1. Aktuelles

Sie sind verpflichtet, der IHK Reutlingen als Erlaubnisbehörde jede Veränderungen der Tätigkeit und der persönlichen und beruflichen Verhältnisse mit Relevanz für das Erlaubnisverfahren unverzüglich mitzuteilen. Dazu zählen unter anderem Namens- und Firmierungsänderungen, Änderungen in der Geschäftsanschrift, Wechsel der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und Wechsel in der Geschäftsführung / im Vorstand bei juristischen Personen (Mitteilung über Änderungen der Registerdaten). Bitte melden Sie uns die relevanten Änderungen rechtzeitig.

Hier gelangen Sie zu Informationen zur Änderung der Finanzanlagenvermittlerverordnung zum 1. August 2020. Bitte informieren Sie sich über alle Änderungen und setzen diese entsprechend um. Die Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlerverordnung finden Sie im  Bundesanzeiger.

Informationen zur Transparenzverordnung sowie der Taxonomieverordnung finden Sie hier.

2. Erlaubnispflicht und deren Ausnahmen

Erlaubnispflicht

Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG gewerbsmäßig zu offenen Investmentvermögen, geschlossenen Investmentvermögen oder Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des VermAnlG Anlagevermittlung oder Anlageberatung erbringen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Der Antragsteller kann den Umfang seiner Erlaubnis selbst wählen. Er kann einen Antrag für alle Produktkategorien stellen oder seinen Antrag auf einzelne der in § 34 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 GewO aufgeführten Kategorien beschränken. Beschränkt er seinen Antrag auf eine Kategorie, muss er auch nur für diese eine Sachkunde und eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.

Die Erlaubnis nach § 34 f GewO kann für natürliche oder juristische Personen erteilt werden. Bei juristischen Personen müssen die Erlaubnisanforderungen bei den geschäftsführenden Vertretern vorliegen. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel OHG, KG, als Sonderform die GmbH & Co. KG, UG (haftungsbeschränkt)) sowie bei nicht rechtsfähigen Vereinen und Stiftungen ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter bzw. Vorstand, bei der GmbH & Co. KG für die Komplementär-GmbH erforderlich. Bei einer GbR oder OHG benötigt jeder der Gesellschafter eine eigene Erlaubnis. Gleiches gilt innerhalb einer KG für den Komplementär und unter Umständen auch Kommanditisten, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Keine Erlaubnis benötigen vertraglich gebundene Vermittler unter einen Haftungsdach. Voraussetzung ist, dass das haftende Unternehmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den gebundenen Vermittler anzeigt. Dieser wird im öffentlichen Register der BaFin eingetragen. Eine Befreiung nach § 34 f Abs. 3 Nr. 4 GewO ist nur möglich, wenn die Anzeige bei der BaFin erfolgt ist. Eine Erlaubnis nach § 34 f GewO ist in diesem Fall entbehrlich.

Auch Tippgeber brauchen keine Erlaubnis nach § 34 f GewO. Tippgeber ist, wer lediglich den Kontakt zwischen einem (potenziellen) Anleger und einem Veräußerer von Finanzanlagen herstellt oder einen Interessenten gegenüber einem Anlageanbieter/-vermittler benennt. Hierbei darf es dem Tippgeber aber gerade nicht darauf ankommen, den Anleger von einem bestimmten Produkt zu überzeugen oder für eine bestimmte Finanzanlage zu gewinnen.

3. Die Produktkategorien des § 34 f GewO

Anteile oder Aktien an offenen Investmentvermögen nach Nr. 1

Unter den § 34 f Abs. 1 Nr. 1 GewO fallen offene Investmentvermögen, unabhängig davon ob sie inländischem, EU- oder sonstigem ausländischem Ursprungs sind, sofern sie nach dem KAGB vertrieben werden dürfen. Investmentfonds umfassen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und Alternative Investmentfonds. Alle Fonds, deren Bedingungen eine vorzeitige Rücknahmemöglichkeit vor Beginn der Liquidations- oder Auslaufphase zulassen, sind als offene Fonds einzuordnen und fallen unter Nr. 1. Das heißt, Anleger oder Aktionäre haben im Rahmen von offenen Investmentvermögen mindestens einmal im Jahr das Recht zur Rückgabe gegen Auszahlung ihrer Anteile oder Aktien.

In erster Linie fallen unter Nr. 1 die generell als Anlagevehikel bekannten Investmentfonds; andere Begriffe sind „Investmentfondsanteile“, „Investmentanteile“, „Fondsanteile“ oder kurz „Fonds“. Hierunter fallen auch die sog. Riesterfonds. Die ebenfalls oft angebotenen fondsgebundenen Lebensversicherungen fallen hingegen nicht unter den Anwendungsbereich des § 34 f GewO.

Anteile an geschlossenem Investmentvermögen nach Nr. 2

Im Gegensatz zu „offenen“ Fonds nach Nr. 1, bei welchen sich der Anlegerkreis ständig verändern kann, sind Anteile an geschlossenen Fonds Beteiligungen an einem oder mehreren Projekten durch einen „geschlossenen“ Kreis von Anlegern. Unter den § 34 f Abs. 1 Nr. 2 GewO fallen grundsätzlich alle geschlossenen Fonds, die öffentlich angeboten werden und nach KAGB vertrieben werden dürfen. Erfasst sind sowohl inländische, als auch EU- und ausländische geschlossene Investmentvermögen.

Ein Fond ist geschlossen, sofern die Rücknahme der Anteile vor Beginn der Liquidations- oder Auslaufphase nicht möglich ist.

In erster Linie fallen typischerweise Beteiligungen an Solar-, Windkraft- oder Biogasanlagen, an Immobilien, Schiffen oder Flugzeugen unter Nr. 2. Früher waren auch Beteiligungen an Mischfonds, Lebensversicherungsfonds, Leasingfonds (zum Beispiel Flugzeuge, Container), Equity-Fonds und Medienfonds üblich.

Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2VermAnlG (Nr. 3)

Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 KAGB ausgestaltete Anteile.

Erfasst sind Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren (zum Beispiel Unternehmensbeteiligungen an Personenhandelsgesellschaften (insbesondere OHG, KG), GmbH Anteile, Beteiligungen an ausländischen Unternehmen anderer Rechtsformen, etc.; nicht erfasst sind Bruchteilsgemeinschaften im Sinne des § 741 BGB oder des Wohnungseigentumsgesetzes), Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen; umfasst sind sowohl die echte Treuhand als auch die unechte Treuhand oder Verwaltungstreuhand, nicht erfasst ist Vollmachtstreuhand), partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen, Genussrechte, Namensschuldverschreibungen und sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln (zum Beispiel öffentlich angebotene Direkt-Finanzierungen von Containern und Rohstoffen gegen jährliche Verzinsung und Rückzahlung nach einem bestimmten Zeitraum), sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG zu qualifizieren ist.

4. Die Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater

Die Honorar-Finanzanlagenberatung nach § 34 h GewO und die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler nach § 34 f GewO schließen sich gegenseitig aus. Der Gewerbetreibende muss sich entscheiden, ob er eine Erlaubnis nach § 34 f GewO oder nach § 34 h GewO beantragen möchte.

Wer Finanzanlagenprodukte im Sinne des § 34 f GewO gewerblich gegen Honorar beraten möchte, bedarf einer Erlaubnis nach § 34 h GewO. Die Vorschrift des § 34 h GewO betrifft nur Tätigkeiten im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG. Gewerbetreibende nach § 34 h GewO müssen ihrer Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde legen, die von ihrer Erlaubnis umfasst sind und die nach Art und Anbieter oder Emittenten hinreichend gestreut und nicht auf Anbieter oder Emittenten beschränkt sind, die in einer engen Verbindung zu ihnen stehen oder zu denen in sonstiger Weise wirtschaftliche Verflechtungen bestehen.

Grundsätzlich darf ein Honorar-Finanzanlagenberater keine Zuwendungen von Dritten, die von ihm nicht beraten werden, annehmen–insbesondere nicht vom Produktgeber. Für den Fall, dass ein Produkt nur mit einer Provision erhältlich ist, darf diese auch von einem Berater angenommen werden, muss aber unverzüglich und ohne Abzüge an den Kunden weitergegeben werden.

Erfasst werden von § 34 h GewO die gleichen Produktkategorien wie von § 34 f GewO. Somit kann eine Beratung für offene Fonds, geschlossene Fonds und Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 VermAnlG erfolgen. Die Erlaubnis kann auf einzelne dieser Produktkategorien begrenzt werden.

5. Sachkunde

Die Erlaubnis nach § 34 f GewO wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die notwendige Sachkunde nachweist. Ist der Antragsteller eine natürliche Person, ist der Sachkundenachweis durch die natürliche Person zu erbringen. Handelt es sich beim Antragsteller um eine juristische Person, ist der Sachkundenachweis grundsätzlich durch die Geschäftsführer zu erbringen.

Der Nachweis der Sachkunde kann erfolgen durch

  • oder eine gleichgestellte Berufsqualifikation.
    1. Abschlusszeugnis als geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin (IHK)
    2. Abschlusszeugnis als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK) oder Vorläuferabschluss „Versicherungsfachwirt/-in IHK“ vor 01.01.2009
    3. Abschlusszeugnis als geprüfter Investment-Fachwirt oder -wirtin (IHK)
    4. Abschlusszeugnis als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK)
    5. Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder –frau
    6. Abschlusszeugnis als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder Vorläuferabschluss „Versicherungskaufmann/-frau“ vor 01.08.2006
    7. Abschlusszeugnis als Investmentfondskaufmann oder –frau
    8. Abschlusszeugnis eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung/Schwerpunkt Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss), wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung vorliegt
    9. Abschlusszeugnis als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung vorliegt
    10. Abschlusszeugnis als Finanzfachwirt oder -wirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung vorliegt
    11. Abschlusszeugnis als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung vorliegt
    12. Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abschließt und zusätzlich Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder –beratung

6. An der Vermittlung beteiligte Mitarbeiter

Wirken Personen direkt bei der Beratung oder Vermittlung mit, muss der Finanzanlagenvermittler sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis verfügen und zuverlässig sind, § 34 f Abs. 4 GewO. Des Weiteren müssen diese Personen gem. § 34 f Abs. 6 GewO in das Vermittlerregister eingetragen werden. Nutzen Sie hierzu bitte dieses Formular. Fehlt es an der Sachkunde oder an der Zuverlässigkeit, darf der Finanzanlagenvermittler diese Personen nicht direkt mit der Beratung und Vermittlung betrauen. Gleiches gilt, wenn die Zuverlässigkeit später wegfällt.

Mitarbeiter, die zum Beispiel ausschließlich mit buchhaltungs- oder personalbezogenen Aufgaben befasst sind, wirken nicht direkt bei der Beratung und Vermittlung mit und fallen daher nicht unter § 34 f Abs. 4 GewO.

7. Berufspflichten

Für Finanzanlagenvermittler, die die Tätigkeit nach § 34 f GewO ausüben, gilt die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). Sie unterliegen damit einer Reihe von Berufspflichten, zum Beispiel Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten. Diese sollten vor Beginn der Tätigkeit sorgsam durchgelesen werden.

Finanzanlagenvermittler sind nach § 24 FinVermV dazu verpflichtet, jährlich einen Prüfbericht oder eine Negativerklärung abzugeben. Der Prüfbericht ist zum Beispiel von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu erstellen. Er soll der Aufsichtsbehörde dazu dienen festzustellen, ob den Berufspflichten der FinVermV erfüllt wurden. Hat der Finanzanlagenvermittler in einem Jahr keinerlei Tätigkeit nach § 34 f GewO ausgeübt, muss eine sogenannte Negativerklärung abgegeben werden. Sowohl Prüfberichte, als auch Negativberichte müssen bis zum 31. Dezember des Folgejahres der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Vordruck zur Negativerklärung als Download.

Am 1. August 2020 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung in Kraft getreten. Ausführlichere Informationen zu den wichtigsten Neuerungen entnehmen Sie bitte den Ausführungen zu den Änderungen der Finanzanlagenvermittlungsverordnung zum 1. August 2020 unter Aktuelles.

Zum Nachweis einer ausreichenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist eine Bestätigung des Versicherers vorzulegen. Hier finden Sie entsprechende Muster für eine Versicherungsbestätigung für natürliche Personen und juristische Personen. Die Versicherer benutzen gleichlautende Bescheinigungen. Bitte wenden Sie sich insoweit an ihr Versicherungsunternehmen.

9. rechtliche Grundlagen

Gebührenordnung

Gebührentarif (4.4 Finanzanlagenvermittler / 4.5 Honorarfinanzanlagenberater)

§ 34 f Gewerbeordnung (GewO)

§ 34 h Gewerbeordnung (GewO)

Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)

Vermögensanlagegesetz (VermAnlG)

Kreditwesengesetz (KWG)

Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.

Bitte benutzen Sie für die Kommunikation über E-Mail nur folgende E-Mail-Adresse:
gewerbevermittler(at)reutlingen.ihk.de

Margit Schrammel

Margit Schrammel

Recht und Steuern
IHK-Zentrale
Position: Rechtsassessorin
Schwerpunkte: Allgemeine Rechtsauskünfte
Telefon: 07121 201-191
E-Mail schreiben
vCard herunterladen
Zur Detailseite

Joanna Klein

Joanna Klein

Recht und Steuern
IHK-Zentrale
Position: Sachbearbeiterin Gewerberecht
Schwerpunkte: Erlaubnisverfahren Gewerbevermittler
Telefon: 07121 201-153
E-Mail schreiben
vCard herunterladen
Zur Detailseite