsnummer durch die IHK, Versand per Post durch die IHK
- Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gemeinde
8. Anträge und Checklisten
Antragsteller/in: natürliche Person (Einzelunternehmen, Gesellschafter einer GbR/OHG/KG)
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Erlaubnisantrag (PDF | 93 KB)
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Registrierungsantrag (PDF | 113 KB)
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Checkliste (PDF | 67 KB)
Antragsteller/in: juristische Person (GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, eG)
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Erlaubnisantrag (PDF | 146 KB)
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Registrierungsantrag (PDF | 114 KB)
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Checkliste (PDF | 71 KB)
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Checkliste in Gründung (PDF | 70 KB)
Produktakzessorische Versicherungsvermittler
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Erlaubnisbefreiungsantrag natürliche Person (PDF | 77 KB)
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Erlaubnisbefreiungsantrag juristische Person (PDF | 126 KB)
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Registrierungsantrag natürliche Person (PDF | 113 KB)
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Registrierungsantrag juristische Person (PDF | 114 KB)
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Checkliste produktakzessorische Versicherungsvermittler (PDF | 52 KB)
Sollten sich Änderungen betreffend die Tätigkeit als Versicherungsvermittler und -berater wie beispielsweise Versicherungswechsel, Geschäftsführerwechsel, Namensänderung, Sitzverlegung, Statuswechsel, Einsatz eines Mitarbeiters oder Aufgabe der Tätigkeit ergeben, teilen Sie dies unverzüglich der zuständigen IHK mit.
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Änderungsmitteilung (PDF | 81 KB)
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Checkliste Geschäftsführerwechsel (PDF | 58 KB)
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Formular für die Verzichtserklärung (PDF | 68 KB)
Statuswechsel:
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Antrag auf Statuswechsel natürliche Person (PDF | 94 KB)
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Registrierungsantrag natürliche Person (PDF | 113 KB)
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Checkliste Statuswechsel natürliche Person (PDF | 59 KB)
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Antrag auf Statuswechsel juristische Person (PDF | 141 KB)
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Registrierungsantrag juristische Person (PDF | 114 KB)
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Checkliste Statuswechsel juristische Person (PDF | 62 KB)
9. Sonderfälle Gruppenversicherungsverträge
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) hat gemeinsam mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Leitfaden („Aufsichtsmitteilung“) dazu veröffentlicht, wie sich ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus September 2022 auf den Vermittlerstatus von Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern von Gruppenversicherungsverträgen auswirkt
Mit dem Abschluss eines Gruppenversicherungsvertrages ermöglichen unter anderem Unternehmen und Vereine unkomplizierten Versicherungsschutz für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Mitglieder. Der Leitfaden setzt sich anhand von praxisnahen Hinweisen mit der Frage auseinander, wann beispielsweise ein Verein oder ein Arbeitgeber zum Versicherungsvermittler oder zur Versicherungsvermittlerin werden könnte.
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Leitfaden "Aufsichtsmitteilung“ (PDF | 64 KB)
10. Berufspflichten
Für Versicherungsvermittler und -berater, die ihre Tätigkeit nach § 34d GewO ausüben, gilt die Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV). Sie unterliegen unter anderem Informations- und Dokumentationspflichten. Diese sollten vor Aufnahme der Tätigkeit genauestens bekannt sein.
Weiterbildungspflicht:
Nach § 34d Abs. 9 GewO in Verbindung mit § 7 VersVermV unterliegen Versicherungsvermittler einer Weiterbildungspflicht im Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr. Die Weiterbildungspflicht gilt für den Gewerbetreibenden und seine unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten. Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person sind alle gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) weiterbildungspflichtig. Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme muss dokumentiert werden und die entsprechenden Nachweise sind 5 Jahre aufzubewahren. Die Vorlage der Weiterbildungserklärung nach Anlage 4 der VersVermV ist erst nach Anordnung durch die zuständige IHK erforderlich. Die Nichterfüllung der Weiterbildungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
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Merkblatt Weiterbildungspflicht (PDF | 104 KB)
Impressumspflicht
Die Regelung zu den Angaben im Impressum ist in § 5 Telemediengesetz (TMG) verankert und zu beachten. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG sind unter anderem Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde im Impressum zu machen.
11. Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen sind geregelt in § 34d Gewerbeordnung (GewO) und in der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV). Diese können auf www.gesetze-im-internet.de abgerufen werden.
Das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren sowie die Überprüfungen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit sind gebührenpflichtig.
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Gebührenordnung IHK Reutlingen (PDF | 31 KB)
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Gebührentarif IHK Reutlingen (PDF | 227 KB)
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben kann die IHK Reutlingen trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an gewerbevermittler(at)reutlingen.ihk.de oder an

