Auszubildende aus Drittstaaten

Azubine mit Heften in der Hand und RucksackFoto: istock.com/Prostock-Studio

Unternehmen in Deutschland dürfen Auszubildende aus Drittstaaten einstellen. Die Einreise und der Aufenthalt zur Berufsausbildung sind nach § 16a AufenthG geregelt. Wir geben Ihnen einen Überblick, worauf Sie als Ausbildungsbetrieb achten müssen.

Einreise und Beschäftigung

Drittstaatsangehörige dürfen zur betrieblichen Berufsausbildung nach Deutschland einreisen. Zusätzlich zur Ausbildung ist eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche erlaubt, sofern diese nicht im Zusammenhang mit der Ausbildung steht. 

Bitte beachten Sie unbedingt die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), insbesondere zu Ruhezeiten und maximalen Arbeitszeiten.

Welche Voraussetzungen gelten für die Ausbildung in Deutschland?

Damit eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung erteilt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Nachweis von Deutschkenntnissen mindestens B1 nach dem gemeinsamen Referenzniveau GER durch

  • Vorlage von geeigneten Sprachzertifikaten oder
  • eine Anmeldebestätigung für einen (Berufs-)Sprachkurs in Deutschland, der zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung besucht werden darf (beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) finden Sie Informationen und Anträge auf Teilnahmeberechtigung für Auszubildende aus dem Ausland für die Berufssprachkurse), oder
  • die Bestätigung des Ausbildungsbetriebs, dass die vorliegenden Deutschkenntnisse für die angestrebte Berufsausbildung ausreichend sind
  • Bitte berücksichtigen Sie dabei auch die Anforderungen der Berufsschule; für die Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung empfehlen wir ausdrücklich mindestens das Sprachniveau B2!

2. Mindestausbildungsvergütung (Ausbildungsbeginn ab 09/2025: mtl. 1.048 Euro brutto bzw. 822 Euro netto, siehe Auslandsportal des Bundes) – es dürfen bestimmte Pauschalbeträge abgezogen werden, wenn Unterkunft oder Verpflegung gestellt werden; der Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe ist möglich

3. Unterschriebener Ausbildungsvertrag (mit Eintragungsbestätigung der zuständigen Kammer)

4. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit – dafür notwendig ist die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs; manche Ausländerbehörden verlangen die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“

Quelle: IHK Stuttgart

Wo finde ich weiterführende Informationen zur Einstellung von Auszubildenden aus dem Ausland?

In der Broschüre “Einwanderung in die Ausbildung"  des “Netzwerk Unternehmen intergrieren Flüchtlinge” finden Sie Tipps zu den Themen Rekrutierung von Azubis, rechtlicher Rahmen, Integration, Möglichkeiten der Sprachförderung und weiterführende Links.

Wo finde ich Unterstützung für meine Auszubildenden beim Deutschlernen?

Auf der IHK-Website gibt es eine Übersicht mit Sprachkursen zur Deutschförderung für Ihre Azubis.

Wie funktioniert das beschleunigte Fachkräfteverfahren?

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) ermöglicht ein Verfahren, mit dem der Prozess der Fachkräfteeinwanderung beschleunigt werden kann. Unternehmen können es bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Hier gibt es  mehr Informationen dazu.

Bei Fragen helfen wir gerne weiter:

Aleksandra Vohrer

Aleksandra Vohrer

Ausbildung & Prüfungswesen
IHK-Zentrale
Position: Integrationsberaterin
Schwerpunkte: Projekt "Integration durch Ausbildung - Perspektiven für Zugewanderte"
Telefon: 07121 201-264
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