Neu ab 20. November 2026
Darlehensvermittler nach § 34k GewO (gewerbliche Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen)
Ab 20. November 2026 gilt mit § 34k GewO eine eigene Erlaubnispflicht für die gewerbliche Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und entsprechenden Finanzierungshilfen. Bisher ist die Darlehensvermittlung über § 34c GewO geregelt. Hintergrund der Neuregelung ist insbesondere die Umsetzung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225.
1. Wer benötigt eine Erlaubnis?
Eine Erlaubnis nach § 34k GewO benötigt grundsätzlich, wer gewerbsmäßig Allgemein-Verbraucherdarlehen vermittelt, die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist, Verbraucher zu solchen Darlehen berät oder auf andere Weise beim Abschluss unterstützt und hierfür eine Vergütung oder einen wirtschaftlichen Vorteil erhält.
2. Voraussetzungen für die Erlaubnis
Für die Erlaubnis nach § 34k GewO müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- persönliche Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Sachkunde
Eine Berufshaftpflichtversicherung ist für § 34k-Darlehensvermittler nicht vorgeschrieben.
3. Sachkunde
Neu ist insbesondere, dass die Sachkunde ausdrücklich Erlaubnisvoraussetzung wird. Die Sachkunde kann nachgewiesen werden durch:
- eine erfolgreich abgelegte IHK-Sachkundeprüfung "Geprüfte Fachfrau/Geprüfter Fachmann für Darlehensvermittlung IHK“,
- bestimmte anerkannte Berufs- oder Weiterbildungsabschlüsse nach § 4 DarlVermV,
- eine bereits vorhandene Erlaubnis nach § 34i GewO beziehungsweise eine entsprechende Sachkundeprüfung,
- "Alte-Hasen-Regelung“ in bestimmten Fällen.
Welche Berufsqualifikationen anerkannt sind und wie die Sachkundeprüfung ausgestaltet ist, ergibt sich aus der Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV). Bei juristischen Personen kann der Sachkundenachweis unter bestimmten Voraussetzungen auf eine angemessene Zahl geeigneter Beschäftigter übertragen werden (Delegation).
4. Wer ist von der Erlaubnispflicht befreit?
Von der Erlaubnispflicht sind insbesondere ausgenommen:
- Kreditinstitute mit KWG-Erlaubnis
- Wertpapierinstitute mit WplG-Erlaubnis
- Kapitalverwaltungsgesellschaften mit KAGB-Erlaubnis
- Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU mit bis zu 250 Mitarbeitenden und entweder einem Jahresumsatz bis zu 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanz bis zu 43 Millionen Euro), die Darlehen ausschließlich zur Finanzierung ihrer eigenen Warenverkäufe oder Dienstleistungen vermitteln
Die bisherige Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Unternehmensdarlehen (B2B) entfällt.
Tippgeber, die nur Kontakte herstellen, sind ebenfalls nicht erlaubnispflichtig. Für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen gilt weiterhin § 34i GewO.
5. Registrierungspflicht
Neben der Erlaubnis besteht künftig eine Eintragungspflicht in das Vermittlerregister. Einzutragen sind der Erlaubnisinhaber selbst sowie Beschäftigte, die in leitender Position für die Vermittlung und Beratung verantwortlich sind. Weitere Mitarbeiter müssen grundsätzlich nicht in das Vermittlerregister eingetragen werden.
6. Übergangsregelungen für bisherige §-34c-Darlehensvermittler
Wer bereits eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO als Darlehensvermittler besitzt und die Tätigkeit weiterführen möchte, muss diese Erlaubnis im sogenannten vereinfachten Verfahren bis zum 31. Mai 2027 in eine § 34k-Erlaubnis umtauschen.
Im Rahmen des Umtauschs sind ein Nachweis über die bereits bestehende Darlehensvermittlererlaubnis und ein Sachkundenachweis vorzulegen. Im vereinfachten Erlaubnisverfahren werden Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nicht erneut geprüft.
7. "Alte-Hasen-Regelung“
Voraussetzung für die Berufung auf die Alte-Hasen-Regelung nach § 162 Abs. 3 GewO ist, dass eine ununterbrochene Tätigkeit als Darlehensvermittler seit dem 1. Januar 2021 besteht und der Antrag auf die neue §-34k-Erlaubnis bis spätestens 31. Mai 2027 gestellt wird. Die ununterbrochene Tätigkeit muss nachgewiesen werden.
8. Besonderheit: Warenkreditvermittler
Neu ist die Einbeziehung bestimmter Warenkreditvermittler. Die Erlaubnispflicht gilt ab 20. November 2026 auch für Darlehensvermittler, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln. Betroffen sind nur Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten und entweder einem Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme über 43 Millionen Euro. Für sie sieht das Gesetz eine Übergangsregelung vor. Denn diese Tätigkeit war bislang nicht erlaubnispflichtig. Der Antrag auf Erlaubnis nach § 34k GewO ist bis zum 31. Mai 2027 zu stellen. Bei rechtzeitiger Antragstellung darf die Tätigkeit bis zum Abschluss des Erlaubnisverfahrens fortgeführt werden. Die "Alte-Hasen-Regelung“ zum Nachweis der Sachkunde gilt für sie entsprechend.
9. Weiterbildungspflicht
Darlehensvermittler und ihre mitwirkenden Beschäftigten müssen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf Kundenberatung, Vermittlung und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen, Finanzierung und Kreditprodukte regelmäßig auf dem aktuellen Stand halten. Dies kann durch geeignete Weiterbildungsmaßnahmen erfolgen. Eine feste jährliche Stundenzahl ist gesetzlich nicht vorgegeben. Nachweise sind drei Jahre aufzubewahren und bei Überprüfungen der Erlaubnisbehörde vorzulegen.
Die Weiterbildungspflicht kann unter bestimmten Voraussetzungen auf leitende Angestellte übertragen werden.
10. Anforderungen an Beschäftigte
Der Erlaubnisinhaber muss sicherstellen, dass Beschäftigte, die Kunden beraten oder Darlehen vermitteln, über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
11. Honorar-Darlehensberater
Gewerbetreibende dürfen nicht gleichzeitig als Honorar-Darlehensberater und Darlehensvermittler tätig sein. Honorarberater müssen marktabdeckend beraten, unabhängig sein und dürfen keine Zuwendungen von Darlehensgebern annehmen.
12. Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV)
Diese Verordnung enthält Regelungen zu:
- Sachkundeprüfung und anerkannten Berufsqualifikationen,
- Weiterbildung,
- Vermittlerregister,
- Verhaltens- und Informationspflichten,
- Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten,
- Mitteilungspflichten und
- weiteren Pflichten bei der Darlehensvermittlung.
Die Fristen im Überblick
- 20.November 2026: § 34k GewO tritt in Kraft
- 20.November 2026 bis 31. Mai 2027: Umtausch der Erlaubnis von § 34c auf § 34k GewO im vereinfachten Verfahren
- 31. Mai 2027: letzter Tag für den Antrag auf Umtausch: bis zu diesem Zeitpunkt ist auch nur die “Alte-Hasen-Regel” möglich; danach gilt das reguläre Antragsverfahren mit allen erforderlichen Unterlagen bis 19. November 2027
- 19. November 2027: mit bestehender Erlaubnis nach § 34c GewO darf weitervermittelt werden, die Erlaubnis erlischt automatisch mit Ablauf diesen Datums
Tipp:
Nutzen Sie die Übergangsfrist, um die bestehende 34c-Erlaubnis im vereinfachten Verfahren einfacher und kostengünstiger in eine 34k-Erlaubnis umzutauschen.
Antragsformulare und Checklisten
Antragsformulare und Checklisten gibt es ab November 2026 auf dieser Seite.
Das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren nach § 34k GewO ist gebührenpflichtig.

