Pflichten in der Ausbildung
Wird ein Ausbildungsvertrag in gegenseitigem Einverständnis geschlossen, ergeben sich sowohl für den Ausbildenden als auch den Auszubildenen Pflichten. Ein Überblick:
Der Ausbildende bleibt als Vertragspartner dem Auszubildenden gegenüber für eine ordnungsgemäße Durchführung der Berufsausbildung letztverantwortlich. Wenn der Ausbilder persönlich oder fachlich nicht geeignet ist, begeht der Ausbildende eine Ordnungswidrigkeit §102 BBiG.
Der Ausbilder muss Arbeitnehmer im Betrieb sein, ein betriebsfremder Dritter darf nicht zum Ausbilder bestimmt werden, denn er würde nicht dem Weisungsrecht unterliegen.
Anwesenheit des Ausbilders
Der Ausbilder muss die Ausbildungsinhalte selbst unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln §28 Abs. 2 BBiG. Das bedeutet, dass er sich überwiegend der Ausbildung auch tatsächlich widmet, die Vermittlung der Ausbildungsinhalte durch ihn nicht nur nebenbei, nicht mit nennenswerter zeitlicher Einschränkung und grundsätzlich nicht von außerhalb der Ausbildungsstätte (etwa nur mittels telefonischer Anweisung, E-Mail oder soziale Medien) wahrgenommen werden darf. Ein gelegentliches "nach dem Rechten sehen" reicht nicht aus.
Weitere Pflichten im Ausbildungsverhältnis, die sich für die Auszubildenden und für die Ausbildungsbetriebe ergeben, finden ihre Rechtsgrundlage im Berufsbildungsgesetz (BBiG), insbesondere in den §§13 und 14:
Pflichten des Ausbildenden | Pflichten des Auszubildenden |
Ausbildungspflicht Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen planmäßig zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind. | Lernpflicht Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind. |
Freistellung für Berufsschulunterricht Der Ausbildende muss den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anhalten und ihn dafür freistellen. | Teilnahme am Berufsschulunterricht Der Auszubildende hat die Pflicht, am Berufsschulunterricht teilzunehmen und sich aktiv um den Erwerb der dargebotenen Lernstoffe zu bemühen. |
Freistellung für außerbetriebliche Ausbildung Der Ausbildende ist verpflichtet, den Auszubildenden für die vereinbarten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte freizustellen. | Teilnahme an außerbetrieblicher Ausbildung Der Auszubildende ist verpflichtet, an den im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen. |
Freistellung für Prüfungen Der Ausbildende hat den Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen-, Abschluss- und Wiederholungsprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen. | Teilnahme an Prüfungen Der Auszubildende hat die Pflicht, an den durch die Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Zwischen- und Abschlussprüfungen teilzunehmen. |
Benennung weisungsberechtigter Personen Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden die weisungsberechtigten Personen bekanntzumachen. | Weisungsgebundenheit Der Auszubildende ist verpflichtet, den Weisungen weisungsberechtigter Personen zu folgen. |
Aufsichtspflicht Der Ausbildende ist verpflichtet, minderjährige Auszubildende während der betrieblichen Ausbildung zu beaufsichtigen. | Einhaltung der Ordnung Der Auszubildende hat die für die Ausbildungsstätte geltenden Ordnungsvorschriften zu beachten. |
Ausbildungsnachweiskontrolle Der Ausbildende hat dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und später die Ausbildungsnachweise für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen und deren ordnungsgemäße, schriftliche Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen. | Ausbildungsnachweisführung Der Auszubildende ist verpflichtet, die Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß schriftlich zu führen und regelmäßig vorzulegen. |
Bereitstellung der Ausbildungsmittel Der Ausbildende hat dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind. | Pflegliche Behandlung der Ausbildungsmittel Der Auszubildende hat die ihm zur Verfügung gestellten Ausbildungsmittel und sonstigen Einrichtungen der Ausbildungsstätte pfleglich zu behandeln. |
Urlaubsgewährung Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden einen möglichst zusammenhängenden Urlaub nach Maßgabe der gesetzlichen bzw. tariflichen Bestimmungen zu gewähren. | Erholungspflicht Der Auszubildende ist verpflichtet, während des Urlaubs jede dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit zu unterlassen. |
Vergütungspflicht Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen. | Benachrichtigungspflicht Der Auszubildende ist verpflichtet, bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und ihm bei Krankheit oder Unfall spätestens am dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung zuzuleiten. |
Zweckgebundene Übertragung von Aufgaben Der Ausbildende muss dem Auszubildenden ausschließlich Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind. | Sorgfältige Ausführung von Aufgaben Der Auszubildende hat die Aufgaben, die ihm im Rahmen einer zweckgebundenen Berufsausbildung aufgetragen werden, sorgfältig zu verrichten. |
Zeugnispflicht Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. | Geheimhaltungspflicht Der Auszubildende ist verpflichtet, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. |