Tipps für die Praxis

Junge Frau mit Brille und Stift in der HandFoto:gpointstudio/iStockphoto.com

Tipps für den Betriebsalltag

Was ist zu beachten, wenn ein Ausbilder/-in das Unternehmen verlässt oder für einen längeren Zeitraum ausfällt?

Die ausbildenden Unternehmen sind gesetzlich zur Benennung eines Ausbilders/-in verpflichtet (§14 BBiG). Wenn ein Ausbilder/-in das Unternehmen verlässt, eine andere Funktion übernimmt, für einen längeren Zeitraum ausfällt oder in Elternzeit geht, muss ein neuer Ausbilder/-in schriftlich benannt werden. Da es sich um eine wesentliche Änderung des Ausbildungsvertrages handelt, ist auch der/die Auszubildende schriftlich zu informieren.

Austritte oder ein Wechsel des eingetragenen Ausbilders/-in müssen also umgehend der zuständigen IHK mitgeteilt werden (§36 BBiG). Bestehen zu diesem Zeitpunkt aktive Ausbildungsverhältnisse, so muss unverzüglich ein neuer, fachlich geeigneter Ausbilder/-in nachbenannt werden. Besitzt der nachfolgende Ausbilder/-in nachweislich die berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse für den Ausbildungsberuf, jedoch keinen Nachweis über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung (Ausbilderschein), rufen Sie bitte Ihren zuständigen Ausbildungsberater/-in an.

Kann trotz aller Bemühungen kein neuer Ausbilder/-in benannt werden, so erlischt die Erlaubnis zur Einstellung von neuen Auszubildenden. Eine Fortsetzung bestehender Ausbildungsverhältnisse ohne Ausbilder/-in, ist dann nur noch für einen kurzen Zeitraum möglich. Die Bemessung dieses Zeitraumes ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Der/die Auszubildende, die gesetzlichen Vertreter und die IHK sind über diese Situation umgehend zu informieren.

Alle Verstöße sind eine Ordnungswidrigkeit und können nach §101 Berufsbildungsgesetz mit einem Bußgeld geahndet werden. Damit es nicht so weit kommt, bitten wir Sie, alle Veränderungen zur Bestellung, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Ausbilders/-in  umgehend mitzuteilen.

Stellt der Ausbildungsbetrieb eine/n Auszubildenden ein, ohne über einen geeigneten Ausbilder/-in vor Ort zu verfügen, ist er schadenersatzpflichtig. Er muss dem/der Auszubildenden dann die Differenz zwischen der gewährten Ausbildungsvergütung und einer angemessenen für die Tätigkeit üblicherweise geschuldeten Vergütung erstatten (Urteil des ArbG Hamm vom 18.7.2013).

Online-Leitfaden für ausbildende Fachkräfte

Das BIBB (Bundesinstitut für Berufsbildung) hat ein neues Online-Angebot für ausbildende Fachkräfte veröffentlicht, die mit der Ausbildung befasst sind, dies aber nicht hauptberuflich tun.

Der Online-Leitfaden soll ausbildenden Fachkräften Hinweise und Impulse für den Umgang mit Auszubildenden geben und Lernprozesse erleichtern. Er gibt Anregungen, wie auch schwierige Situationen im Ausbildungsalltag zu meistern sind und umfasst zwölf Kapitel, die jeweils mit Beschreibungen aus dem Ausbildungsalltag veranschaulicht werden. Hier geht es zum Online-Leitfaden:

Dürfen Auszubildende im Homeoffice arbeiten?

Grundsätzlich sollten Auszubildende nicht im Homeoffice arbeiten. Aus § 14 Abs.1 Nr.2 BBiG ergibt sich, dass der Ausbildende die Auszubildenden selbst auszubilden hat oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen hat. Der Ausbilder muss überwiegend in der Ausbildungsstätte anwesend sein, damit er die Auszubildenden ordnungsgemäß anleiten und ihre Arbeitsergebnisse kontrollieren kann. Dies ist in der Regel jedoch dann nicht möglich, wenn Auszubildende im Homeoffice arbeiten.

Unter bestimmten Umstände (wie die Corona-Pandemie 2020/21) und die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt ist es jedoch vertretbar, dass Auszubildende im Homeoffice arbeiten, wenn dies betrieblich ermöglicht werden kann. Auch im Homeoffice sind Auszubildende aber auszubilden und anzuleiten. Ausbilder müssen ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Es wird deshalb empfohlen, Kontakt mit den Auszubildenden zu halten, konkrete Arbeitsaufträge zu erteilen und miteinander zu kommunizieren, insbesondere darüber, wie sich die Ausbildungsfortschritte gestalten.

Eine entsprechende Empfehlung finden Sie auf der Seite des BIBB. Hier geht's lang.

Tipps für die Berufsschule

Berufsschule: Was gibt es bei Freistellung und Anrechnung zu beachten?

Berufsschule: Was gibt es bei Freistellung und Anrechnung zu beachten?

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) stellt volljährige und minderjährige Auszubildende bei der Freistellung von der betrieblichen Ausbildung sowie der Anrechnung auf die betriebliche Ausbildungszeit gleich. Welche Punkte Sie dabei beachten sollten, haben wir für Sie hier zusammengestellt:

 

  • Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden.
  • Auszubildende sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen
  • Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird ihnen die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen angerechnet.
  • Auszubildende sind an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, von der Berufsausbildung im Betrieb freizustellen.
  • Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird ihnen die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit angerechnet.
  • Auszubildende sind in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen von der Berufsausbildung im Betrieb freizustellen.
  • Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird ihnen die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit angerechnet.
  • Zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.

Tipps zu den Prüfungen

Freistellung vor der Prüfung

Auszubildende sind für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, freizustellen. Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird Ihnen die Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen angerechnet.

 

  • Auszubildende sind an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen.
  • Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird ihnen die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit angerechnet.
  • Wenn es sich um eine gestreckte Abschlussprüfung handelt, ist auch der Tag vor der Teil 1 Prüfung freizustellen.
  • Sind im Unternehmen die Wochenenden und Feiertage frei, muss bei Abschlussprüfungen an einem Montag oder nach einem Feiertag nicht freigestellt werden.