Erstuntersuchung vor Ausbildungsbeginn
Foto: s_l/stock.adobe.comSind Auszubildende bei Ausbildungsbeginn noch nicht volljährig, ist die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz erforderlich.
Durch diese gesetzlich vorgeschriebene ärztliche Untersuchung wird überprüft, ob die angehenden Azubis den Anforderungen der Ausbildung körperlich gewachsen sind. So soll verhindert werden, dass Jugendliche durch die Art der Beschäftigung gesundheitlichen Schaden nehmen oder bestehende Erkrankungen durch die Aufnahme der Ausbildung verschlimmert werden.
Erstuntersuchung
Mit der Ausbildung von Minderjährigen darf erst begonnen werden, wenn sie innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden sind (Erstuntersuchung nach § 32 JArbSchG) und dem Ausbildungsbetrieb eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
Die ärztliche Bescheinigung muss gemeinsam mit dem Ausbildungsvertrag bei der IHK vorgelegt werden. Erst dann kann der Ausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden (§ 35 Abs. 1 Nr.3 BBiG).
Legen minderjährige Auszubildende nicht spätestens bei der Aufnahme der Beschäftigung die Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung vor, so muss der Ausbildende die Beschäftigung ablehnen.
Nachuntersuchung
Ist der Auszubildende ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung noch immer nicht volljährig, hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung über eine Nachuntersuchung (§ 33 JArbSchG) des Jugendlichen vorlegen zu lassen. Diese darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen.
Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahme der Beschäftigung auf die Nachuntersuchung hinzuweisen. Jugendliche dürfen nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange sie die Bescheinigung nicht vorgelegt haben.
Nach Ablauf jeden weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass der Arzt eine außerordentliche Nachuntersuchung oder eine Ergänzungsuntersuchung durch einen anderen Arzt anordnet (§§ 34, 35 JarbSchG).
Aufbewahrung und Aushändigung
Der Arbeitgeber muss die für ihn bestimmten Bescheinigungen über die ärztlichen Untersuchungen bis zum Ende der Beschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, aufbewahren und der Aufsichtsbehörde sowie der Berufsgenossenschaft auf Verlangen zur Einsicht vorlegen oder einsenden (§ 41 JArbSchG).
Scheidet der Jugendliche aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, sind ihm mit den sonstigen Papieren auch die Untersuchungsbescheinigungen auszuhändigen.
Ärztliche Untersuchung
Die Untersuchung kann auch von einem Betriebsarzt durchgeführt und attestiert werden.
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