Erlaubnis nach § 34f GewO
Finanzanlagenvermittler
1. Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler
Sie möchten im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nr. 8 Kreditwesengesetz (KWG) gewerbsmäßig als ungebundener Finanzanlagenvermittler tätig sein? Dann benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) und Eintragung im öffentlich einsehbaren Vermittlerregister.
Die Erlaubnis ist in drei Produktkategorien unterteilt und erfasst die Anlagenberatung und -vermittlung. Den Erlaubnisumfang wählen Sie selbst.
- Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
Anlagenvermittlung nach § 1 Absatz 1a Nr. 1a KWG ist die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten. Unter Anlagenberatung versteht man die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, § 1 Absatz 1a Nr. 1a KWG.
Honorar-Finanzanlagenberatung nach § 34h GewO
Wer Finanzanlagenprodukte im Sinne des § 34f GewO gewerblich gegen Honorar beraten möchte, bedarf einer Erlaubnis nach § 34h GewO. Die Honorar-Finanzanlagenberatung nach § 34h GewO und die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO schließen sich gegenseitig aus, weshalb es nicht möglich ist auf beiden Gebieten gleichzeitig tätig zu sein. Der Antragsteller muss sich insoweit entscheiden. Die Vorschrift des § 34h GewO betrifft nur Tätigkeiten im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nr. 8 KWG. Sofern neben den in § 34h Abs. 1 GewO in Bezug genommenen Produkten auch zu Wertpapieren - wie beispielsweise Aktien - beraten wird, ist eine zusätzliche Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz erforderlich.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
Wer als vertraglich gebundener Vermittler mit einer entsprechenden Eintragung im Register der BaFin tätig ist, benötigt keine Erlaubnis nach § 34f GewO. Auch Tippgeber fallen nicht unter die Erlaubnispflicht. Tippgeber stellen lediglich den Kontakt zwischen einem potenziellen Anleger und einem Veräußerer von Finanzanlagen her.
Erlaubnisinhaber
Die Erlaubnis nach § 34f GewO kann für natürliche oder juristische Personen erteilt werden. Bei juristischen Personen müssen die Erlaubnisanforderungen bei den geschäftsführenden Vertretern vorliegen. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (OHG, KG, GmbH & Co. KG) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter und bei der GmbH & Co. KG für die Komplementär-GmbH erforderlich.
2. Erlaubnisverfahren
Die Erlaubnis nach § 34f GewO ist in Baden-Württemberg bei der jeweils zuständigen IHK zu beantragen.
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens wird überprüft, ob der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung besitzt, um die gewerbliche Tätigkeit auszuüben, und ob der Antragsteller in geordneten Vermögensverhältnissen legt. Hierzu sind entsprechende Nachweise vorzulegen (Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde, Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, Bestätigung über die Insolvenzfreiheit vom Amtsgericht - Insolvenzgericht, Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vom Vollstreckungsportal).
Eine weitere Voraussetzung ist der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, diese muss den Voraussetzungen der §§ 9 bis 10 Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) entsprechen. Als Nachweis dient eine sogenannte Versicherungsbestätigung vom Versicherungsunternehmen. Im Falle einer Personenhandelsgesellschaft, also oHG, KG oder GmbH & Co. KG, muss der Versicherungsschutz für diese und den Erlaubnisinhaber bestehen.
Ferner ist die Sachkunde für die angestrebte Tätigkeit nachzuweisen. Dies kann durch das Ablegen der Sachkundeprüfung „Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK“ oder durch eine ausreichende Berufsqualifikation erfolgen. Welche Qualifikationen gleichgestellt sind, geht aus § 4 FinVermV hervor. Bei juristischen Personen ist der Sachkundenachweis von jedem Geschäftsführer oder Vorstand zu erbringen.
Informationen zur Sachkundeprüfung bei der IHK Reutlingen
Versagungsgründe für eine Erlaubnis sind in § 34f Abs. 2 GewO aufgeführt.
Die für das Erlaubnisverfahren notwendigen Unterlagen ergeben sich aus den Checklisten.
3. Registrierungsverfahren
Um als Finanzanlagenvermittler tätig zu sein, ist nach Erlaubniserhalt eine Eintragung in das Vermittlerregister erforderlich. Der Antrag hierfür kann zeitgleich mit dem Erlaubnisantrag gestellt werden.
Zusätzlich ist eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO beim zuständigen Gewerbeamt erforderlich.
Sofern Mitarbeiter beschäftigt werden, die direkt bei der Vermittlung oder der Beratung von Finanzanlagen mitwirken, ist eine Eintragung im Vermittlerregister notwendig (§ 34f Abs. 6 GewO). Finanzanlagenvermittler dürfen direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis nach § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO verfügen und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind.
Das Vermittlerregister dient der Transparenz und Kontrollmöglichkeit.
4. Fahrplan
So gehen Antragsteller am besten vor:
- Checkliste ansehen, gegebenenfalls Kontaktaufnahme mit der IHK bei Fragen
- Nachweise beantragen
- Anträge ausfüllen und mit Unterlagen bei der zuständigen IHK einreichen
- Bearbeitung des Erlaubnisantrages, Erlaubniserteilung, Registrierung, Mitteilung der Registrierungsnummer durch die IHK, Versand per Post durch die IHK
- Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt
5. Anträge und Checklisten
Antragsteller/in: natürliche Person (Einzelunternehmen, Gesellschafter einer GbR/OHG/KG)
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Erlaubnisantrag (PDF | 84 KB)
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Registrierungsantrag (PDF | 107 KB)
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Checkliste (PDF | 66 KB)
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Antrag auf Erweiterung oder Reduzierung der Erlaubnis (PDF | 77 KB)
Antragsteller/in: juristische Person (GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, eG)
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Erlaubnisantrag (PDF | 137 KB)
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Registrierungsantrag (PDF | 108 KB)
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Checkliste (PDF | 69 KB)
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Checkliste GmbH in Gründung (PDF | 68 KB)
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Antrag auf Erweiterung oder Reduzierung der Erlaubnis (PDF | 78 KB)
Sollten sich Änderungen betreffend die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler wie beispielsweise Versicherungswechsel, Geschäftsführerwechsel, Namensänderung, Sitzverlegung, Erweiterung oder Reduzierung der Produktkategorien, Eintragung eines Mitarbeiters oder Aufgabe der Tätigkeit ergeben, teilen Sie uns dies bitte unverzüglich der IHK mit. Hierzu verwenden Sie die Änderungsmitteilung.
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Änderungsmitteilung (PDF | 74 KB)
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Checkliste Geschäftsführerwechsel (PDF | 57 KB)
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Formular für die Verzichtserklärung (PDF | 69 KB)
6. Berufspflichten
Für Finanzanlagenvermittler, die ihre Tätigkeit nach § 34f GewO ausüben, gilt die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). Sie unterliegen damit einer Reihe von Berufspflichten, etwa Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten. Diese sollten vor Aufnahme der Tätigkeit genauestens bekannt sein.
Abgabe des jährlichen Prüfberichts
Nach § 24 FinVermV sind Finanzanlagenvermittler zur jährlichen Abgabe eines Prüfberichts oder einer Negativerklärung verpflichtet. Der Prüfbericht ist von einem geeigneten Prüfer im Sinne des § 24 Abs. 3 FinVermV (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) zu erstellen. Sofern keinerlei Tätigkeiten nach § 34f GewO ausgeübten wurden, ist anstelle des Prüfberichts eine sogenannte Negativerklärung abzugeben. Bei Ausschließlichkeitsverhältnissen ist unter bestimmten Voraussetzungen die Einreichung eines sogenannten Systemprüfberichtes der Vertriebsgesellschaft möglich.
Der Prüfbericht oder die Negativerklärung müssen der zuständigen Aufsichtsbehörde (IHK Reutlingen) bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Folgejahres vorgelegt werden. Die Nichtabgabe oder verspätete Abgabe stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
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Vordruck für die Negativerklärung (PDF | 48 KB)
Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO
Der Beginn der Ausübung des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle ist der jeweils zuständigen Gemeinde am Ort der künftigen Betriebsstätte anzuzeigen, § 14 Abs. 1 GewO. Die Pflicht zur Gewerbeanzeige entfällt weder durch die Erteilung der Erlaubnis noch durch eine Eintragung in ein Register (z.B. Handelsregister).
Impressumspflicht
Die Regelung zu den Angaben im Impressum ist in § 5 Telemediengesetz (TMG) verankert und zu beachten. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG sind unter anderem Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde im Impressum zu machen. Aufsichtsbehörde sind in Baden-Württemberg die IHKs.
7. Erlöschen der Erlaubnis
Eine Erlaubnis erlischt nicht mit der Gewerbeabmeldung. Die Erlaubnis erlischt durch Rücknahme (zum Beispiel bei Rückgabe, Tätigkeitswechsel), Widerruf (zum Beispiel bei Wegfall einer Erlaubnisvoraussetzung), Verzicht oder Wegfall der juristischen Person (Auflösung, Löschung im Handelsregister).
8. Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen sind geregelt in § 34f Gewerbeordnung (GewO) und Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) sowie im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) und Kreditwesengesetz (KWG). Diese können auf www.gesetze-im-internet.de abgerufen werden.
Die Erlaubnis- und Registrierungsverfahren nach § 34f GewO sowie die Überprüfung der Prüfpflicht nach § 24 FinVermV im Rahmen der Aufsichtstätigkeit sind gebührenpflichtig.
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Gebührenordnung IHK Reutlingen (PDF | 31 KB)
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Gebührentarif IHK Reutlingen (PDF | 224 KB)
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben kann die IHK Reutlingen trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an gewerbevermittler(at)reutlingen.ihk.de oder an

