Berufsschule

Schülerinnen und Schüler in der BerufsschuleFoto: contrastwerkstatt - adobestockphoto

Der Berufsschulunterricht ist ein zentraler Bestandteil der Dualen Berufsausbildung. Grundlage des Unterrichts sind die Rahmenlehrpläne des Landes Baden Württemberg, die auf die Ausbildungsverordnungen des jeweiligen Berufes abgestimmt sind.

Wer muss / wer darf am Unterricht teilnehmen?

In Baden-Württemberg dauert die Berufsschulpflicht drei Jahre. Sie endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet (§78 SchG). Wer also ein Ausbildungsverhältnis beginnt und noch nicht 18 Jahre alt ist, für den besteht bis zu dessen Ende Berufsschulpflicht.

Wer schon zu Beginn der Ausbildung 18 Jahre alt ist, darf die Berufsschule besuchen – muss das aber nicht.
Allerdings ist der schulische Lernstoff auch für volljährige, nicht mehr berufsschulpflichtige Auszubildende zwingender Ausbildungsinhalt und damit prüfungsrelevant. Besucht ein Auszubildender nicht die Berufsschule, ist der Ausbildungsbetrieb für die Vermittlung des Schulstoffes in vergleichbarem Umfang und Qualität verantwortlich (vgl. § 14 Abs. 1 BBiG).
In diesem Fall muss der Ausbildungsbetrieb der IHK (als zuständige Stelle) den Nachweis erbringen, dass er dazu in der Lage ist und die Voraussetzungen bieten kann. In der Regel wird der Ausbildungsbetrieb nicht die erforderliche Fachtheorie in vollem Umfang vermitteln können. Im Ausbildungsvertrag sollte daher vereinbart werden, dass der Berufsschulunterricht zu besuchen ist.

Welche Berufsschule ist zuständig?

Der Betrieb hat einen Anspruch darauf, dass seine Auszubildenden die Berufsschule besuchen, in der es eine Fachklasse für den Beruf gibt. Das Regierungspräsidium legt abhängig vom Sitz des Unternehmens die zu besuchende Berufsschule fest.

Wenn der Betrieb einverstanden ist, kann ein Auszubildender auch die Fachklasse einer anderen Berufsschule besuchen. In diesem Fall muss eine sogenannte Gestattung bei der zuständigen Schule eingeholt werden. Erst nach dieser Genehmigung ist die Anmeldung bei einer anderen Berufsschule erlaubt.

Auskunft darüber,welche Berufsschulen in Frage kommen, geben die Ausbildungsberater.

Welche Pflichten hat der Betrieb?

Anmeldung

Der Ausbildungsbetrieb meldet seine Azubis bei der Berufsschule an.

Unmittelbar nach Abschluss des Ausbildungsvertrages sollte der Betrieb die Auszubildende oder den Auszubildenden bei der zuständigen Berufsschule anmelden, dazu wird die Eintragungsbestätigung des Ausbildungsverhältnisses bei der IHK Reutlingen benötigt.

Freistellung                     

Der Ausbildungsbetrieb muss seine schulpflichtigen Auszubildenden für den Unterricht freistellen (§ 15 BBiG) und sie dazu anhalten, die Berufsschule zu besuchen (§ 14 Abs. 1 BBiG). Er darf sie während dieser Zeit nicht beschäftigen. Wenn ein Betrieb seine Auszubildenden für den Besuch des Berufsschulunterrichtes nicht freistellt, verstößt er gegen gesetzliche und vertragliche Vorschriften. Betroffene Auszubildende sind berechtigt, „eigenmächtig“ am Unterricht teilzunehmen. Der Betrieb darf deshalb nicht abmahnen, kündigen oder hierfür Urlaub abziehen.

Die Verantwortung für die regelmäßige Teilnahme am Unterricht liegt auch beim Ausbildenden: Wer nicht dafür sorgt, dass Schulpflichtige regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule teilnehmen, handelt ordnungswidrig.

Wenn der Unterricht vor 9 Uhr beginnt, darf der Auszubildende davor nicht beschäftigt werden
(§ 15 BBiG).

Auch wenn die Erledigung im Betrieb anfallender Arbeiten noch so dringend ist, darf der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden ohne vorherige Genehmigung der Berufsschule während der Schulzeiten nicht beschäftigen. Ein Anspruch auf Beurlaubung des Auszubildenden vom Unterricht besteht nicht.

Erledigung von Hausaufgaben

Keinen Anspruch hat der Auszubildende für die Erledigung von Hausaufgaben freigestellt zu werden. Hausaufgaben müssen außerhalb der Ausbildungszeit bearbeitet werden. Im Gegensatz zum Berichtsheft, das während der Arbeitszeit zu schreiben ist.

Anrechnung von Berufsschulzeiten

Die Freistellung umfasst nicht nur die Unterrichtszeit, sondern auch die Zeiten des notwendigen Verbleibs in der Berufsschule wie beispielsweise unterrichtsfreie Zeiten (Hohlstunden) und Pausen.

Weitere Regelungen unabhängig vom Alter

Die Zeit, die Auszubildende in der Berufsschule verbringen, wird in der Regel auf die Arbeitszeit angerechnet. In der Berufsschule verbrachte Zeit muss nicht nachgearbeitet werden. Beginnt der Unterricht vor 9 Uhr, ist eine Beschäftigung im Betrieb an diesem Morgen nicht erlaubt. Die Ausbildungsvergütung muss auch für die Zeit der Teilnahme am Berufsschulunterricht bezahlt werden.

Ein Berufsschultag, der mehr als fünf Unterrichtsstunden umfasst, wird mit der durchschnittlich täglichen betrieblichen Arbeitszeit angerechnet. Allerdings gilt das nur für einen Tag in der Woche. An diesem Berufsschultag muss also auch nicht mehr im Betrieb gearbeitet werden. Am zweiten Berufsschultag wird nur die tatsächliche Unterrichtszeit (vom ersten bis zum letzten Klingeln; inclusive Pausen) als Arbeitszeit angerechnet. An diesem zweiten Schultag ist eine Beschäftigung nach der Berufsschule im Unternehmen zulässig und möglich.

Beim Blockunterricht gilt Folgendes: In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen wird die Blockwoche mit der durchschnittlich wöchentlichen betrieblichen Arbeitszeit angerechnet. Während der Blockwoche sind betriebliche Ausbildungsveranstaltungen von bis zu zwei Stunden in der Woche zulässig.

Teilnahme am Online-Berufsschulunterricht

Die Freistellungsverpflichtung gilt uneingeschränkt auch für den Online-Berufsschulunterricht (z. B. per Videokonferenz).

Ist eine ungestörte Teilnahme am Online-Berufsschulunterricht vom Betrieb aus möglich (eigener Raum mit entsprechender technischer Ausstattung und Internetanbindung, Einhaltung der Vorgaben der Coronaschutz-Verordnung), kann der Betrieb verlangen, dass die Teilnahme am Unterricht vom Betrieb aus erfolgt. Ansonsten erfolgt die Teilnahme am Online-Unterricht Zuhause beim Auszubildenden.

Maßgeblich für die Freistellungspflicht ist die von der Berufsschule für den Online-Unterricht veranschlagte Zeit (inklusive der Pausen).

Roman Dollwet

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Martin Hepper

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Cathrin Koch

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Marianne Kuhnke

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