Energiedienstleistungsgesetz und Energieaudit

Das Energiedienstleistungsgesetz verpflichtet große Unternehmen seit Ende 2015, Energieaudits durchzuführen. 2020 stehen turnusgemäß Wiederholungsaudits an.
Energieaudits ermitteln, wieviel Energie in den einzelnen Unternehmensbereichen verbraucht wird. Die Energieauditpflicht zielt darauf ab, Energieeffizienzpotenziale in Unternehmen aufzuzeigen. Sollten dem Audit konkrete Maßnahmen folgen, können Energie und Kosten eingespart werden. Gesetzliche Grundlage der Energieauditpflicht ist das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G). Dieses verpflichtet große Unternehmen beziehungsweise Nicht-KMU bei einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von unter 500.000 kWh zu einer Onlinemeldung an das BAFA, oder zur Durchführung eines Energieaudits bei Gesamtenergieverbräuchen über 500.000 kWh.
Die drei entscheidenden Kriterien der KMU-Definition (= Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen) sind:
- Mitarbeiterzahl
- Jahresumsatz
- Jahresbilanzsumme
In die Kategorie der KMU fallen Unternehmen, die
- weniger als 250 Personen beschäftigen und
- einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.
Aber Vorsicht! Unternehmen, die die oben genannten Kriterien auf den ersten Blick erfüllen, können dennoch der Energieauditpflicht unterliegen. Einen Leitfaden zur detaillierten Definition von KMU gibt es auf der Website des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Information im Rahmen der Corona-Krise
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) empfiehlt, Verzögerungen bei Energieaudits oder der Online-Erklärung aufgrund der Corona-Krise entsprechend zu dokumentieren. Außerdem werden während der Krise keine Stichprobenkontrollen durch das BAFA durchgeführt.
Änderungen seit November 2019
Die Revision des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) ist Ende November 2019 in Kraft getreten. Neu ist eine vereinfachte Energieauditpflicht für Nicht-KMU mit einem Energieverbrauch von weniger als 500.000 kWh/a. Ebenfalls neu ist eine verpflichtende Online-Meldung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Diese Berichtspflicht gilt auch für Unternehmen, die unter die Bagatellschwelle fallen.
Die für Unternehmen wesentlichen Neuerungen sind:
- Eine vereinfachte Energieauditpflicht für Nicht-KMU mit einem Energieverbrauch von weniger als 500.000 kWh/a (§ 8 Abs. 4 EDL-G): Es wurde eine Bagatellschwelle eingeführt. Dies gilt für alle Nicht-KMU, deren Gesamtverbrauch über alle Energieträger (Strom, Erdgas, Diesel, Benzin etc.) hinweg weniger als 500.000 kWh pro Jahr beträgt.
Eine verpflichtende Online-Meldung an das BAFA (§ 8c Nachweisführung) - Zum Online-Formular des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Die Verpflichtung zur Nachweisführung gilt für alle Nicht-KMU, auch für solche, die unter die Bagatellschwelle fallen! Ausgenommen sind allein Unternehmen, die von der Energieauditpflicht freigestellt sind, weil sie ein Energiemanagementsystem oder EMAS-Umweltmanagementsystem eingerichtet haben oder mit der Einrichtung begonnen haben.
Fristen: Die Onlinemeldung muss innerhalb von zwei Monaten nach Fertigstellung des Audits erfolgen.
Unternehmen, die unter die Bagatellgrenze fallen, müssen die Onlinemeldung spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt, bis zu dem das Audit hätte durchgeführt werden müssen, vornehmen.
Unternehmen, die ihr Energieaudit zwischen dem 26. November 2019 und dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen haben, haben bis zum 31. März 2020 Zeit, die Onlinemeldung abzugeben.
Informationen zum Energieaudit und den Plichten gemäß EDL-G gibt es auf der Website des BAFA.
Zur aktuellen Lesefassung des EDL-G auf der Website des Bundesamts für Justiz
Fristen
Die Frist zur Umsetzung des ersten Audits endete am 5. Dezember 2015. Turnusgemäß muss das Audit alle vier Jahre wiederholt, gerechnet vom Zeitpunkt des letzten Energieaudits, und von einem qualifizierten und akkreditierten Energieauditor durchgeführt werden. Die Durchführung der Audits wird stichprobenhaft vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert. Bei einer Nachfrage der Behörde müssen Unternehmen einen aktuellen Bericht, das heißt nicht älter als vier Jahre, vorlegen können.
90-Prozent-Regel und Freistellungen
Es gilt die „90-Prozent-Regel“. So müssen 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs durch ein Audit erfasst werden. Unternehmen mit mehreren Standorten können diejenigen Standorte, die weniger als zehn Prozent des Gesamtenergieverbrauchs ausmachen, vom Energieaudit ausnehmen. Außerdem können Unternehmen vergleichbare Standorte zu einem Cluster zusammenfassen und somit eine kleinere Anzahl repräsentativer Standorte auditieren. Unternehmen, die nach §8 EDL-G ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS betreiben, mit dem mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs erfasst werden, sind von der Auditpflicht freigestellt.
Leitfäden und Auditbericht
Als Hilfestellung zur Erstellung von Energieauditberichten nach DIN EN 16247-1 bietet das BAFA in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) einen Leitfaden. Weiterhin gibt es ein Merkblatt zu den Grundlagen und allgemeinen Fragen rund um die Energieauditpflicht.