Tarifauskünfte zur Ausbildungsvergütung
Nach § 17 Berufsbildungsgesetz besteht ein Vergütungsanspruch für Auszubildende. Die Vergütung muss angemessen sein und mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigen.
Die Ausbildungsvergütung ist auch für Zeiten des Berufsschulbesuchs und der Prüfungen zu zahlen. Überstunden müssen gesondert vergütet oder durch die Gewährung von Freizeit ausgeglichen werden.
Höhe der Ausbildungsvergütung
1. Vergütung bei Tarifbindung
Für tarifgebundene Ausbildungsbetriebe gilt die im Tarifvertrag festgelegte Höhe der Ausbildungsvergütung (17 Abs. 3 BBiG).
Tabelle zur Ausbildungsvergütung in ausgewählten Tarifbereichen
Tabelle als Download (pdf | 128 KB)
2. Vergütung bei fehlender Tarifbindung
Ist der Ausbildungsbetrieb nicht tarifgebunden, liegt jedoch für die Branche ein einschlägiger Tarifvertrag vor, darf die darin festgelegte Ausbildungsvergütung um höchstens 20 Prozent unterschritten werden (§17 Abs. 4 BBiG), jedoch nicht unter der Mindestausbildungsvergütung liegen.
3. Vergütung, wenn kein Tarifvertrag vorhanden ist
Gibt es in der Branche, in der der Ausbildungsbetrieb tätig ist, keine tarifrechtlichen Absprachen, so sollte die Ausbildungsvergütung an einen verwandten Wirtschaftszweig angelehnt werden. Die Ausbildungsvergütung darf um höchstens 20 Prozent unter dem branchenüblichen Satz liegen (§17 Abs. 4 BBiG), jedoch nicht unter der Mindestausbildungsvergütung.
Eine Gesamtübersicht der durchschnittlichen tariflichen Ausbildungsvergütungen gibt es in der Online-Datenbank des Bundesinstituts für Berufsbildung (BiBB):
4. Autonome Branche ohne Anlehnungsmöglichkeit an einen Tarifbereich
Ausbildungsbetriebe, für die kein Branchentarif existiert und für die auch keine Anlehnung an einen verwandten Wirtschaftszweig möglich ist, gilt eine Mindestausbildungsvergütung.
Die Mindestausbildungsvergütung gilt erstmals für Ausbildungsverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2020 beginnen. Die Höhe der Vergütung berechnet sich auf der Basis des Ausbildungsbeginns (Kalenderjahr) mit gesetzlich festgelegten jährlichen Steigerungssätzen.
Mindestausbildungsvergütungen gelten ab 2020:
Beginn der Ausbildung | 1. Ausbildungsjahr | 2. Ausbildungsjahr + 18 % | 3. Ausbildungsjahr + 35 % | 4. Ausbildungsjahr + 40 % |
2020 | 515,00 € | 607,70 € | 695,25 € | 721,00 € |
2021 | 550,00 € | 649,00 € | 742,50 € | 770,00 € |
2022 | 585,00 € | 690,30 € | 789,75 € | 819,00 € |
2023 | 620,00 € | 731,60 € | 837,00 € | 868,00 € |
2024 | 649,00 € | 766,00 € | 876,00 € | 909,00 € |
Vergütung in der Teilzeitausbildung
Informationen zur Vergütung bei einer Ausbildung in Teilzeit
Anrechnung von Sachleistungen auf die Ausbildungsvergütung
Stellt ein Ausbildungsbetrieb seinen Auszubildenden Unterkunft oder Verpflegung, kann er dafür bestimmte Beträge von der Ausbildungsvergütung abziehen. Der Wert dieser Bezüge, die Auszubildende als Teil ihrer Ausbildungsvergütung erhalten können, ist in der Sachbezugsverordnung festgelegt.
Im Jahr 2023 gelten bei der Lohnsteuer und der Sozialversicherung folgende Sachbezugswerte:
Für Verpflegung monatlich höchstens 288 Euro (Frühstück 60 Euro / Mittagessen 114 Euro / Abendessen 114 Euro) Für Unterkunft maximal 225,25 Euro bei Einzelunterbringung
Die Sachbezugswerte können sich unter bestimmten Bedingungen verringern, etwa wenn sich mehrere Personen eine Unterkunft teilen. Die Details regelt die Sozialversicherungsentgeltverordnung.
Auch bei Anrechnung von Sachwerten muss mindestens ein Viertel der Bruttovergütung tatsächlich ausbezahlt werden (§ 17 Abs. 6 BBiG).
Lohnsteuer und Sozialversicherung: Sachbezugswerte 2023
Wenn Sie Fragen haben melden Sie sich gerne bei: